Alternate Garantie abwicklung bei MB ok?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Es gibt in Deutschland eine gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistung, die in der Regel 2 Jahre beträgt (Es gibt ein Paar Ausnahmen). Der Gewährleistungsanspruch bestehr nur gegenüber dem Händler und kann auch nur diesem gegenüber eingefordert werden.

Bei der Gewährleistung gibt es 2 Phasen. Innerhalb der ersten 6 Monate wird unterstellt, dass der Artikel bereits beim Verkauf defekt war und der Händler müsste beweisen, dass der Kunde den Schaden verursacht hat.
Nach 6 Monaten geht die Beweislast auf den Kunden über. Jetzt muss er nachweisen, dass der Artikel beim Kauf schon defekt war.

Garantie ist freiwillig! Sollte ein Hersteller oder Händler freiwillig eine Garantie anbieten, dann kann man diese im Schadensfall zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsanspruch in Anspruch nehmen. Hier kann der Hersteller den Umfang des Anspruchs selbst festlegen. Üblicherweise werden nur die durch die Gewährleistung bereits abgedeckten Schadensfälle übernommen.
Die Garantie ist vor allem ein schönes Marketinginstrument für den Hersteller (den sich mancher gut bezahlen lässt) und für den Kunden nur ein zweiter Ansprechpartner im Schadensfall.

Wenn Gigabyte eine Herstellergarantie anbietet, kann der TE anstatt beim Händler sich direkt an Gigabyte wenden und dort einen Garantiefall melden. Dazu benötigt er aber sein altes Mainboard.


Das bedeutet im hier geschilderten Thread: Hätte der TE sein Mainboard sofort reklamiert, hätter sich darauf berufen können dass ihm ein defektes Mainboard verkauft wurde und ihm deshalb ein fehlerfreies zusteht. Dieses hätte er anstandslos bekommen.
Dadurch, dass er so lange gewartet hat, muss er den Beweis erbringen, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war. Das ist nahezu unmöglich. Ohne diesen Beweis hat er keine Chance um erfolgreich ein neues Mainboard als Ersatz zu verlangen.

Der TE könnte zwar verlangen, dass sein bisheriges Mainboard repariert werden soll. Sofern die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch sind (im Vergleich mit dem Zeitwert des Mainboards nach 11 Monaten) ist der Händler berechtigt, den Ersattzanspruch des Käufers auf andere Weise zu befriedigen. Durch die Lieferung eines gebrauchten Mainboards wurde der TE angemessen entschädigt, da sein altes Mainboard auch gebraucht war und er nicht nachweisen konnte, dass der defekt beim Kauf bereits vorhanden war.

Der Kratzer auf dem Kühlkörper stellt sicher auch einen Mangel am Produkt dar. Die Ersatzlieferung einer gebrauchten Sache darf jedoch auch Kratzer haben (dazu gibt es Gerichtsurteile), es sei denn, es entstehen dadurch erhebliche Nachteile für den Käufer oder die Optik ist für den Artikel von großer Bedeutung (z.B. PC-Gehäuse, Auto oder Schmuck).

Die Optik ist bei einem Mainboard kein wesentliches Merkmal. Dass der TE ein Fenster in seinem Gehäuse hat und jetzt den Kratzer sehen kann, gehört auch nicht zur üblichen Gebrauchsweise eines Mainboards. Da es auch kein besonderes Designerstück war, fehlen jedwede Argumente, mit denen sich begründen ließe, dass die Optik in diesem Fall für den Käufer ein wesentliches Kaufkriterium dargestellt hat. Es ist Massenware und Gebrauchsgegenstand.
 
Zuletzt bearbeitet:
GoGo1982 schrieb:
An die Rechtsexperten hier:

Wenn ich mich richtig erinnere gibt es in Deutschland 6Monate Gesetzliche Garantie und 2Jahre Gewehrleistung.

Das war die falsche Erinnerung, auch kann nur das Gewehr eine Ladehemmung haben, die Gewährleistung aber nicht. ;)
 
Hallo Palomino,

das ist schön geschrieben hat aber leider einen Denkfehler im Text.
Denn wenn der TE nicht beweisen kann, dass es sich um einen anfänglichen Mangel handelt, dann hat er weder das Recht eine Reparatur zu fordern noch das Recht, überhaupt ein Austauschmainboard zu bekommen (wie alt und welcher Zustand auch immer).
Es gibt einfach die Fälle bei denen etwas innerhalb der Gewährleistung kaputt geht, das keinen anfänglichen Mangel als Ursache hat. Das ist dann aber kein Gewährleistungsanspruch sondern Pech.

