News Apple beugt sich Taipehs Rückgaberecht

flappes schrieb:
Wenn es ein tolles Spiel war und man es durchgespielt hat, würdest du es dann wegen 1 Euro zurückgeben ?

Das iPhone ist wunderbares Anschauungsmaterial, wenn es um die Psyche von Raubkopierern geht.
Gibt genug Beweise, die zeigen, dass selbst auf einer Plattform auf der die meisten Spiele zwischen 79 Cent und 5.49 € kosten fleißig raubkopiert wird.

Einfach weil es geht!

Also wird sicherlich von der Möglichkeit Spiele zurückzugeben nachdem sie durchgespielt wurden Gebrauch gemacht werden.
Das Gesetz sieht ja anscheinend unlimitierte Rückgaben vor, wo man also jeden Euro-Titel zurückgeben kann.
Bisher hat Apple nämlich sehr wohl Rückgabenöglichkeiten, aber eben nur limitiert und auf wichtige Fälle beschränkt.

Eine Abhilfe durch Werbefinanzierung ist lächerlich, denn gerade dort wo die Rückgabe missbraucht werden wird greift sie nicht.
Wenn man ein Spiel in einer Woche durch hat, wird wohl kaum genug Werbung eingeblendet worden sein um dem Entwickler 4€ Gewinn zu verschaffen.
Falls doch will ich das Spiel gar nicht spielen, da muss dann ja alle 3 Minuten Werbung eingeblendet werden.

Denn Werbung ist ja auch für den Nutzer nicht das Optimum, sie stört meistens.

Und zumindest bei Android sind nun auch Werbeblocker auf dem Vormarsch, dh die Entwickler werden wieder um ihr Geld betrogen.
 
Ich kann da Google sehr gut verstehen, ein E-Book z.B. kann man locker innerhalb von 7 Tagen durchlesen.
 
SILen(e schrieb:
Bisher hat Apple nämlich sehr wohl Rückgabenöglichkeiten, aber eben nur limitiert und auf wichtige Fälle beschränkt.
jup, wissen die meisten aber nicht.

SILen(e schrieb:
Eine Abhilfe durch Werbefinanzierung ist lächerlich, denn gerade dort wo die Rückgabe missbraucht werden wird greift sie nicht.
Wenn man ein Spiel in einer Woche durch hat, wird wohl kaum genug Werbung eingeblendet worden sein um dem Entwickler 4€ Gewinn zu verschaffen.
Falls doch will ich das Spiel gar nicht spielen, da muss dann ja alle 3 Minuten Werbung eingeblendet werden.
Man rechnet ungefähr mit 40ct für 1000 Einblendungen, für ein 79ct Spiel würde man also 2000 Einblendungen der Werbung brauchen ....
Damit wird schon klar, dass
  • ein einzelner Spieler niemals über Werbung den Kaufpreis decken könnte
  • viele Spieler nötig sind um den Kaufpreis für einen Spieler zu decken

SILen(e schrieb:
Und zumindest bei Android sind nun auch Werbeblocker auf dem Vormarsch, dh die Entwickler werden wieder um ihr Geld betrogen.
wtf? echt?
Man bin ich froh, dass ich mich als Entwickler von Android abgewendet habe ....
 
Das sollten die auf Europa und vor allem auf SPIELE ausweiten. Mangels einer Demo wird man ja, sofern man legal bleiben will, dazu genötigt sich die Software zu kaufen um sich selbst einen Eindruck machen zu können.

Da warte ich schon seit Jahren drauf.
Aber dummerweise würden davon nur wirklich gute Spiele profitieren und da die in der heutigen Zeit recht rar sind würde das für viele Publisher weniger gut enden ...
 
7 Tage sind komplett übertrieben!

Die sollten ne Funktion einführen, dass "zurückgegebene" Apps dann nur noch gekauft werden können, ohne wieder zurückgegeben werden zu können, oder wurde dies schon getan?

