Balkonkraftwerk: unrealistische Anforderungen des Vermieter

@Uzer1510 Deine Post bezog sich auf das Gewicht, jetzt kommst du auf einmal mit Gefahr nach außen.

Wenn im Mietvertrag des TE das Anbringen von Blumenkästen nicht verboten ist, warum sollte dann das Anbringen von Solarmodulen verboten sein? Gewicht haben wir ja nun ausgeschlossen.
Einen Gehweg hat er auch nicht unter dem Balkon.
 
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Uzer1510 schrieb:
Nach INNEN ja weil dort keine erhöhte Gefahr für Dritte besteht es geht hier aber um eine Anbringung aussen
Oh ja, innen, aussen, der Megaunterschied, nicht.
Aber Ertrinkende greifen halt nach jedem Strohalm, egal wie dünn dieser auch ist.
 
Ja nach aussen = Teil des Baukörpers nach Innen Teil der Einrichtung.

Ein gewaltiger Unterschied was Haftung angeht genauso wie liegt einfach da oder ist fest angeschraubt

Ein Blumenkasten der innen befestigt ist fällt ggf auf den Balkon und halt nicht z.B. 3 Stockwerke nach unten
 
Uzer1510 schrieb:
das dauerhafte Gewicht am Geländer durch die Anlage
Uzer1510 schrieb:
Ja deshalb ist die Anbringung dieser Kästen deshalb auch oft verboten
Es spielt beim Gewicht keine Rolle ob innen oder außen angebracht.


Uzer1510 schrieb:
Das Argument der Blumenkästen ergäbe nur dann Sinn wenn deren Anbringung dort erlaubt wäre.
Eine Anbringung von Pflanzkästen muss nicht explizit erlaubt werden. Sie kann aber mit Begründung untersagt werden.

Uzer1510 schrieb:
Ein gewaltiger Unterschied was Haftung angeht.
Nein. Wenn der Blumenkasten beim Sturm jemandem auf den Kopp fällt haftet der Mieter/Nutzer.

Zitat der ARAG:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/balkon-wo-duerfen-blumenkaesten-haengen/ schrieb:
Als Mieter haben Sie ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Ihre Geranienkästen sicher am Geländer oder Mauerwerk anbringen. Denn: Sie haften, wenn etwas passiert.
 
Nun und was wenn der Blumenkasten aussen fest angebaicht = Teil des Baukörpers der Mieter nicht zahlen kann und nicht haftpflichversichert ist.

Dann besteht eben die Gefahr des Haftungsübergangs. Und sicher das mit erste was die Versicherung fragen wird wenn es um Beurteilung der (groben) Fahrlässigkeit geht ist wurde das sach und fachgerecht ausgeführt.

Oder wurde das von jemand Fachfremden ausgeführt dessen einzige Sorge seine eigene Gewinnmaximierung ist?
 
Es gibt keinen sachlichen Grund, PV Module am Balkon zu verbieten, wenn gleichzeitig Blumenkästen erlaubt sind.
Ja, aussen können sie nach unten fallen. Oh Schreck, Physik. Und? Der Eigentümer der Module haftet. Der Vermieter bekommt das u.U. gar nicht mit, das etwas passiert ist, man kann die geflogenen Module reecht gut zuordnen, wem sie danach fehlen.
Ergänzung ()

Uzer1510 schrieb:
die Gefahr des Haftungsübergangs.
Weil der Vermieter sich vorher darüber hätte schlau machen müssen, ob der Mieter seinen akzeptierten Verpflichtungen (Haftpflichtvers.) nicht nachkommt? Da kannst du gerne mal zu ausführen, wie das geschehen soll. Nur weil Mieter und Vermieter in einem Vertragsverhältnis stehen, heisst es doch nicht, dass der Vermieter dann für alles des Mieters grade stehen muss? Oder zahlt der Vermieter auch Straßenverkehrsstrafen, wenn der Mieter säumig bleibt? Was für Ideen....Solltest anfangen, Bücher zu schreiben.
 
Hätte hätte Fahrradkette. Jetzt wird sich an den letzten Strohhalm geklammert und ein wild konstruiertes Beispiel an den Haaren herbeigezogen und bestehende Fakten ignoriert. Lächerlich.

Uzer1510 schrieb:
der Mieter nicht zahlen kann und nicht haftpflichversichert ist.
Das die bestehende Haftpflicht des TE Solarmodule abdeckt hatten wir doch bereits geklärt.

