Umtausch

esamon

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Hallo Leute,

ich hatte eine Sapphire Radeon HD6950 2GB GDDR5 dir leider kaputt gegangen ist. Ich hatte sie Anfag September (03.09) an den Händler (Mindfactory) zurück geschickt. Nach geschlagenen 6 Wochen habe ich nun eine neue PowerColor HD7850 2GB GDDR5 bekommen.

Nun wollte ich fragen ob ihr diesen Tausch für fair haltet, denn von "PowerColor" habe ich zuvor nie was gehört um ehrlich zu sein.

vg esamon
 
Ist ein fairer Tausch die Leistung ist gleich oder die 7850 ist sogar etwas schneller. Powercolor ist auch recht verbreitet, also passt. Wie alt war deine Radeon 6950?
 
Laut Computerbase Test ist die neue Karte bis zu 2% langsamer als deine alte. 2% wirst du aber nie spüren und wird dir auch sonst nie von Nachteil sein. Dafür hast du jetzt eine neue Architektur, welche ein paar interessante Features wie Zero Core (Abschalten der Grafikkarte bei abgeschlateten Monitor) unterstützt und generell weniger verbraucht. Ich hätte mich gefreut ;)
 
Doc Foster schrieb:
Rein rechtlich gesehen, ist das Vorgehen von MF natürlich nicht korrekt.

Wieso nicht? Ist doch ein gleichwertiger Ersatz und Radeon 6950 2GB sind als Ersatz etwas schwer aufzutreiben, oder?
 
Der Käufer hat aber im Rahmen der Nachlieferung nicht bloß das Recht auf halbwegs gleichwertigen Ersatz sondern auf die Nachlieferung einer mangelfreien Kaufsache derselben Art.

Kann der Verkäufer diese nicht nachliefern und auch nicht nachbessern (=reparieren), dann darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
 
Fairer Tausch würde ich sagen, neuere Generation, fast identische Leistungsdaten und Mehrleistung durch Oc ohne Spannungserhöhung auf Ghz (7870) Niveau möglich.

Musst Du allerdings nicht Akzeptieren, schließe mich hier Doc Foster an.

Grüsse
 
Moment mal, das ist doch ein Klasse Tausch! Also ich würde mich freuen, eine aktuelle Graka zu bekommen, zumal sie wirklich im gleichen Leistungsbereich liegt.
Powercolor ist übrigens einer der Big Player im Graka-Markt und keineswegs unbekannt!
 
Doc Foster schrieb:
Der Käufer hat aber im Rahmen der Nachlieferung nicht bloß das Recht auf halbwegs gleichwertigen Ersatz sondern auf die Nachlieferung einer mangelfreien Kaufsache derselben Art.

Der Händler kann den Ersatz nach seinem willen Bereitstellen und bei ihm war es nun in Form einer Radeon 7850, welche je nach Spiel sogar schneller sein kann als die 6950.

Solange der Ersatz nicht Gravierend schlechter ist (z.B. 50% langsamer, schon Defekt etc.), muss der Käufer dies Akzeptieren.

Kann der Verkäufer diese nicht nachliefern und auch nicht nachbessern (=reparieren), dann darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

In diesem Fall ist das nicht möglich, das wird auch jedes Gericht der Welt sagen.
 
Er muss dir einen gleichwertigen Ersatz liefern und der Ersatz muss mit vernünftigen Mitteln zu schaffen sein. Sprich wenn es nur noch eine 6950 auf der Welt geben würde für 10.000 € , dann muss er die nicht als Ersatzkarte kaufen.

Ebenfalls hätte dir Mindfactory eine gebrauchte 6950 liefern können.
 
Der Händler kann den Ersatz nach seinem willen Bereitstellen und bei ihm war es nun in Form einer Radeon 7850, welche je nach Spiel sogar schneller sein kann als die 6950.

Solange der Ersatz nicht Gravierend schlechter ist (z.B. 50% langsamer, schon Defekt etc.), muss der Käufer dies Akzeptieren.

Das ist falsch.

Der Kaufvertrag wurde über die Grafikkarte X geschlossen, nur diese hat der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nachzuliefern.
Der Käufer kann sich aus diversen Gründen für das Modell X entschlossen haben (Kühllösung, Länge, Farbe etc.) und schon deshalb scheidet die Nachlieferung einer anderen ggf. nur ähnlichen Karte aus.

Natürlich gilt das nur, wenn der Käufer auf seinem Recht besteht, erklärt er sich mit der Ersatzlieferung einer anderen Sache einverstanden, dann ist das ebenfalls sein gutes Recht

In diesem Fall ist das nicht möglich, das wird auch jedes Gericht der Welt sagen.

Ich glaube kaum, dass du beurteilen kannst, was ein deutsches Gericht hierzu entscheidet, denn zum Glück wenden Richter das Recht nicht nach Hörensagen oder Gefühl an, sondern nicht zuletzt auf Grund einer fundierten Ausbildung.
Deutsche Gerichte wenden hier demzufolge deutsches Schuldrecht an und im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, kann der Käufer nun einmal vom Vertrag zurücktreten, das ist simple Rechtsanwendung (§§ 437, 439, 440, 323 I BGB).
 
Da es eine 6950 war, kann man an nehmen, der Kauf ist länger als 6 Monate her.

Und nach den 6 Monaten kann der Hersteller auch ein vergleichbares Produkt dem Kunden geben. Völlig rechtens. Auch wenn Dein Nick ein Doc enthält.
 
Nein, so einfach ist das nicht und vom Hersteller ist hier überhaupt nicht die Rede.