Den anfänglichen Mangel zu beweisen ist sicherlich sehr schwer, ob es unmöglich ist kann ich nicht beurteilen (im Zweifel immer der Sachverständige).

Für genau diese Fälle gibt es (oftmals) die Herstellergarantie. Diese ist aber gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und nicht gegenüber dem Händler (habe ich an anderer Stelle im Forum schon sehr ausführlich erklärt). Wie ein Garantiefall abgewickelt wird entscheidet der Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen (kenn ich jetzt von nicht vom genannten Mainboardhersteller, werde ich jetzt auch nicht anfangen zu lesen).

Das heißt also, sollte der TE einen anfänglichen Mangel nachweisen können hat er das Recht auf Nacherfüllung. Das heißt beseitigung des Mangels (defekte Netzwerkkarte) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Kratzer = Mangel

Bei einer Nacherfüllung muss der Käufer auch KEINEN Nutzungsersatz leisten. Dieser Nutzungsersatz fällt nur bei einem Rücktritt an. Er muss sich also nicht gefallen lassen, dass ein Mainboard mit Kratzer geliefert wird (das wäre auch kein Nutzungsersatz, ich weiß).

Also wenn der Mangel beweisbar wäre (wie oben gesagt ist das sicherlich sehr schwer), dann müsste man den Verkäufer auffordern mangelfrei zu liefern. Ansonsten dürfte man den Rücktritt erklären. Dann würde man den kaufpreis plus Zinsen zurückbekommen. Allerdings müsste man einen Nutzungsersatz leisten (wie sich dieser auswirkt ist immer etwas unterschiedlich. Es kommt auf die Gesamtnutzungsdauer an).

Ist der Mangel nicht beweisbar, dann ist das Verhalten vom Verkäufer OK, denn er macht mehr als er muss.
Allerdings stellt sich die große Frage, ob der Verkäufer nicht das MB zurückschicken muss um dem TE die Möglichkeit der Garantieausübung einzuräumen. Ob in dem Verhalten des Verkäufers eine konkludente Annahme eines anfänglichen Mangels angenommen werden könnte müsste man gegebenenfalls auch nochmals genau überprüfen (habe dazu wirklich jetzt keine Zeit).

Je nachem wie die Garantiebedingungen aussehen ist das schlechter (kein neues MB) oder eben gleichwertig (Garantiebedingung sagt aus dass nur ein gleichwertiges aber nicht neues MB geliefert wird) wie das was der Verkäufer macht.

Ich merke aber nochmals (wie an anderer Stelle auch) an, dass der Verkäufer die Möglichkeiten des §478 BGB hat. NUR der Verkäufer.
Es passiert daher allzu oft, dass ein Verkäufer sich den kompletten Betrag vom Hersteller holt, und dann versucht den kunden zu "verarschen" indem er einen kleineren Betrag oder eben ein gebrauchtes Teil weiter gibt.

Grüße
Ergänzung ()

Bei einem Schadensersatzanspruch (Unfall, oder wie auch immer) da passt es dann wieder. Man hat den Abzug neu für alt (fachsprachlich).
Das bedeutet wenn ich jemandem etwas kaputt mache dann muss ich den Zeitwert ersetzen, und nicht den "Neupreis".
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
Also wenn ich das Mainboard nach 11Monaten bei Alternet abgebe ist es nur Gewährleistung, wenn ich das Mainboard direkt zu Gigabyte schicke ist es Garantie???

Verstehe ich das so richtig?

Gigabyte hat sich aber ja geweigert das Mainboard anzunehmen und hat gesagt das es nur über den Verkäufer "Alternet" getauscht oder repariert werden kann. Der direkte Weg zu Gigabyte stand ihm ja nicht zur Verfügung.

Also sind ja die 2 Jahre Garantie von Gigabyte ja ein schwindel, weil ich ja nur Garantie habe wenn ich es direkt zu Gigabyte schicke und dies mir aber nicht möglich ist.
 