Vielleicht sollte sich @Schnetzel nach einem Blick in seinen Mietvertrag nochmal zu Wort melden, ob sich darin ein entsprechendes Verbot befindet. Alles andere ist nur wilde Spekulation. Als nächstes kommt sicher noch ein Albatross der es sich zum Nisten im Balkonkasten gemütlich macht und unter der Last der Brut der Balkon abbrechen könnte.
 
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Häh wie soll denn hier die Vermieterin sicherstellen dass der Mieter seine Haftfpflichtversicherung bezahlt und der Vertrag auch tatsächlich aktiv ist und nicht z.b. gekündigt ist?

Bei den möglichen Forderungen geht es nunmal um extrem hohe Summen wenn Personenschaden eintritt da reicht es halt nicht naiv und gutgläubig zu sein, wenn man sich auch absichern kann?
 
Zuletzt bearbeitet:
Uzer1510 schrieb:
wie soll denn hier die Vermiterin sicherstellen dass der Mieter seine Haftfpflichtversicherung bezahlt und der Vertrag auch tatsächlich aktiv ist und nicht z.b. gekündigt ist?
Wie soll sie das bei den anderen Mietern die ggf. Pflanzkästen angebracht haben?
 
wie gesagt ich gehe davon aus dass fest angebrachte Pflanzkästen aussen dort auch nicht zulässig sind, denn das würde keinen Sinn machen.
 
Alles klar. Du gehst also vom unwahrscheinlichen begründeten Ausnahmefall aus und baust darauf deine Argumentation auf. Hast du die von mir verlinkten Seiten und Gerichtsurteile gelesen?

Ich gebs auf :volllol:
 
Uzer1510 schrieb:
Häh wie soll denn hier die Vermieterin sicherstellen dass der Mieter seine Haftfpflichtversicherung bezahlt und der Vertrag auch tatsächlich aktiv ist und nicht z.b. gekündigt ist?
Macht sie das auch bei der Autoversicherung? Wohnungsversicherung? Oder ist ihr das Egal? Gibt es daüfr eine Pflicht in Gesetzen, dass Vermieter wie ein Vormund ggü ihren Mieter auftreten müssen und haften bei groben Unfug derer? Ich denke nicht, das ist alles an den Haaren herbeigezogen und den Umstand geschuldet, dass es so neue und unbekannte Technik ist....
 
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SaxnPaule schrieb:
Alles klar. Du gehst also vom unwahrscheinlichen begründeten Ausnahmefall aus und baust darauf deine Argumentation auf. Hast du die von mir verlinkten Seiten und Gerichtsurteile gelesen?

Ich gebs auf :volllol:


Naja also ich verlasse mich bei sowas immer auf Gerichtsurteile die nunmal das einzige sind was man hat um zu erfahren wie Gesetze/Normen in der Praxis auszulegen sind.

https://urteile.news/LG-Berlin_67-S...en-von-der-Balkonaussenseite-entfernen~N13243

So sieht es das Landgericht Berlin z.B.

Gefahr durch mögliches Herabstürzen der Blumenkästen​

Diese Regelung benachteilige den Beklagten auch nicht etwa unangemessen, da es ihm weiterhin unbenommen sei, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust sei dabei hinzunehmen, da dieser Einschränkung die Gefahr durch mögliches Herabstürzen aufgrund mangelhafter Sicherungsmaßnahmen und das damit verbundene Zuschadenkommen von Personen gegenüber stehe.



Auch da ist das "Leib und Leben" Dritter das hochrangigere Rechtsgut.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Uzer1510 Du gehst immernoch vom unwahrscheinlichen Fall aus, dass im vorliegenden Fall das Anbringen von Blumenkästen auf der Außenseite des Balkons verboten ist.

Wie bereits angemerkt, so lange @Schnetzel das nicht anhand seines Mietvertrages verifiziert hat ist alles nur wilde Spekulation.
 
Nun es ist eben die einzig logische Vermutung habe ich ja bereits gesagt dass ich davon ausgehe - weil nur das Sinn macht.
Ergänzung ()

Samurai76 schrieb:
Macht sie das auch bei der Autoversicherung? Wohnungsversicherung? Oder ist ihr das Egal? Gibt es daüfr eine Pflicht in Gesetzen, dass Vermieter wie ein Vormund ggü ihren Mieter auftreten müssen und haften bei groben Unfug derer? Ich denke nicht, das ist alles an den Haaren herbeigezogen und den Umstand geschuldet, dass es so neue und unbekannte Technik ist....

