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Würde gerne wissen ob das Alter des jungen Erwachsenen bei der Verhandlung oder bei der Tat ausschlaggebend ist (§ 172 GVG Nr. 4).
Wird dabei zwischen Täter, Kläger, Opfer und Zeugen unterschieden?
Wenn du zur Tatzeit unter 18 warst und zur Verhandlung aber schon über 18, dann brauchst du selbstverstädlich keinen Erziehungsberechtigten mehr um eine Aussage zu machen.
Rückwirkende Minderjährigkeit gibt es nicht.
Das Strafmaß wird aber immer an dem Alter zur Tatzeit festgemacht. Das heißt, wenn du zur Tatzeit 17 warst (=Jugendstrafrecht) die Ermittlungen zu dem Fall aber 5 Jahre dauern, dann heißt das, dass du zwar als Erwachsener vor Gericht stehst, dir Strafe wird aber nach den Jugendstrafrecht angewand.