Ich mache es noch mal kurz. Garantie ist nicht Gewährleistung. Gewährleistung hat 2 Stufen, wie schon beschrieben in 6 Monate und weitere 18 Monate. Der Fehler des Mainboards entstand also in der 2. Stufe, heißt eigentlich, der Kunde muß Hersteller-Fehler nachweisen. Zuständig für die Abwicklung der Gewährleistung ist der Händler, nicht der Hersteller. Der Händler hat offensichtlich das defekte Mainboard angenommen zwecks Erfüllung einer Gewährleistung, sonst hätte er nicht den Austausch (gegen das mit Schrammen) ausgeführt / angeboten oder die Weitergabe an den Hersteller! Der Verkäufer hat ganz offensichtlich NICHT der Gewährleistung widersprochen sondern wollte sie ausführen (Austausch/Weitergabe). Also besteht der Fall, dass der Händler (nur um den gehts bei Gewährleistung!) den Gewährleistungs-Anspruch anerkannt hat. Damit unterwirft er sich aber auch den Regelungen für die Gewährleistung theoretisch bis zu dem Punkt, dass der Kunde bestimmt ob Reparatur oder Neuteil. Der Kunde bestimmt! Nicht der Verkäufer! Wenn der Händler/Verkäufer den Gewährleistungsfall hätte nicht anerkennen wollen, hätte er das Teil nicht annehmen bzw mit der Begründung zurück geben müssen, es liegt kein Gewährleistungsfall vor weil.....! Hat der Händler aber nicht gemacht! Somit kommt die Gewährleistung zum Zuge, die kurz geschrieben, dem Kunden zugesteht ein (Neu-) Teil in der für dieses Teil üblichen Art und Weise der Beschaffenheit (also ohne Schrammen) zu verlangen! Gewährt der Hersteller eine Garantie, hat der Hersteller freie Wahl wie er diese Garantie ausgestaltet, dass kann er halten wie er will, dafür gibt es keine gesetzliche Vorschrift (die gibt es nur für die Gewährleistung!). Also kann der Hersteller auch sagen, lieber Kunde, Garantie-Leistungen nur über den Umweg des Händlers, anders machen wir das nicht. ABER der Kunde hat das Recht das zu wählen, was für ihn besser ist, (Hersteller-) Garantie oder die gesetzl. Gewährleistung. Soweit die Rechtslage. Ob und wie das Alles durchzusetzten ist usw. lasse ich mal Außen vor. Es beginnt schon damit, dass man seine Ansprüche Schriftlich (Einschreiben) anmelden sollte und nicht per müdlichen Gespräch (ohne Zeugen?), Telefon oder E-Mail und... und.. ABER wie geschrieben, das lasse ich mal offen, mir ging es nur um die gesetzliche Lage.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schau mal hier:

http://www.gigabyte.de/support-downloads/customer-service.aspx

Ich denke das müsste soweit OK gehen. Sie geben einen Händler an über den die garantie abzuwickeln ist.

Es ist einfach so, dass ein Händler nichts mit der garantie des Herstellers zu tun hat. Das will ein Händler grundsätzlich auch nicht, da bei einem Grantieanspruch ein anfängliche Mangel nicht bewiesen werden muss. Es ist also viel einfacher für den Kunden.

Bei der Gewährleistung ist es so, dass die Sache eine Beschaffenheiot bei Übergabe aufweisen muss. Tritt der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate auf gibts die Beweislastumkehr. Danach muss der Kunde den Fehler BEI Übergabe beweisen (schon gesagt sehr sehr schwer).

Bei der Garantie ist es egal ob der Defekt bei übergabe vorhanden war, solange kein unsachgemäßer Gebrauch des Gegenstandes vorliegt. Es ist gerade kein Beweis nötig. Garantien geben Händler daher (fast) nie.

Den Händler nur als "Bindeglied" für den Garantieanspruch zu benutzen dürfte möglich sein, allerdings müsste sowas mit dem Händler sicherlich vorher abgesprochen sein.
Dazu bräuchte man mehrere fakten des TE. Wenn ich aber defekte Ware zu einem Händler schicke dann ist es üblicherweise die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Es ist einfach nicht möglich das zu 100% fest zu sagen, da benötigt man mehr Infos des TE.

Zudem hat gigabyte doch eine Adresse für die Gewährleistung angegeben (sieh Link oben).

Grüße
Ergänzung ()

Hallo Uechel,

Deine Textwand ist schwer zu lesen, das macht keine Spaß.