Weil dann könnte ich mir fröhlich 5 Spiele "kaufen" diese spielen bis diese langweilig werden (Ist bei den meisten Titeln der Fall im "mobile gaming") und wieder zurücksenden :>
 
Hihi.
Die armen Abzockerentwickler hätten keine Chance mehr.
Der ist gut.
Nein ernsthaft: Wer eine herausragende App entwickelt, der wird auch nach 7 Tagen keine Rückgabe haben.
Wer wirklich hart Piraterie betreiben will, der macht das halt. Geht auch jetzt schon.
Die, die bereit sind, Geld für etwas auszugeben, die tun es auch.
Wenn die App dann müll ist, dann merkt das der Verkäufer.
Warum Google, das sonst so frei in der Market-Politik ist, nicht einwilligt, bleibt mir schleierhaft.
Hat vielleicht tatsächlich etwas damit zu tun, dass es sich nicht unterwirft.
Siehe Gema vs Youtube (ein bisschen...)
 
flappes schrieb:
Wenn es ein tolles Spiel war und man es durchgespielt hat, würdest du es dann wegen 1 Euro zurückgeben ?
Ein gutes Spiel spielt man öfter als einmal, auch später (also nach 7 tagen).

Es soll außer Spielen auch noch andere Programme geben.

Ich persönlich würde das nicht tun, aber ich kann da keinen Maßstab anlegen. Es gibt definitiv genug Leúte, die ein Spiel zurückgeben würden, auch wenn es nur 79 Cent kostet.

Spiele waren nur ein Beispiel. Auf andere Apps kann man das genauso gut anwenden.
 
AltGr schrieb:
@ n8mahr
Du kannst also zum einen nicht lesen, zum anderen hast nichtmal Ahnung, den :rolleyes: hast du dir echt verdient.

Dein Rechtsverständnis ist falsch. Den Verbrauchern in Deutschland steht ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu. Die von dir genannten Einschränkungen entspringen dabei deiner Fantasie. Dein "Rechtsverständnis" ist falsch, deine "absichtlich schwammige Formulierung" deinem Unwissen geschuldet. Du redest nur so viel Unsinn über ein Thema on dem du keine Ahnung hast, weil du weißt, dass dein erster Post unbegründeter Schwachsinn war und du dringend davon ablenken musstest.
Achja?
Vielen Dank für deinen vermehrten Gebrauch von Kraftausdrücken! Damit hast du dich selbst disqualifiziert und als dummer Pöbler zu erkennen gegeben.
Das ich nicht allzugenaue Ausführungen gemacht habe, ist allein der Tatsache geschuldet, dass wir uns hier nicht in einem hochwissenschaftlichen Forum befinden. Es sollte halt für alle verständlich sein. Mir dann aber gleich Unwissen zu unterstellen, zeugt nur von deiner eigenen Arroganz und Borniertheit.


Das Verbraucher im Versandhandel ein Rückgaberecht haben, ist mir nicht neu. NUR: Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz besteht nicht schrankenlos, sondern nur zu dem Zweck, den Nachteil der fehlenden Prüfungsmöglichkeit für den Käufer wettzumachen. Ein "Prüfen" ist schon begrifflich kein komplettes Verbrauchen oder "durchzocken" in Bezug auf Spiele oder komplette ausgiebige(!) Verwendung in Bezug auf Apps.

Wenn du also meinst, dass eine Sache / ein Sachverhalt, welche(n) man schwer nachweisen kann
- wie zB die Rückgabeabsicht schon bei "Kauf" nach ausgiebiger Verwendung -
KEIN Rechtsmissbrauch ist, der neben der Wertersatzpflicht u.a. zB eine Schadensersatzpflicht evtl gem. § 826BGB , zumindest aber § 823 II und auch §823 I BGB nach sich ziehen kann da es den Tatbestand des Betrugs gem. §263 StGB erfüllt...
Wenn ein unter Strafe stellen dieses Verhaltens, des - von mir im ersten Beitrag so betitelten "krass geilen Möglichkeit" der Ausnutzung - kein VERBOT darstellt, dann weiß ich es auch nicht. Somit ist mein erster Beitrag leider kein, ich zitiere dich mal "unbegründeter Schwachsinn" .. DU hast leider weder meinen Beitrag, noch den Sinn und Zweck des Widerrufs/Rückgaberechts verstanden. :rolleyes:


Ich betone es gerne noch einmal für dich, damit du es begreifst: Nur weil man nicht in den Kopf eines "Käufers" (in "", da er ja nie vorhatte, den Kaufpreis zu zahlen, sondern lediglich vortäuscht, ein Käufer zu sein, da er hofft, seinen kompletten Kaufpreis erstattet zu bekommen, es folglich nur unentgeltlich nutzen will) gucken kann, kann dieser sich dennoch des Betrugs strafbar machen - auch wenn er PRAKTISCH oftmals nicht belangt werden kann aufgrund der Beweisschwierigkeiten.

Man könnte jetzt noch diskutieren, wo der Schaden - in diesem speziellen Fall bei APP-Käufen - liegt. Dabei würde ich auf die Inanspruchnahme der Leistung, die im Normalfall kostenpflichtig ist, abstellen.. wenigstens aber auf die Belastung der Datenleitung zur Übermittlung und Verarbeitung des Kaufvorgangs sowie der App.. ist aber diskussionswürdig und führte jetzt zu weit. Ist halt ein schwieriges Feld mit den Apps, bei stofflichen Waren ist das um einiges einfacher.
Solltest du jetzt wieder Sachen nicht verstehen, darfst du mir gerne vernünftig antworten. Sollte "vernünftig" nicht so deine Welt sein, lass es bitte bleiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Much ado about nothing ...

Haette ich das bei Apple durchzusetzen wuerde ich es folgendermassen machen:

1) Das vom Gesetz gewollte "Rueckgaberecht" anwenden.-
2) Jeden User, der diese Rueckgaberecht (nach eigener Einschaetzung) missbraucht, vom Marktplatz ausschliessen (zeitlich oder dauerhaft), oder einen Preis-Quotienten einfuehren, der jede App fuer diese Leute in Zukunft um den Faktor X teurer macht und das ganze auch entsprechend auf dem Bildschirm ausweisen a la "Taipeh-Rueckgaberecht-Missbrauchs-Abgabe" :-)

Und wenn Apple clever is, machense auch eines davon. Da muss man garnich gross rumeiern, die eigenen Interessen kann man auch mit einem solchen Gesetz hervorragend schuetzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Halte das nicht für ne gute Idee.
Wenn sich das global durchsetzt schießen die App-kosten sicherlich in die Höhe...
:-/
 
TStarGermany schrieb:
Much ado about nothing ...

Haette ich das bei Apple durchzusetzen wuerde ich es folgendermassen machen:

1) Das vom Gesetz gewollte "Rueckgaberecht" anwenden.-
2) Jeden User, der diese Rueckgaberecht (nach eigener Einschaetzung) missbraucht, vom Marktplatz ausschliessen (zeitlich oder dauerhaft), oder einen Preis-Quotienten einfuehren, der jede App fuer diese Leute in Zukunft um den Faktor X teurer macht und das ganze auch entsprechend auf dem Bildschirm ausweisen a la "Taipeh-Rueckgaberecht-Missbrauchs-Abgabe" :-)

So wird es defacto auch gemacht bei jedem Markt mit Rückgaberecht, da die rechtliche Verfolgung eben das große Problem der Nachweisbarkeit hat. Also werden entstehende (Zusatz)Kosten in gewissem Maße auf alle Kunden abgewälzt.
 
