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spiro schrieb:b. Hier würde eine lebenslange Freiheitsstrafe, so sie denn konsequente Anwendung fände und auf für mich ebenso verachtenswerte Straftatbestände wie Kindesmißhandlung/Vergewaltigung ausgedehnt würde, völlig ausreichen.
"Lebenslang"(15-20 Jahre), ist in Deutschland nur das Strafmaß für die eigentliche Tat. Wird hier die Schwere der Tat (Niedere Beweggründe und/oder Vorsatz) festgestellt, kann der Täter mitunter wirklich lebenslang in Sicherungsverwahrung gehalten werden.
Somit entfällt erstens die direkte Gefährdung und es erhält dem Delinquenten die Chance auf Resozialisierung.
Ich stimme Dir im wesentlichen zu.
Nur eine kleine Korrektur am Rande:
"Lebenslang" bedeutet bei uns 15 Jahre gefängnis (Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach dem StGB). Das Gericht kann aber bei Feststellen der "besonderen Schwere der Schuld" auch anschließenden Sicherungsverwahrung anordnen, und dann wird nochmal verhandelt, wieviel nochmals auf die 15 Jahre draufgepackt wird; hierbei kann es sein, daß er/sie tatsächlich nie mehr rauskommt.
Ein Vorsatz (Wissen und Wollen der Tat) ist für eine Betrafung immer erforderlich, daß ist ein Tatbestandsmerkmal (sieht man mal von den Fahrlässigkeitsdelikten ab).
Niedere Beweggründe sind "einfache" Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 StGB), die erfüllt sein müssen, um den Täter überhaupt danach bestrafen zu können.