Du sagst im großen und ganzen das was ich geschrieben habe. Das Du Dir so sicher dabei bist das der Händler den Gewährleistungsanspruch anerkannt hat, das verwundert mich. Dazu hätte ich gerne mal eine Fundstelle. Das kann man in meinen augen nicht so pauschal sagen, denn diese ganze Aktion kann auch eine reine Kulanzaktion sein.
Des weitern bestimmt der Kunde nur so lange ob es neuware oder Reparatur gibt, so lange der Verkäufer nicht geltend macht, dass der gewünschte Weg nicht unverhältnismäßig hohe Kosten auslößt.

Des weitern bestehen Gewährleistung und Garantie neben einander. Die schließen sich keinesfalls aus. Ich denke aber das woltlest Du so auch sagen.

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
tomatoes schrieb:
Tritt der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate auf gibts die Beweislastumkehr. Danach muss der Kunde den Fehler BEI Übergabe beweisen (schon gesagt sehr sehr schwer).

Hallo,

nein, die gibt es nach den 6 Monaten. Innerhalb der 6 Monate liegt die Beweislast beim Händler. Und sie "kann" es geben. Ich kenne aber keinen Händler, kein Versandhaus oder sonstigen Verkäufer, der diese jemals in der Praxis umgesetzt hat. Denn man möchte die Kunden ja nicht verärgern, was auch dadurch begründet ist, dass viele Käufer diese gar nicht kennen. Im Klartext: Um unnötigen Ärger zu vermeiden wird darauf verzichtet.

Und mit Kulanz hat die Sache auch nichts zu tun.
 
@moquai,

FALSCH.
Innerhalb der ersten 6 Monate gibt es die Bewislastumkehr. Der Händler müsste beweisen dass der Defekt NICHT bei Übergabe vorlag.

Du hast offensichtlich keine Plan von Jura, sorry. Denn es ist grundsätzlich immer so dass der der was will es beweisen muss. Das ist aber eine gesetzlich Ausnahme. Ganz einfach, ist der § 476BGB. Der heißt sogar so. Könnte man bei Bedarf ja mal reinschauen.

Nach den 6 Monaten muss ich beweisen, dass der Fehler bei Übergabe vorlag, ergo KEINE Beweislastumkehr mehr.

Und in hiesigem Fall war das nach 6 Monaten, Ohne das der TE irgendeinen Beweis für die Fehlerhaftigkeit bei Übergabe erbracht hat.
Also auch keine Gewährleistung (außer du gehst auch davon aus das durch das nicht zurückweisen und den Austausch eine Gewährleistungsübernahmen fingiert wird).

Und daher ist es ganz einfach bis jetzt Kulanz, mehr nicht.
Ergänzung ()

Edit:

Außer wie gesagt es ist eine fingierte Gewährleistungsübernahme, dann gibt es Anspruch auf Reparatur oder Neulieferung.

Wenn der Hänler sich bei beidem weigen sollte muss halt der Rücktritt her wenn ich nicht einverstanden bin. Der hat aber ebenfalls "Gefahren" und Besonderheiten (s.o.).

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
tomatoes schrieb:
Innerhalb der ersten 6 Monate gibt es die Bewislastumkehr. Der Händler müsste beweisen dass der Defekt NICHT bei Übergabe vorlag. Du hast offensichtlich keine Plan von Jura, sorry.

Du irrst Dich. Der Ausdruck "Beweislastumkehr" ist auf den Käufer bezogen. Sie bedeutet, dass der Käufer bei einem Schaden der nach den 6 Monaten auftritt beweisen muss, dass dieser Schaden schon innerhalb der 6 Monate, also quasi ab dem Erhalt der Ware, bestanden hat.
 
Biite moquai,

lese das Gesetz.

Nochmal ganz langsam (ich weiß dass das Schuldrecht nicht einfach ist).

Ein Käufer muss Grundsätzlich immer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bestand. jetzt kommt der §476BGB daher und sagt, lieber Käufer, wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftritt, dann glaube ich automatisch dass er BEI ÜBERGABE auch schon da war. Wenn das nicht der Fall ist, dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist (Beweislastumkehr).

Nach den 6 Monaten muss der Käufer aber eben bei geltend machung der Gewährleistung beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war (Keine Beweislastumkehr).