@n8mahr : AltGr hat insofern Recht, als dass du irgendwelche Annahmen bzgl. der Intention auslaendischer Gesetzgeber taetigst, ohne dafuer 1 Beleg anzufuehren und verlustierst dich dann in fragwuerdigen (teilweise falschen) Gedanken zum deutschen Recht, die mit dem urspruenglichen Sachverhalt auch wirklich NICHTS mehr zu tun haben... ein Tagesausflug nach Wolkenkukuksheim. Was soll das ?
 
@tstar:
ich habe im ersten post selbst zugegeben, nichts von den intentionen der taipeh'schen legislative bzw deren rechtsprechung zu haben; bin dann darauf eingegangen, welchen effekt dieses Gesetz auf den deutschen markt haben würde bzw wie es (mMn!) rechtlich zu handhaben wäre um diesem ausnutzergedanken entgegenzuwirken. und das nur, weil hier immer wieder stimmen auftauchen, die sich eine solche regelung für Dland wünschen. Ich bin also dem diskussionsverlauf ein wenig gefolgt und habe nicht ausschliesslich die "news" kommentiert. Schlimm? Ungewöhnlich? Ich denke, nicht..

Daraufhin werde ich von einem unbekannten herablassend beschimpft, der offensichtlich meinen ersten beitrag nicht vollständig Gelesen hat bzw den er auf ausschnitte reduziert.

Sicherlich sind aussagen zu so einem thema spekulativ, waren aber mmn aber auch als solche deutlich gekennzeichnet. Das auch nicht alles 100% jur. korrekt dargestellt ist, weiß ich selbst. Dass es zu einem thema mehr als eine meinung gibt und "richtig" sich in diesem zusammenhang nur als oftmals dünner vorsprung der herrschenden meinung herausstellt, wisst ihr hoffenich selbst. Warum jetzt alles auf die goldwaage gelegt wird und mir schwachsinn unterstellt wird, weiß nur der betreffende.
Wenn ihr euer "revier" das forum verteidigen wollt, bitte. Wenn ihr die ahnungslosen vor vertretern der mindermeinung schützen wollt, bitte. Es ist nur eine meinung, und ich werde nicht dafùr bezahlt. Nur der ton, der angeschlagen wurde ist schlichtweg inakzeptabel. Hätte der betreffende altgr jura nicht nur ergebnisorientiert studiert(falls er es überhaupt hat), würde er andere meinungen selbst mit argumenten freundlich widerlegen und sich eben nicht in beschimpfungen verlieren und mir vorwerfen, das thema zu verfehlen. Worauf ich mich bezogen habe, habe ich weiter oben erklärt.
 
Mit "Meinung" hat keiner ein Problem (ich zumindest nicht), leider holst du teilweise sehr schwungvoll aus und proklamierst, "das sei so" ... ohne, dass du das als deine eigene Meinung deklarierst und ohne, dass du diese Meinung mal vernuenftig begruenden wuerdest.

Wenn du also meinst, dass [...] die Rückgabeabsicht schon bei "Kauf" nach ausgiebiger Verwendung - KEIN Rechtsmissbrauch ist, der neben der Wertersatzpflicht u.a. zB eine Schadensersatzpflicht evtl gem. § 826BGB , zumindest aber § 823 II und auch §823 I BGB nach sich ziehen kann da es den Tatbestand des Betrugs gem. §263 StGB erfüllt...
Da muss ich auch mit den Augen rollen, andere reagieren verbal aggressiv auf sowas. Damit muss man schon rechnen, wenn man krude Sachen raushaut, wie du das machst.

Zum Betrug:
Wer mit dem Paragraphen mal gearbeitet hat, der weiss, welche ausserordentlich enge kausale Verbindung die Rspr. fuer das Verhalten einer Person, dem Erzeugen eines Irrtums, der Vermoegensverfuegung, Vermoegensschaden und Vermoegensvorteil fordert.

