Vorkasse stornieren (gesetzlich)

nedim89

Lt. Commander
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Guten Tag,

und zwar würde ich gerne erfahren, ob man ohne weiteres eine Vorkasse Bestellung (Notebook) mit einem kurzen E-Mail schreiben an die Firma stornieren kann?
und auch, wenn diese Firma bereits eine Festplatte und einen zusätzlichen Arbeitsspeicher verbaut hat. (Geld noch nicht überwiesen natürlich)

Wie schaut das Ganze gesetzlich aus.

mfg
 
Du hast einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen.
Hängt also von der Kulanz des Händlers ab. Da es sich um Versandhandel handelt, hast du natürlich zwei Wochen Rückgaberecht, allerdings hat der Händler das recht, dir die angefallene Arbeit in Rechnung zu stellen.
Er könnte auch argumentieren, dass das Book quasi eine Individialanfertigung ist, dann sieht das ganze natürlich anders aus.
 
Du hast ja 2 Wochen Rückgaberecht (Onlinebestellung).
Wenn du bei denen was anderes bestellst, wirds sicher kein Problem geben.
Willst du das Geld zurück, wirds wohl nicht anderst gehen, als das Ding zu bekommen und wieder zurück.

Allerdings kannst du ja mal anfragen, vielleicht is es denen auch lieber, das du denen nicht noch mehr Zeit klaust und es ihnen sagst bevor das Notebook weg geht.

Würde aber vorsichtig vorgehen, sonst heißt es nacher, wenn du das Notebook zurück gibst, NEIN du wolltest es ja von Anfang an nicht, oder so.
 
Ein Widerrufsrecht besteht nach den gesetzlichen Vorgaben unter anderem nicht bei Lieferung von Produkten, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Könnte dir zum Verhängnis werden.
 
Also ich halte den zusätzlichen Einbau eines Arbeitsspeichers nicht als Individualbestellung.
Auch hat der Einbau einer anderen Festplatte sehr wenig mit Individualität zu tun.
Es ist in meinen Augen einfach zu wenig, um bei nur diesen beiden Punkten von Maßanfertigung zu sprechen.

Insofern sollte ihm (meiner Meinung nach) daraus kein Nachteil entstehen.
Allerdings (ich bin unverschämt) und würde ihm die vergeudete Arbeitszeit in Rechnung stellen.




Wobei sich für mich eine ganz andere Frage stellt.

Ich würde (bei Vorkasse) keinen Finger rühren, bis das Geld bei mir eingetroffen ist.
Erst dann würde ich anfangen, ihm den Rechner zusammenzubauen.

Die Frage lautet also, ob überhaupt bereits mit der "Fertigung" begonnen wurde.?




(0.02$)
Gruß
eklipse
 
wenn ich mich recht erinnere, war der Umtausch bei Apples Build-to-Order auch ausgeschlossen.

Ja die Arbeitszeit und der verminderte Wiederverkaufswert der verbauten teile würde ich in Rechnung stellen.
 
@eklipse
Die Zahlungsweise ist hier nicht der springende Punkt. Wenn der Lieferant die Festplatte und den Arbeitsspeicher bereits bestellt hat, dürften bereits Kosten angefallen sein, die jemand tragen muss.

Ob schon gezahlt wurde ist nicht von Bedeutung für die Frage, ob der Lieferant einen Anspruch auf die Zahlung hat. - Wenn der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sein sollte, könnte der Lieferant auf die Zahlung bestehen und dann die Leistung erbringen.
 
Also drücken wir das Ganze mal etwas anderst aus.


Meine Position:
Von einer Fertigung nach Kundenwunsch, bei der ein Rücktritt entfällt,
kann hier eigentlich nicht gesprochen werden.






Begründung/Erläuterung_1:
  • Es sind Standardkomponenten.
  • In aller Regel sind die Erweiterungen aus dem vorhandenen Sortiment (Angebot) des Händlers.
  • Den Arbeitsspeicher ein- und wieder auszubauen, stellt keine Beeinträchtigung desselben dar.
  • Ebenso verhällt es sich mit dem Einbau/Ausbau der Festplatte.
    Der Umbau wurde von einem Fachbetrieb durchgeführt.
    Eine Beeinträchtigung des Artikels gibt es dadurch nicht.
    Ebenso kann der Artikel dadurch nicht "als gebraucht" deklariert werden. Er ist und bleibt neu.

  • Ich kann von dem Händler erwarten, daß er z.B. den Arbeitsspeicher wieder ausbaut, und in sein vorhandenes Lager (von dem er es entnommen hat) wieder zurücklegt.
    Das Teil wird beim nächsten Kunden wieder verbaut.
    Eine Beeinträchtigung hat nicht stattgefunden. Ein direkter Schaden ist "nicht" entstanden.






