Mit "Meinung" hat keiner ein Problem (ich zumindest nicht), leider holst du teilweise sehr schwungvoll aus und proklamierst, "das sei so" ... ohne, dass du das als deine eigene Meinung deklarierst und ohne, dass du diese Meinung mal vernuenftig begruenden wuerdest.
Wenn du also meinst, dass [...] die Rückgabeabsicht schon bei "Kauf" nach ausgiebiger Verwendung - KEIN Rechtsmissbrauch ist, der neben der Wertersatzpflicht u.a. zB eine Schadensersatzpflicht evtl gem. § 826BGB , zumindest aber § 823 II und auch §823 I BGB nach sich ziehen kann da es den Tatbestand des Betrugs gem. §263 StGB erfüllt...
Da muss ich auch mit den Augen rollen, andere reagieren verbal aggressiv auf sowas. Damit muss man schon rechnen, wenn man krude Sachen raushaut, wie du das machst.
Zum Betrug:
Wer mit dem Paragraphen mal gearbeitet hat, der weiss, welche ausserordentlich enge kausale Verbindung die Rspr. fuer das Verhalten einer Person, dem Erzeugen eines Irrtums, der Vermoegensverfuegung, Vermoegensschaden und Vermoegensvorteil fordert.
Nur mal ein paar Gedanken dazu:
Das Widerrufsrecht des ehemaligen Fernabsatzrechts hatte den Zweck, einem Interessenten zumindest ansatzweise die gleiche Moeglichkeit zur Pruefung eines Produktes zu gewaehren, wie sie ein Interessant im Laden wahrnehmen koennte, bevor er endgueltig an den Kaufvertrag gebunden wuerde.
Zurecht wurden die Entscheidungsgruende der den Wideruf wahrnehmenden Person nicht auf bestimmte Motive begrenzt, denn diese sind nichtnur je nach Person voellig unterschiedlich (der eine legt Wert auf technischen Funktionsumfang, der andere nur auf das Zusammenpassen zwischen Kaufobjekt und Mobiliar, der Dritte darauf, ob sein Lebenspartner "ok" dazu sagt etc), sondern wuerden im Streitfall auch auf substanzlose Lippenbekenntnisse reduziert.
Aus diesem Grund hat man nicht nur auf die Eingrenzung der Gruende verzichtet, sondern auch auf eine die Notwendigkeit irgendeiner Erklaerung des Interessenten gegenueber dem Verkaeufer.
Die Zeit, in der man das Widerrufsrecht ausueben kann, ist also nichts als ein "Anschauungs- und Entscheidungszeitraum", allerdings mit einem tatsaechlichen Vorteil auf Seiten des Verkaeufers : Naemlich der Tatsache, dass der Interessent das Produkt meist schon bezahlt hat, wenn die Ware bei ihm ankommt.
Und jetzt stellen sich dazu schon einige Fragen:
- Welche Taeuschungshandlung des Interessenten ist es, die beim Verkaeufer einen Irrtum hervorruft ?
Beim typischen "Eingehungsbetrug" haben wir einen Kaeufer, der von vornherein nicht vorhat, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei einem Nicht-Interessenten dagegen wir einen Besteller, der vorhat, seine vertragliche Pflicht zu erfuellen (Kaufpreiszahlung) und spaeter seine gesetzliche Pflicht zur Rueckgewaehrung der Kaufsache.
- Worin besteht der Vermoegensvorteil, den sich der Besteller verschafft, wenn er den Kaufpreis zahlt und die Kaufsache spaeter zurueckgewaehrt ?
- Hat ein Ladenverkaeufer einen Anspruch darauf, dass ein Kunde, der sich fuer ein Modell interessiert und an diesem ne Stunde lang rumprobiert, das Teil auch wirklich kaufen will ?
- Was machst du mit jemandem, der sich 2 Produkte einer Gattung bei einem Verkaeufer bestellt, aber von vornherein vorhat, nur eines davon zu behalten und das andere zurueckzuschicken ? Hat derjenige jetzt den Verkaeufer ueber seine Kaufabsicht getaeuscht oder hat er nicht ganz genau das gemacht, was das Gesetz eigntlich ermoeglichen will, naemlich das, was er im Laden auch gemacht haette: 2 Produkte ausgiebig zu vergleichen und sich dann fuer eines der zwei zu entscheiden ?
Fragen ueber Fragen und da seh ich nicht, wie man argumentativ sauber zu einer Strafbarkeit eines Bestellers kommen kann, der ein Teil nicht kaufen will.
Zivilrechtlich siehts anders aus: Selbstverstaendlich gilt das Schikaneverbot des § 226 BGB und die Intention desjenigen ist im Zivilprozess auch einfacher zu bejahen als sie es im Strafprozess nachzuweisen waere.
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Und das is nur die Haelfte... wies in Taipeh aussieht.. wer weiss es ? Anscheinend stellt das Gesetz dort auf die "Zufriedenheit" des Kunden mit dem Produkt ab. Wenn z.B. ein gekauftes Spiel nur 1 Std lang Spass macht, dann wird man einem Kunden im Sinne des gesetztes eine Rueckgabe zubilligen muessen, weil es ihn in der Tat nicht weiter zufriedenstellt. Das das Spiel nach 1 Stunde vollends konsumiert ist, ist dann halt ein Fehler des Herstellers und damit sein Pech. Um unter dieser Regelung zu bestehen, muss ein Produkt also irgendeinen dauerhaften Wert besitzen.
Ich empfinde eine solche Regelung auch nicht als echten Nachteil fuer einen Verkaeufer. Es hat sich im letzten Jahrzehnt viel zu sehr eingeschlichen, dass Produkte und Dienstleistungen mit sehr fragwuerdigem Wert den Markt ueberschwemmt haben. Eine solche gesetzliche Regelung ist durchaus geeignet, diesem Negativtrend entgegenzuwirken.