DSl-Vertrag mit kurzer Laufzeit

Homoioteleuton schrieb:
Wie gesagt, es wird dann ein monatlich kündbarer Vertrag. Vielen Dank!

Das ist hier auch die sinnvollste Lösung. Damit erspart Ihr Euch Stress und Ärger. Denn Ihr könnt Euch nicht darauf verlassen, dass der Nachmieter den Anschluss übernimmt. Und wenn dann bei Dir technisch gesehen durch den Anbieter noch ein Port für einen zweiten Anschluss frei wäre, könnte sehr wohl der Vertrag Deiner Freundin auch bei Dir realisiert werden -- dann hättet Ihr zwei Verträge.
 
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Darf man fragen, warum deine Freundin für 10 Monate eine neue Wohnung bezieht, obwohl sie nur im Home Office arbeitet? Warum nicht gleich zu dir dann?
 
Sie arbeitet in einer anderen Stadt bei einer Stelle als Elternzeitvertretung. Bisher hat sie zur Zwischenmiete gewohnt, braucht jetzt aber was neues. Sie kann nicht komplett bis Ende des Jahres im Home-Office bleiben, sondern muss 1-2 Mal pro Woche auch im Büro sein
 
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Ok ... Der Rest hier hat schon (fast) alles gesagt, ich war nur neugierig :)

Aber schau mal, wie die Bereitstellungszeit ist. Nicht, dass der 1.3.21 nicht zu halten ist. Ist ja nur noch eine Woche.
 
Also auf das Widerrufsrecht kannst du getrost verzichten bei der Bestellung des Anschlusses, wenn du eh einen monatlich kündbaren Termin abschließt. Ansonsten vergehen oft genug zwei Wochen, bevor überhaupt eine Schaltung möglich ist.
 
@tollertyp: Ich glaube ich steh auf'm Schlauch....oder du. ;) was hat denn das Widerrufsrecht mit dem Eingangsthema zu tun? o_O Es geht ja hier nicht darum, den Vertrag innerhalb der ersten 14 Tage zu kündigen, sondern zum Jahresende. :)
 
Homoioteleuton schrieb:
Man liest im Netz so allerlei Halbwahrheiten, deswegen wollte ich mal nachfragen.
Blöde Frage, warum sollte es hier anders sein?

Ich würde was ganz verrücktes machen und mir einfach einen passenden Anbieter suchen und direkt Nachfragen ob Sonderkündigungsrecht besteht etc. Wenn du das auch noch schriftlich machst, hast alle Karten in der Hand damit auch durchzukommen.
 
cheff-rocker schrieb:
Ich würde was ganz verrücktes machen und mir einfach einen passenden Anbieter suchen und direkt Nachfragen ob Sonderkündigungsrecht besteht etc.
Ja klar, da gibt auch jeder $Kundenservicemitarbeiter$ am Telefon, wenn er ein Produkt verkaufen und dafür Provision bekommen kann, mit 100%iger Sicherheit die verlässliche Auskunft dazu. Und am Ende war das alles nur mündlich, und wenn man dann nach x Monaten wirklich sonderkündigen möchte, bleibt man nicht mal mehr auf Wolke Vier hängen...

cheff-rocker schrieb:
Wenn du das auch noch schriftlich machst, hast alle Karten in der Hand damit auch durchzukommen.
Das ändert nichts an dem, was am Ende im Kleingedruckten / den AGB / dem TKG usw. steht. Das ist letztlich das, was zählt, wenn man einen Vertrag abschließt. Freilich kann man das dann versuchen nach Monaten anzufechten, wenn man vorher per E-Mail eine anderslautende Auskunft erhalten hatte, doch dann hängt man bereits in einer rechtlichen Auseiandersetzung, die man ganz schlicht und einfach durch das Wissen vermeidet, dass es nach dem TKG kein Sonderkündigungsrecht nur wegen "Zusammenziehen" gibt.

-> https://dejure.org/gesetze/TKG/46.html

(8) 1Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. 2Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. 3Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. 4In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

Das Sonderkündigungsrecht greift also nur dann, wenn der bisherige Anbieter am neuen Wohnort die bisherigen Leistungen nicht erbringen kann. "Ich ziehe mit meiner Freundin zusammen und habe schon einen Vertrag", zählt jedoch nicht für diese Kategorie.

Und, was viele auch nicht wissen, selbst dieses gewährte Sonderkündigungsrecht ist mit einer Frist von drei Monaten belegt. Wer da nicht drei Monate im Voraus kündigt, zahlt am Ende drei Monate drauf.

Von daher ist bei dieser Konstellation wie hier ein monatlich kündbarer Vertrag die beste Variante.
 
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@Dr MacCoy: Du glaubst doch nicht, wenn man sich die mühe macht und schriftlich Nachfragt, weil man im zweifel den Vertragstext nicht versteht oder auf Nummer sicher gehen will, dass irgend ein Gericht in Deutschland gegen dich entscheidet? Wenn der Konzern im Anschluss auf das Kleingedruckte verweist, ob wohl er wissentlich auf Nachfragen anders geantwortet hatte?

Da ist es bestimmt ratsamer auf Experten wie dich zu hören, die Vertragsrecht wo gelernt haben?

Zum Thema, dass dabei in der Regel die üblichen Sonderkündigungsklauseln nicht greifen, sehe ich auch so. Vertrag mit Laufzeit von einem Monat ist sicher sinvoller.
Weil angesprochen, auf die Aussage von Servicemitbarteitern, würde ich mich kein bisschen verlassen.
 
@Der Lord: Die Frage, dass das Sonderkündigungsrecht hier eher nicht zielführend ist, wurde bereits geklärt.
Die Aussage bezog sich darauf, dass wohl schon relativ schnell ein geschalteter Anschluss gewünscht ist.
 
cheff-rocker schrieb:
Blöde Frage, warum sollte es hier anders sein?
Ich traue der CB-Community bei soetwas mehr, als einem Thread auf zB gutefrage.net oder anderen Foren, wo sie ins Leere verlaufen sind.

Wie gesagt, ein monatlich kündbarer Vertrag wird es. Da schon gefragt wurde: Bereitstellung geht innerhalb von 2 Wochen.

Von meiner Seite aus kann hier zu, ehe sich es weiter in wilden Diskussionen über Vertragsrecht verläuft ;)
 
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Dr. McCoy schrieb:
Und, was viele auch nicht wissen, selbst dieses gewährte Sonderkündigungsrecht ist mit einer Frist von drei Monaten belegt. Wer da nicht drei Monate im Voraus kündigt, zahlt am Ende drei Monate drauf.

Das ist leider nach aktueller Rechtsauffassung falsch, was du schreibst.

Sonderkündigungsrecht​

Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Diese 3-monatige Frist beginnt nach aktueller Rechtsprechung erst mit dem tatsächlichen Umzug.

Dies bedeutet: Auch wenn Sie z. B. bereits 6 Monate vor dem Umzug zum Umzugstermin kündigen, müssen sie grundsätzlich noch 3 Monate nach dem Auszug ihren Anschluss bezahlen, auch wenn Sie die vertragliche Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen können. Dies soll dem Interessenausgleich zwischen Anbietern und Verbrauchern dienen. Der Anbieter soll einen Ausgleich für seine Aufwendungen erhalten.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/...e-rechte-der-telefon-und-internetkunden-11034
 
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@douggy: Die haben es aber auch sau dämlich formuliert, so dass es ohne Beispiel komplett unklar wäre was gemeint ist ("können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen").
 
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