DHL Paket vom Zusteller geöffnet

Ich bin gespannt wie das weiter geht, wenn das Zukunftsmodell von Hermes Schule macht nur noch bis zur Bordsteinkante zu liefern. Bis zur Wohnung kostet extra.

Wie hat man sich das vorzustellen? Klingelt der Kerl dann (wäre ja schon mal ne Verbesserung des Service) bei uns am Hoftor und Brüllt dann quer durch den Hof „komm bei misch, isch abe Paket du Otto“??
Oder wird es einfach weiter konsequent am Hoftor abgestellt und in meinem Namen unterschrieben???
 
Das fällt unter das Briefgeheimnis. Man hat Post und Paket nicht zu öffnen. Dafür unterschreiben die Fahrer. Schon mal daran gedacht, das ihm der Inhalt vielleicht nicht wertvoll genug war und sich entschieden hat den Gegenstand doch lieber ein zuwerfen? Er hätte es andernfalls auch beim Nachbarn abgeben können.
Ich finde das geht gar nicht. Ich würde mich mindestens bei DHL beschweren. Ich kann dir versichern das es jetzt noch nachzuvollziehen ist wer die Tour gefahren ist und das der jenige sich mindestens dafür rechtfertigen muss.
Andererseits könnte es auch ein Nachbar oder eine fremde Person gewesen sein.

Ich habe übrigens etwas bestellt was mit Hermes geliefert wird. 3 Zustellversuche und kein mal war der Fahrer da. Keine Karte im Kasten, nichts.

Ein Großteil der Post wird von einer Maschine sortiert, aber diese wirft auch sehr viel raus wie z.b. Post die nicht gelesen werden kann. Demnach muss morgens teilweise, je nach Tour noch sehr viel Post vom Zusteller sortiert werden. Da passieren schon mal Fehler und falsche Briefe werden einsortiert. Auch bei der Post herrscht Personalmangel und neue Kräfte sind schwer zu finden und bleiben nicht lange, weil die Zustände dort auch nicht tragbar sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Idon schrieb:
Das muss ich nicht, das muss die Staatsanwaltschaft.
Bzgl. der Anzeige der Verletzung des Briefgeheimnisses ja, aber wenn der eine Anzeige gegen Verleumdung stellt, dann musst Du das schon. Vergiss nicht das dies die Antwort unter diesem Zitat war:
Mustis schrieb:
Ich kann den Zusteller also auch direkt anzeigen. Das unbefugte Öffnen von Postsendungen ist kein Kavaliersdelikt!
Wenn der die Anzeige bekommt und zum Anwalt geht, ist die Verleumdungsklage sicher, wenn der Anwalt ein wenig taugt.
Idon schrieb:
Im Idealfall erstattet man Anzeige gegen unbekannt, dann setzt man auch niemandem einer falschen Verdächtigung auf.
Eben, ohne Beweis wer es war, ist alles andere als eine Anzeige gegen Unbekannt nicht zu empfehlen. Ob die Polizei bei so einer Anzeige überhaupt ermittelt oder der Staatsanwalt die Sache bei einer Warensendung und wegen mangelndem öffentlichem Interesse nicht sofort einstellt? Die Polizei ist ja auch nicht gerade überbesetzt und er hat sicher sich wichtigere Fälle auf dem Tisch, zumal hier dadurch nicht einmal ein materieller Schaden entstanden ist.
Idon schrieb:
wenn sich dann noch mehrere Anzeigen diesbezüglich ansammeln, dann ist es auch mit der Beweisführung nicht so kompliziert.
Und wieso? Wenn jemand schon 10 mal angezeigt wurde, wird schon was Wahres dran sein, dann kann man ihn auch ohne stichhaltige Beweise verurteilen oder war es ab 12x? In welchem Gesetzt steht das nochmal? Egal ob eine Anzeige vorliegt oder 100, dies ändert vielleicht etwas an der Motivation der Ermittler diese Beweise zu finden, aber nichts an den Anforderung die vor Gericht an diese Beweise gestellt werden.
 
Dann machen mal, aber wundere Dich nicht wenn dies teuer wird:
Und:
Wenn in diese Fall also der Zusteller nach dem Motto angezeigt wird weil es wahrscheinlich ist das er es war, so bewegt man sich da ohne jeglichen Beweis das er es war auf ganz dünnem Eis. Ich würde in solche Fällen immer nur die Anzeige gegen Unbekannt empfehlen und ein guter Polizist sollte dies bei der Annahme der Anzeigen auch machen. Dann ist es Aufgabe der Ermittler den Schuldigen zu finden und der Zusteller der Hauptverdächtige sein wird, dürfte auch klar sein.
 
Mit lügen meine ich auch vorsätzlich falsche Tatsachen behaupten. Es ist sogar noch extremer, als ich dachte. Selbst leichte Fahrlässigkeit bei der Tatsachenbehauptung ist erlaubt (Zwei Absätze über deinem Zitat). Meine Vermutung war das man zumindest selbst fest davon überzeugt sein muss.

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn der Anzeigenerstatter nur mit leichter Fahrlässigkeit falsche Angaben macht. Jeder Bürger hat nämlich das Recht, eine Strafanzeige zu erstatten. Es ist mit rechtstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn denjenigen, der Strafanzeige erstattet, irgendwelche Nachteile treffen. Selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Vorwurf der Straftat als unberechtigt erweist oder nicht aufklären lässt, dürfen den Anzeigenerstatter keine Schadensersatzforderungen treffen.
 
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@Holt
Hör auf, sowas zu verbreiten, wenn Du Dich nicht auskennst. Erstens sprichst Du von "falscher Verdächtigung" und nicht Verleumdung, zumindest wäre das das Delikt, was Du beschreibst. Und praktisch sind beide Delikte nicht einschlägig. Sondern nur dann, wenn Du vorsätzlich falsche Sachen behauptest oder anzeigst. D.h. tatsächlich müsstest Du wissen, dass es ein anderer war oder dass es überhaupt niemand war. Viel Spaß dem Anwalt, das zu beweisen.
Es hängt also alles davon ab, was behauptet wird. Wenn der TE behaupten würde, er hat gesehen, wie der Postbote das Paket geöffnet hat und er hat ihn genau erkannt als er die Sachen reingesteckt hat, und der Bote kann sagen, das kann nicht sein, ich war in der Woche im Urlaub auf Mallorca, hier sind meine Flugtickets, dann würde ein Staatsanwalt mal wegen Verleumdung bzw. falsche Verdächtigung ermitteln.
 
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