Bei der Autioversicherung etc gibt es doch keinen möglichen Haftungsübergang bei einem Schaden durch den Baukörper der durch eine geduldete bauliche Veränderung besteht aber schon.
 
Zuletzt bearbeitet:
Uzer1510 schrieb:
weil nur das Sinn macht.
Macht nur Sinn, wenn der Balkon tatsächlich über Gehwegen montiert ist und nicht direkt darunter eine Rasenfläche oder Gartenbeete sind.
Aufgrund der Gegebenheiten würde ich behapten, diese Argumentation greift nur bei <50% aller Balkone.
Ergänzung ()

Uzer1510 schrieb:
keine möglichen Haftungsübergnag bei einem Schaden durch den Baukörper der durch eine geduldtete Veränderung besteht aber schon.
Da die Urteile in Deutschland sich aber nach dem Verursacher Prinzip richten, halte ich es für extrem konstruiert, dass ein Schaden durch ein BKW von einem Mieter angebracht dann Schlußendlich vom Vermieter übernommen werden (müssen). Wie schon geschrieben, ausser er weiß um die dilletantische Anbringung und macht nichts dagegen. Aber du kannst uns ja gerne ein Urteil dazu raussuchen, wo das, was du konstuierst, eingetreten ist.
 
Wenn ein Fachmann die Sicherheit als gegeben beurteilt passt es ja mehr fordert die Vermieterin doch nicht wirklich? hab ich doch von Anfang angesagt einfach nicht nur die eigene Gewinnmaximierung im Kopf haben dann passt das schon - auch wenn das die erzielbare Rendite etwas niedriger werden lässt. Eine positive Rendite ist sicher trotzdem gegeben (ausser man zieht bald um dann würde ich aber eh nicht mehr in die aktuelle Wohnung investieren)

Balkonkraftwerke sind doch wie gesagt extrem günstig und Strom vergleichsweise teuer - das rechnet sich trotzdem vor allem wenn tagsüber viel Verbrauch stattfindet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Uzer1510 schrieb:
Wenn ein Fachmann die Sicherheit als gegeben beurteilt passt es ja mehr fordert die Vermieterinu doch nicht
Entweder der Balkon entspricht den Richtlinienen und es gibt (maximal) nur den sachlichen Grund Strasse drunter, möchte ich als Mieter der Vermieterin dieses nicht per Fachmann bestätigen, denn dass ist nunmal ihre Veranwortung als Eigentümerin. Wenn sie da Gewissheit haben will, sollte sie selbst in die Tasche greifen und nicht den Mieter von seinem Projekt vergraulen durch nicht legale Forderungen!

Meine Strategie wäre so: Bestätigung des Eigentümers einholen, dass eine 2kW Grillstation auf dem Balkon betrieben werden kann und Blumenkästen angebracht werden dürfen. Wenn diese Bestätigung/Genehmigung vorliegt, dass BKW anfragen und logisch argumentieren. So wie hier von den Befürworten. Wenn der Eigentümer das BKW nicht genehmigen möchte, geht das nur mit dem Argumenten Strasse drunter oder Statik. Wenn Statik stelle ich Infrage, ob der Balkon überhaupt noch genutzt werden darf und fordere dafür eine Bestätigung, vorher würde ich die Miete für den Balkon einbehalten.
 
Die Bestätigung wirst Du sicher nicht bekommen - wieso sollte sie die Dir ausstellen? Die wirst Du einklagen müssen.

Nun sie wird sagen der Balkon / Geländer erfüllt alle statischen Anforderungen ohne das Zusatzgewicht der PV Anlage wer die für seinen eigenen Vorteil installiert muss sicherstellen dass dadurch keine anderen Menschen gefährdet werden auch wenn das den erzielten Gewinn etwas verringert.

Da kommt es sicher auf das Gericht an welche Rechtsgüterabwägung es macht ich würde raten das LG Berlin aus obigem Urteil würde die einfach erreichbare Sicherheit Dritter über eine Gewinnmaximierung stellen.

Aber vor Gericht und auf hoher See.... :D
 
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Uzer1510 schrieb:
wieso sollte sie die Dir ausstellen?
Weil sie ansonsten keine Miete für den Balkon bekommt da er ja nach ihren eigenen Aussagen dann keine ausreichend hohe Tragfähigkeit mehr besitzt und damit nicht nutzbar ist.
 
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