Ausschluss der Öffentlichkeit

kenza

Lt. Junior Grade
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Jan. 2010
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Würde gerne wissen ob das Alter des jungen Erwachsenen bei der Verhandlung oder bei der Tat ausschlaggebend ist (§ 172 GVG Nr. 4).
Wird dabei zwischen Täter, Kläger, Opfer und Zeugen unterschieden?
 
es zählt zur zeit der Tat und es wird meines wissens nicht unterschieden ;) bin mir aber beim 2. nicht sicher
 
Es steht eindeutig dort beschrieben.
 
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

Soll das heißen, dass
- das Alter zum damaligen Zeitpunkt egal ist?
- es egal ist, wer vernommen wird?

Wird überhaupt jemand direkt im Zivilprozess bei Anwaltszwang (Landgericht) vernommen? Es hat doch nicht jeder Zeuge nen Anwalt, oder doch?
 
Wenn du zur Tatzeit unter 18 warst und zur Verhandlung aber schon über 18, dann brauchst du selbstverstädlich keinen Erziehungsberechtigten mehr um eine Aussage zu machen.
Rückwirkende Minderjährigkeit gibt es nicht.

Das Strafmaß wird aber immer an dem Alter zur Tatzeit festgemacht. Das heißt, wenn du zur Tatzeit 17 warst (=Jugendstrafrecht) die Ermittlungen zu dem Fall aber 5 Jahre dauern, dann heißt das, dass du zwar als Erwachsener vor Gericht stehst, dir Strafe wird aber nach den Jugendstrafrecht angewand.
 
Bin doch gar nicht angeklagt ;) Aber trotzdem danke...
 
Stimmt es, dass jeder das Recht auf Akteneinsicht hat?
 
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