Erläuterung_2:
Von einer Fertigung nach Kundenwunsch (ohne Rücktritt) kann eigentlich nur dann gesprochen werden,
wenn wirkllich etwas nach Kundenwunsch hergestellt wird.

Beispiel: Die Arbeitsplatte einer Küche (oder Küche allgemein).
Wenn der Rohling (Holz) zugeschnitten ist, dann ist die Sache gelaufen.
Das Material kann nicht mehr für einen anderen Kunden verwendet werden.


Der Computer besteht in aller Regel aus Standardkomponenten, die einfach zusammengestöpselt werden.
Diese haben nichts individuelles. Sie passen in jeden Rechner.
Der Händler verbaut sie mehrmals in der Woche/Monat. Notfalls halt in den Rechner den nächsten Kunden.
Sie verlieren dabei auch nicht an Wert.




Ich glaube mich auch erinnern zu können, das es diesbezüglich bereits ein Urteil gibt.
Und zwar über ein nach Kundenwunsch zusammengestellten PC, den der Kunde ebenfalls zurückgeben wollte.

Der Richter hat damals ebenso begründet.
Der Rechner stellt ein zusammenstöpseln von Standardkomponenten dar, dem jedwede Individualität fehlt.

Ich meine, irgendwann (vor Jahren schon) einmal soetwas über ein Urteil gelesen zu haben.
Ich glaube sogar im Heise-News-Ticker.

Ganz sicher bin ich mir zwar nicht, bei dem Urteil, aber....








Erläuterung_3:
Sollte er widererwarten die Teile nicht in seinem Standardsortiment haben, und sie deswegen extra bestellt haben, so müßte man einmal schauen, ob das nicht wie eine normale Teilebestellung zu werten ist.

Inwieweit den Kunden die dadurch entstandenen (Porto)kosten auferlegt werden können, darüber lasse ich mit mir reden.
Eine Meinung zu diesem Teil habe ich nicht, oder zumindest möchte ich sie hier nicht erörtern (zum jetzigen Zeitpunkt).

Auch glaube ich nicht, das es in dem vorliegenden Fall um eine "Spezialbestellung" handelt,
sodaß wir diesen Punkt (bis auf weiteres) übergehen können.

In jedem Fall müßte der Händler einen Schaden aber nachweisen.
Behaupten, daß ihm ein Nachteil entstanden ist, genügt nicht.






Erläuterung_4:
Die Frage nach der bereits getätigten Arbeitszeit lasse ich ebenfalls offen.
Sollte hier ein Schaden entstanden sein, so lasse ich auch in diesem Falle mit mir reden.

Für Ein- und Ausbau max. eine Stunde Arbeitszeit. Das ist mehr als großzügig.

Allerdings auch hier müßte er den diesbezüglichen Schaden eigentlich nachweisen.
Wobei hier gilt: Seine Behauptung, er habe bereits gearbeitet, ihm nicht widerlegt werden kann.
Ob er es tatsächlich gemacht hat...???

Also wird er um diese Arbeitskosten u.U. nicht rumkommen.
Es sei den, irgend ein Rechtsverdr**** findet hier ein Schlupfloch. :D







So, das soll's für's Erste mal gewesen sein mit meinen (0,02$)

Gruß
eklipse
 
Bei den meisten PCs ist es in der Tat so, dass Standardkomponenten verwendet werden. Allerdings mag es Ausnahmen geben, etwa wenn der Kunde einen sehr exotischen Baustein bestellt. Die Händler/Lieferanten müssen aber längst nicht alles am Lager haben. Dafür ist die Produktvielfalt auch viel zu groß. Es ist aber kein Problem, am Montag eine Online-Bestellung aufzugeben und am Dienstag oder spätestens am Mittwoch die Ware geliefert zu bekommen.

Als ich meinen PC im März 2007 bestellte, waren fast alle Teile schon am nächsten Tag da. Nur die Festplatten fehlten, wei sie nicht (mehr) lieferbar waren. Dafür gab es kurze Zeit später dann andere mit einer größeren Kapazität.

Ich gehe deshalb davon aus, dass der Lieferant die bestellten Teile tatsächlich selbst geordert hat (falls der Auftrag bei ihm nicht im Posteingang liegen blieb). Wenn der Händler beim Hersteller oder Großhändler bestellt, hängt es von den konkreten Geschäftsbeziehungen ab, ob er die Ware mit der nächsten Lieferung wieder zurückgehen lassen kann.

Falls nicht, wird man kaum mit Kulanz bei einem Versuch des Widerrufs rechnen können. Es sei denn, die Komponenten sind absolut gängig und lassen sich bei nächstbester Gelegenheit in einem anderen Rechner verwerten.
 
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