Nur mal ein paar Gedanken dazu:
Das Widerrufsrecht des ehemaligen Fernabsatzrechts hatte den Zweck, einem Interessenten zumindest ansatzweise die gleiche Moeglichkeit zur Pruefung eines Produktes zu gewaehren, wie sie ein Interessant im Laden wahrnehmen koennte, bevor er endgueltig an den Kaufvertrag gebunden wuerde.

Zurecht wurden die Entscheidungsgruende der den Wideruf wahrnehmenden Person nicht auf bestimmte Motive begrenzt, denn diese sind nichtnur je nach Person voellig unterschiedlich (der eine legt Wert auf technischen Funktionsumfang, der andere nur auf das Zusammenpassen zwischen Kaufobjekt und Mobiliar, der Dritte darauf, ob sein Lebenspartner "ok" dazu sagt etc), sondern wuerden im Streitfall auch auf substanzlose Lippenbekenntnisse reduziert.

Aus diesem Grund hat man nicht nur auf die Eingrenzung der Gruende verzichtet, sondern auch auf eine die Notwendigkeit irgendeiner Erklaerung des Interessenten gegenueber dem Verkaeufer.
Die Zeit, in der man das Widerrufsrecht ausueben kann, ist also nichts als ein "Anschauungs- und Entscheidungszeitraum", allerdings mit einem tatsaechlichen Vorteil auf Seiten des Verkaeufers : Naemlich der Tatsache, dass der Interessent das Produkt meist schon bezahlt hat, wenn die Ware bei ihm ankommt.

Und jetzt stellen sich dazu schon einige Fragen:

- Welche Taeuschungshandlung des Interessenten ist es, die beim Verkaeufer einen Irrtum hervorruft ?
Beim typischen "Eingehungsbetrug" haben wir einen Kaeufer, der von vornherein nicht vorhat, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei einem Nicht-Interessenten dagegen wir einen Besteller, der vorhat, seine vertragliche Pflicht zu erfuellen (Kaufpreiszahlung) und spaeter seine gesetzliche Pflicht zur Rueckgewaehrung der Kaufsache.

- Worin besteht der Vermoegensvorteil, den sich der Besteller verschafft, wenn er den Kaufpreis zahlt und die Kaufsache spaeter zurueckgewaehrt ?

- Hat ein Ladenverkaeufer einen Anspruch darauf, dass ein Kunde, der sich fuer ein Modell interessiert und an diesem ne Stunde lang rumprobiert, das Teil auch wirklich kaufen will ?

- Was machst du mit jemandem, der sich 2 Produkte einer Gattung bei einem Verkaeufer bestellt, aber von vornherein vorhat, nur eines davon zu behalten und das andere zurueckzuschicken ? Hat derjenige jetzt den Verkaeufer ueber seine Kaufabsicht getaeuscht oder hat er nicht ganz genau das gemacht, was das Gesetz eigntlich ermoeglichen will, naemlich das, was er im Laden auch gemacht haette: 2 Produkte ausgiebig zu vergleichen und sich dann fuer eines der zwei zu entscheiden ?

Fragen ueber Fragen und da seh ich nicht, wie man argumentativ sauber zu einer Strafbarkeit eines Bestellers kommen kann, der ein Teil nicht kaufen will.

Zivilrechtlich siehts anders aus: Selbstverstaendlich gilt das Schikaneverbot des § 226 BGB und die Intention desjenigen ist im Zivilprozess auch einfacher zu bejahen als sie es im Strafprozess nachzuweisen waere.

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Und das is nur die Haelfte... wies in Taipeh aussieht.. wer weiss es ? Anscheinend stellt das Gesetz dort auf die "Zufriedenheit" des Kunden mit dem Produkt ab. Wenn z.B. ein gekauftes Spiel nur 1 Std lang Spass macht, dann wird man einem Kunden im Sinne des gesetztes eine Rueckgabe zubilligen muessen, weil es ihn in der Tat nicht weiter zufriedenstellt. Das das Spiel nach 1 Stunde vollends konsumiert ist, ist dann halt ein Fehler des Herstellers und damit sein Pech. Um unter dieser Regelung zu bestehen, muss ein Produkt also irgendeinen dauerhaften Wert besitzen.