Allerdings dürfte das jetzt für ein nichtrechtliches Unterforum dann doch zu weit führen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Du kannst hier lamentieren wie du willst Doc Foster, Mindfactory hat hier Gesetzeskonform gehandelt, punkt.
 
Im Gegensatz zu Dir habe ich meine Aussagen entsprechend rechtlich begründet.

Aber eine fachliche Diskussion macht in der Tat nur Sinn, wenn die Teilnehmer über ein Mindestmaß an Fachwissen und Diskussionskultur verfügen.
 
Doc Foster schrieb:
[...] vom Hersteller ist hier überhaupt nicht die Rede [...]
Genau hierin liegt m.M. das Problem. Da der Kauf der Graphikkarte wohl mehr als 6 Monate zurückliegen wird, gilt nicht länger die Beweislastumkehr des § 476 BGB; d.h. während im Interesse des Käufers innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf vermutet wird, dass ein im Rahmen dieser Zeit auftretender Sachmangel ex tunc bestand, ist der Käufer danach in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand - ein Unterfangen, dass dem normalen Kunden und Käufer einer Graphikkarte wohl unmöglich sein wird. Daher ist das Verhalten des Verkäufers im vorliegenden Fall m.M. sehr kulant und in keiner Weise zu beanstanden.

Man sollte sich in solchen Fällen aufgrund der o.g. Problematik eher an den Hersteller wenden, da dem Käufer mit den aus der freiwilligen Herstellergarantie resultierenden Ansprüchen eine deutlich schärfere Waffe zur Verfügung steht, als es im Rahmen der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer der Fall ist.

Doc Foster schrieb:
Allerdings dürfte das jetzt für ein nichtrechtliches Unterforum dann doch zu weit führen.
Wahrscheinlich, allerdings sollte es doch korrekt und einigermaßen vollständig dargestellt werden.

alex22.6 schrieb:
Doc forster niemand interresiert sich für deine klugscheisserei er hat ne neue karte und ist damit zufrieden fertig
Du bist nicht gezwungen, jeden Beitrag zu lesen, jedoch angehalten, auf Deinen adäquaten Umgang mit anderen Usern zu achten; Dein inhaltsloser Beitrag interessiert noch viel weniger.

Gruß
miko
 
Zuletzt bearbeitet: (Analphabetismus)
Zunächst ist das Kaufdatum hier gar nicht bekannt aber im Grunde ist der Einwand natürlich berechtigt.

Liegt der Kauf also länger als sechs Monate zurück und kann der Käufer einen Sachmangel bei Gefahrübergang nicht beweisen, dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Verkäufer durch den Austausch einen Sachmangel nicht gleichsam anerkannt hat.
Das liegt beim Austausch ohne Rechtspflicht nicht ganz fern.

Lesenswert hierzu:

http://rsw.beck.de/cms/main?docid=271875
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
[...] dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Verkäufer durch den Austausch einen Sachmangel nicht gleichsam anerkannt hat [...]
Du meinst durch konkludentes Handeln (in dem Fall den Um-/Austausch der Karte)? Das würde vorliegend bedeuten, dass der Verkäufer, der nach Ablauf der 6 monatigen Frist aus Kulanz gegenüber dem Käufer einen Austausch der Kaufsache vornimmt, obschon der Käufer mangels ihm möglichen Nachweises der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Kauf / Gefahrübergang keinerlei Anspruch darauf hat, am Ende der Gefahr eines Rücktritts des Käufers mit allen Konsequenzen ausgesetzt ist? Kurz: der Verkäufer wird für seine Kulanz abgestraft?

Doc Foster schrieb:
Das liegt beim Austausch ohne Rechtspflicht nicht ganz fern.
In dem Fall m.M. liegt das aber sowas von fern.

Gruß
miko
 
Kurz: der Verkäufer wird für seine Kulanz abgestraft?

Hast du den verlinkten Artikel gelesen?

In dem Fall m.M. liegt das aber sowas von fern.

Dann solltest du Heinrichs in Palandt, § 212 Rn. 4 lesen, dort wird die Nachlieferung explizit als mögliche Anerkenntnis eines Anspruches aufgeführt, gleichsam natürlich nur, wenn für den Käufer ersichtlich ist, dass der Verkäufer nicht nur aus Kulanz handelt (so auch BGH NJW 06, 47/48).

MF könnte sich hier also mit dem Verweis ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht umgetauscht zu haben, schadlos halten.

Letzteres wissen wir aber genauso wenig, wie den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, denn die HD6950 gab es in den letzten 6 Monaten durchaus noch zu kaufen.
 
Doc Foster schrieb:
Hast du den verlinkten Artikel gelesen?
Jupp, habe ich, Danke für den Link.

Zentraler Aspekt ist wohl dieser:
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe schrieb:
Maßgeblich bei der Frage, ob ein solches Anerkenntnis vorliegt, ist, ob der Verkäufer, aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein.
So wie ich das verstehe, geht es hier um die subjektive Sicht des konkreten Käufers, oder sehe ich das falsch / siehst Du das anders? Dann müsste ich dementsprechend nur dumm genug sein bzw. den Umfang der mir im Rahmen der Gewährleistungsansprüche obliegenden Pflichten und Rechte maßlos überschätzen, um in den Genuß zu kommen, aus dem Vollen schöpfen zu können. Das klingt für mich alles sehr gewagt.

Daher finde ich auch folgendes interessant:
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe schrieb:
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Warum? Weil sich das OLG Karlsruhe dessen bewusst war, dass ihnen dieses Urteil in nächster Instanz mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit wieder um die Ohren gehauen wird?

Wir kommen so langsam aber sicher wirklich vom Thema ab. War trotzdem eine nette und informative Auseinandersetzung, Danke dafür.

Gruß
miko
 
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