B
Binalog
Gast
Das stimmt nicht, sowohl das TKG sowie auch die technische Regel ATB-BeStra gilt generell für Verkehrsflächen (Straßen, Rad- und Gehwege).TheTrapper schrieb:Dein Paragraf gilt bei verlegen von Rohren unter der Straße, man verlegt solche Kabel aber in der Regel unter dem Gehweg. Letztendlich werden sowieso nur noch Leerrohsysteme verlegt, welche Kabel da dann am Ende rein kommen...
Unter der Straße wird natürlich wenn möglich eine Mindesttiefe vorgeschrieben das macht auch Sinn.
Der Hintergrund ist, dass Leitungen im Oberbau (also oberhalb des Planums) eines Verkehrswegs nichts verloren haben. Bei der Erneuerung im Vollausbau (also mit Oberbau) würden die Leitungen freigelegt. Diese müssten aufwändig gesichert werden, es besteht dennoch ein hohes Schadensrisiko, welches dann zu Versorgungsunterbrechungen führt.
Der Umstand, dass der TK-Netzbetreiber die Folgekosten tragen muss, hilft nur bedingt. Denn für eine provisorische Notversorgung (ansonsten wären viele Anschlussnehmer für die Dauer der Straßenbauarbeiten abgeschnitten) braucht der Leitunsgbetreiber langen Vorlauf. Während dieser Zeit muss der Straßenbaulastträger einen eigentlich erneuerungsbedürftigen Verkehrsweg mit erhöhtem Aufwand verkehrssicher halten.
Unterm Strich wird durch das "billige und schnelle" Verlegen mit Minderdeckung am Ende alles teuerer.
Oder glaubst Du, dass sich die 50 cm Mindestüberdeckung (und mindestens immer 10 cm unter Planum) irgendwelche böswilligen Vorfahren ausgedacht haben, um uns das Leben schwer zu machen.
In das technische Regelwerk sind jahrzehntelange technisch-betriebswirtschaftliche Erfahrungen eingeflossen.