Ich empfinde eine solche Regelung auch nicht als echten Nachteil fuer einen Verkaeufer. Es hat sich im letzten Jahrzehnt viel zu sehr eingeschlichen, dass Produkte und Dienstleistungen mit sehr fragwuerdigem Wert den Markt ueberschwemmt haben. Eine solche gesetzliche Regelung ist durchaus geeignet, diesem Negativtrend entgegenzuwirken.
 
Zuletzt bearbeitet:
TStarGermany schrieb:
Mit "Meinung" hat keiner ein Problem (ich zumindest nicht), leider holst du teilweise sehr schwungvoll aus und proklamierst, "das sei so" ... ohne, dass du das als deine eigene Meinung deklarierst und ohne, dass du diese Meinung mal vernuenftig begruenden wuerdest.
Gut, da muss ich einen Fehler eingestehen: ich hätte von Anfang an deutlicher machen müssen, hier eine persönliche Meinung und Auslegung zu vertreten.

TStarGermany schrieb:
verbal aggressiv auf sowas. Damit muss man schon rechnen, wenn man krude Sachen raushaut, wie du das machst.
Damit rechnen vielleicht, nur akzeptieren muss ich es nicht. Wer in einer Diskussion eine (zugegeben schlecht) begründete Meinung sofort laut pöbelnd als Schwachsinn und dümmlich deklariert, würde im normalen Leben bestenfalls den Abbruch der Diskussionsrunde ernten, schlimmstenfalls Schläge kassieren - insofern fördert ein solches Forum natürlich dieses asoziale Verhalten, daran habe ich mich auch nach Jahren noch nicht gewöhnt.
TStarGermany schrieb:
Zum Betrug:
Wer mit dem Paragraphen mal gearbeitet hat, der weiss, welche ausserordentlich enge kausale Verbindung die Rspr. fuer das Verhalten einer Person, dem Erzeugen eines Irrtums, der Vermoegensverfuegung, Vermoegensschaden und Vermoegensvorteil fordert.
Korrekt.

TStarGermany schrieb:
....Aus diesem Grund hat man nicht nur auf die Eingrenzung der Gruende verzichtet, sondern auch auf eine die Notwendigkeit irgendeiner Erklaerung des Interessenten gegenueber dem Verkaeufer.
Auch das ist korrekt. Nur wurde an Sinn und Zweck, an der Intention des Widerrufsrechts nichts geändert, nur weil kein Rücksendegrund angegeben werden muss. Es soll auch weiterhin den Nachteil des "nicht vor sich habens, nicht prüfen könnens" im Versandhandel ggenüber dem Ladengeschäft ausgeglichen werden.

TStarGermany schrieb:
Die Zeit, in der man das Widerrufsrecht ausueben kann, ist also nichts als ein "Anschauungs- und Entscheidungszeitraum",
DA ist der Unterschied - eben KEIN vollständiges Benutzen, bis alle Bedürfnisse erfüllt sind.

TStarGermany schrieb:
allerdings mit einem tatsaechlichen Vorteil auf Seiten des Verkaeufers : Naemlich der Tatsache, dass der Interessent das Produkt meist schon bezahlt hat, wenn die Ware bei ihm ankommt.
Dieser Vorteil ist kein allzugroßer, da er nur schwebend wirksam ist; das Damoklesschwert der Rückabwicklung schwebt eben weiterhin über dem VK.