Lese doch auch noch den §434BGB der sagt Dir wann die sache frei von Mängeln ist. Es ist nur auf die mangelfreiheit BEI GEFAHRÜBERGANG wichtig.

Das was du schreibst stimmt vorne und hinten nicht.
Ergänzung ()

Edit:

Es gibt einfach auch Defekte, die nicht von der Gewährleistung umfasst sind. Es ist wichtig, dass Der Mangel schon bei Gefahrübergang da war, er muss aber noch nicht zu tage getreten sein.

Es gibt ja auch defekte, die treten erst später auf, waren bei gefahrübergang noch nicht da (auch noch nicht angelegt). Dann gibts keine gewährleistung.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
Zum letzten Mal: Du bist anscheinend nicht in der Lage meine Aussagen richtig zu lesen. Lese Deine eigenen mal genau durch. ;)

Wenn es um einen "Verbrauchsgüterkauf" geht, dann geht man bei einem Mangel der innerhalb von 6 Monaten auftritt automatisch davon aus, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war. Widerspricht dem der Verkäufer, so muss er beweisen, dass dieser Mangel nicht bestanden hat.

Dieser Tatbestand ist aber nicht die Beweislastumkehr.
 
Was denn dann?

denn ansonsten muss ich beweisen, dass der Mangel von anfang an da war!

Zitat Palandt §476 BGB Rn. 8a:
..."Infolge der gesetzlichen Vermutung muss der Unternehmer entgegen der allgemeinen Regel des §363 beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang den Sachmangel, der sich danach gezeigt hat, noch nicht aufgewiesen hatte."...

Das ist die Beweislastumkehr. Die hat mit den 18 Folgemonaten nichts mehr zu tun.

Es ist die Umkehr, denn normalerweise gilt:

WER WAS WILL MUSS ES BEWEISEN
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
Ach, Du bist lustig. Es gibt keine Beweislastumkehr bei einem Mangel der innerhalb von 6 Monaten auftritt. Die Beweislastumkehr tritt ab Monat 7 ein. Nämlich dann, wenn die Beweislast beim Käufer liegt. :D
 
Die beweislast liegt immer beim Käufer und 476 macht davon mit "der Umkehr" die Ausnahme.

Frag doch bitte einen der Ahnung hat und dem Du glaubst, da nutzen Deins Smileys und die subtile Beleidigung auch nicht.

Warum Du jetzt so reagierst erschließt sich mir auch nicht.

Hast Du denn die Fundstellen mal angeschaut?
Die Umkehr liegt darin dass in den ersten 6 Montaen der Verkäufer etwas beweisen muss und nicht der Käufer.
Danach ist der Käufer dran mit dem beweisen müssen. Das müsste er aber normalerweise aufgrund des 363 sowieso.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer. Danach beim Käufer. Und das ist die Beweislastumkehr.
Ab jetzt kannst Du Dir von mir aus selber schreiben. :p
 
Grundsatz des BGB.
Der Anspruchsteller muss seine Anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Beweislastumkehr:
Die Ausnahme ist, dass nun der Verkäufer beweisen muss dass das Mangel bei Übergabe NICHT (vielen Dank moquai, das NICHT hatte ich vergessen!!) vorlag, usw...

Es geht rein um den Zeitpunkt.

Das was Du meinst ist die Rückkehr zum Grundsatz. Ist ein Verständnisproblem. Werde ich Dir aber ebenfalls nicht mehr erklären.

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
tomatoes schrieb:
Beweislastumkehr: Die Ausnahme ist, dass nun der Verkäufer beweisen muss dass das Mangel bei Übergabe vorlag, usw...

Den muss ich noch loswerden: Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorlag. Amen!
 
Richtig, das Wort habe ich vergessen. Dass ich es aber richtig weiß habe ich oben mehrfach erjklärt.

Das ist erbärmlich von Dir.

Das werde ich aber editieren, denn endlich mal ein richtiger Beitrag von Dir dazu!

Ich hoffe das Du es Dir erklären lässt und Dich dann zur Sache äußern wirst.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Dies ist keine Rechtsberatung.)
Um was geht es hier eigentlich noch? Recht haben um jeden Preis scheinbar.
Selbst der TE hatte schon lange genug. Abgesehen davon, dass das nicht endgültig im Forum entschieden werden kann.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben