Also drücken wir das Ganze mal etwas anderst aus.
Meine Position:
Von einer Fertigung nach Kundenwunsch, bei der ein Rücktritt entfällt,
kann hier eigentlich nicht gesprochen werden.
Begründung/Erläuterung_1:
- Es sind Standardkomponenten.
- In aller Regel sind die Erweiterungen aus dem vorhandenen Sortiment (Angebot) des Händlers.
- Den Arbeitsspeicher ein- und wieder auszubauen, stellt keine Beeinträchtigung desselben dar.
- Ebenso verhällt es sich mit dem Einbau/Ausbau der Festplatte.
Der Umbau wurde von einem Fachbetrieb durchgeführt.
Eine Beeinträchtigung des Artikels gibt es dadurch nicht.
Ebenso kann der Artikel dadurch nicht "als gebraucht" deklariert werden. Er ist und bleibt neu.
- Ich kann von dem Händler erwarten, daß er z.B. den Arbeitsspeicher wieder ausbaut, und in sein vorhandenes Lager (von dem er es entnommen hat) wieder zurücklegt.
Das Teil wird beim nächsten Kunden wieder verbaut.
Eine Beeinträchtigung hat nicht stattgefunden. Ein direkter Schaden ist "nicht" entstanden.
Erläuterung_2:
Von einer Fertigung nach Kundenwunsch (ohne Rücktritt) kann eigentlich nur dann gesprochen werden,
wenn wirkllich etwas nach Kundenwunsch hergestellt wird.
Beispiel: Die Arbeitsplatte einer Küche (oder Küche allgemein).
Wenn der Rohling (Holz) zugeschnitten ist, dann ist die Sache gelaufen.
Das Material kann nicht mehr für einen anderen Kunden verwendet werden.
Der Computer besteht in aller Regel aus Standardkomponenten, die einfach zusammengestöpselt werden.
Diese haben nichts individuelles. Sie passen in jeden Rechner.
Der Händler verbaut sie mehrmals in der Woche/Monat. Notfalls halt in den Rechner den nächsten Kunden.
Sie verlieren dabei auch nicht an Wert.
Ich glaube mich auch erinnern zu können, das es diesbezüglich bereits ein Urteil gibt.
Und zwar über ein nach Kundenwunsch zusammengestellten PC, den der Kunde ebenfalls zurückgeben wollte.
Der Richter hat damals ebenso begründet.
Der Rechner stellt ein zusammenstöpseln von Standardkomponenten dar, dem jedwede Individualität fehlt.
Ich meine, irgendwann (vor Jahren schon) einmal soetwas über ein Urteil gelesen zu haben.
Ich glaube sogar im Heise-News-Ticker.
Ganz sicher bin ich mir zwar nicht, bei dem Urteil, aber....
Erläuterung_3:
Sollte er widererwarten die Teile nicht in seinem Standardsortiment haben, und sie deswegen extra bestellt haben, so müßte man einmal schauen, ob das nicht wie eine normale Teilebestellung zu werten ist.
Inwieweit den Kunden die dadurch entstandenen (Porto)kosten auferlegt werden können, darüber lasse ich mit mir reden.
Eine Meinung zu diesem Teil habe ich nicht, oder zumindest möchte ich sie hier nicht erörtern (zum jetzigen Zeitpunkt).
Auch glaube ich nicht, das es in dem vorliegenden Fall um eine "Spezialbestellung" handelt,
sodaß wir diesen Punkt (bis auf weiteres) übergehen können.
In jedem Fall müßte der Händler einen Schaden aber nachweisen.
Behaupten, daß ihm ein Nachteil entstanden ist, genügt nicht.
Erläuterung_4:
Die Frage nach der bereits getätigten Arbeitszeit lasse ich ebenfalls offen.
Sollte hier ein Schaden entstanden sein, so lasse ich auch in diesem Falle mit mir reden.
Für Ein- und Ausbau max. eine Stunde Arbeitszeit. Das ist mehr als großzügig.
Allerdings auch hier müßte er den diesbezüglichen Schaden eigentlich nachweisen.
Wobei hier gilt: Seine Behauptung, er habe bereits gearbeitet, ihm nicht widerlegt werden kann.
Ob er es tatsächlich gemacht hat...???
Also wird er um diese Arbeitskosten u.U. nicht rumkommen.
Es sei den, irgend ein Rechtsverdr**** findet hier ein Schlupfloch.
So, das soll's für's Erste mal gewesen sein mit meinen (0,02$)
Gruß
eklipse