TStarGermany schrieb:
- Welche Taeuschungshandlung des Interessenten ist es, die beim Verkaeufer einen Irrtum hervorruft ?
Beim typischen "Eingehungsbetrug" haben wir einen Kaeufer, der von vornherein nicht vorhat, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei einem Nicht-Interessenten dagegen wir einen Besteller, der vorhat, seine vertragliche Pflicht zu erfuellen (Kaufpreiszahlung) und spaeter seine gesetzliche Pflicht zur Rueckgewaehrung der Kaufsache.
Auch hier hat der "Käufer" nie die Absicht, den Kaufpreis wirklich zu zahlen, den Anspruch vollwirksam (nicht schwebend!) werden zu lassen. Er täuscht diese Absicht lediglich vor, um den Verkäufer zur Übersendung der Ware zu veranlassen.
Hier unterscheide ich genau zwischen einem, der einen Artikel bestellt um ihm die Chance zu geben, ihn zu überzeugen, und dem, der NIE vorhatte, diesen zu behalten sondern lediglich für einen bestimmten, vorher festgelegten Zweck zu gebrauchen um ihn dann zurückzuschicken. Ich halte den Zeitpunkt der Rücksendeentscheidung für ausschlaggebend: schon VOR Aufgabe der Bestellung, oder erst danach.

TStarGermany schrieb:
- Worin besteht der Vermoegensvorteil, den sich der Besteller verschafft, wenn er den Kaufpreis zahlt und die Kaufsache spaeter zurueckgewaehrt ?
Er hat den vollen Nutzen unentgeltlich (problematisch, wg. Wert/Schadensersatzpflicht, s.U!) aus der Sache gezogen; ein Nutzen, der im normalen (Wirtschafts)Leben eine Gegenleistung iHd Kauf- oder Mietpreises erfordern würde.

TStarGermany schrieb:
- Hat ein Ladenverkaeufer einen Anspruch darauf, dass ein Kunde, der sich fuer ein Modell interessiert und an diesem ne Stunde lang rumprobiert, das Teil auch wirklich kaufen will ?
Mit dem Unterschied, dass derjenige den Gegenstand im Normalfall nicht seiner vollen Benutzung, seinem beabsichtigten Gebrauch zuführen kann. Das Durchzocken des Spiels, das Tragen des Kleides auf dem Ball am Wochenende, die Nutzung des Navis für den Jahresurlaub,....

TStarGermany schrieb:
- Was machst du mit jemandem, der sich 2 Produkte einer Gattung bei einem Verkaeufer bestellt, aber von vornherein vorhat, nur eines davon zu behalten und das andere zurueckzuschicken ?
Gutes Beispiel, aber hier hat der Besteller zumindest eine Kaufabsicht, die sich aber noch nicht auf einen Gegenstand manifestiert hat. Selbst wenn er beide zurückschicken würde, so hatte er bei Bestellung doch vor, ihnen zumindest eine Chance zu geben, ihn zu überzeugen. Anders der Ausnutzer, um den es bei mir geht.


Die größte Schwierigkeit sehe ich in darin, den Schaden generell, und speziell als Kehrseite des Vorteils zu beziffern.
- da ja der Käufer eine Wertersatzpflicht §§ 357, 346BGB hat
- da den Käufer ja evtl eine Schadensersatzpflicht gem. §§ 823 ff BGB trifft...


Die tatsächliche Nachweisbarkeit habe ich absichtlich ausgeklammert, da dieses ja immer eine DER Schwierigkeiten darstellt. In den Kopf können nur Klausurersteller gucken, somit ist mein Ansatz natürlich rein theoretisch. Aber strafbar (sofern man meiner Ansicht folgt) wäre eben strafbar, auch wenn es tatsächlich nicht verfolgt würde.
---


TStarGermany schrieb:
Und das is nur die Haelfte... wies in Taipeh aussieht.. wer weiss es ?

Ebenfalls richtig, dass weiß von uns Forianern keiner.

Ich werde hier auch nichts weiter zu posten, da nun wirklich alles gesagt ist.
Trotzdem - oder gerade deswegen vielen Dank für deine ausführliche Antwort - es geht eben doch argumentativ und freundlich (nimm dir ein Beispiel, AltGr) :) ich hoffe, du siehst durch obige Argumentation auch Raum für meine Meinung.

Grüße!
 
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