DSL-Signal von TAE-Dose via Patchpanel weiterleiten?

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Du verlinkst kein Gesetz, sondern eine Stellungnahme eines Verbunds von 2015, das sich auf das damalige TKG bezieht und das FTEG, das 2017 außer Kraft gesetzt worden ist.
Dein Bild mit "Abschlusspunkt ist die TAE Dose" ist entnommen aus den Beispielen und keiner Definiton -> in dem Fall aus dem Zusammenhang gerissen.


Im TKG ist nicht definiert, dass der Netzabschlusspunkt eine TAE Dose ist:
§ 3 Begriffsbestimmungen
32. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann

Wäre auch schwierig bei z.B. einem FTTH Anschluss eine TAE Dose zu nutzen ;)
Man kann also eine TAE gegen eine RJ45 tauschen.

Es ist auch nicht ganz klar definiert, wem das gehört.
Dann könnte man darauf verweisen:
§ 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.

Dann wird das interessant:
§ 145 Netzinfrastruktur von Gebäuden
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.

Damit wären z.B. G.Fast Anschlüsse gemeint, wo im Keller am Glasfaser APL eine aktive Komponente hinzukommt.
Das würde jetzt aber bedeuten, der Netzabschlusspunkt ist der Glasfaser APL, da der Netzabschlusspunkt ja passiv sein muss.

Dann noch:
§ 145 Netzinfrastruktur von Gebäuden
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können, um ihr Netz in den Räumlichkeiten des Endnutzers abzuschließen, bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder den Eigentümern von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.

Das macht ja auch Sinn.
Theoretischer Eigentümer wäre nur dann die Telekom, wenn die auch die Verkabelung machen würden.
Das wird heutzutage aber nicht mehr durch die Telekom gemacht, sondern von Elektrikern.
Die Telekom setzt nur ihren APL und schließt die bereits gelegten Inhouse Leitungen am APL an.
Theoretisch auch deswegen, weil die Telekom die Leitungen auch in Auftrag für den Hauseigentümer legen würde.
Eigentümer der Leitungen ist ja auch nicht der Elektriker.
Hauseigentümer ist auch der Hauseigentümer und nicht die Baufirma, die das Haus gebaut hat.

Das Gesetz ist da schon schwammig und bietet Raum für Interpretationen, wie so oft.
Das Telekommunikationsnetz ist auch ein komplexes Konstrukt, wo zu viele Faktoren mit reinspielen.
Der größte "Störfaktor" ist so gesehen, dass jeder die Inhouse Leitungen und Dosen legen kann und nicht der Netzbetreiber dazu verpflichtet ist.
Am Ende gehört die TAE irgendjemandem und niemandem.

Aber lassen wir hauptsächlich §73 so gelten, wies da steht, es fehlt dann aber die Defintion, wie der Netzabschlusspunkt aussehen muss.
Darf also TAE oder RJ45 sein.
 
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freshprince2002 schrieb:
Der größte "Störfaktor" ist so gesehen, dass jeder die Inhouse Leitungen und Dosen legen kann und nicht der Netzbetreiber dazu verpflichtet ist.
Nachdem was man so von diversen Firmen gesehen hat, ist das ja auch gut so. Telefonkabel mit Siemens Lufthaken durchs Fenster ist so ziemlich der knaller.

Würde da auch alles so lassen wies ist und nen TAE auf rj11 Kabel nehmen (Liegen meistens beim Router dabei). Ich denke auch, wenns VDSL ist, dann stören die benachbarten Leiter in einem Kabel mehr, als die 10m geschirmte Leitung.
 
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