Fall bei Ebay

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Da die Karten von privat verkauft wurden, besteht lediglich ein Gewährleistungsanspruch, soweit nicht ausgeschlossen, des Käufers gegen den Verkäufer.

Hier scheint aber ein Garantiefall abgewickelt worden zu sein. Je nachdem wie der Hersteller die Garantie regelt stellt sich nun die Frage, ob die Garantieansprüche auf den Käufer übergehen (können).

Zumindest glaube ich nicht, dass Gewährleistung an das Produkt gebunden ist sondern an die jeweiligen Kaufvertragsparteien. Für den Fall schauts für den Käufer eher nicht so gut aus.
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Zumindest müsste der Käufer nachweisen, dass die Karten bei Übergabe an den Transportdienstleister bereits defekt waren, das wird ihm wohl nicht mehr gelingen.
 
Doc Foster schrieb:
Da würde mich jetzt mal die Anspruchsgrundlage interessieren.

Anders gefragt. Welche Anspruchsgrundlage hat der Verkäufer (TS) den Betrag zu behalten?
 
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Stellt sich die Frage, warum der Händler nicht an den ebay Käufer überweist, der TE hat mit dieser Aktion zwischen Händler und seinem ebay-Käufer eigentlich nichts mehr zu tun.
 
Das wird daran liegen, daß nur zwischen dem Händler und dem Erstkäufer ein Vertrag besteht auf dessen Grundlage "Gewährleistungsansprüche" gegen den Händler geltend gemacht werden können.

Evtl. weiß der Händler nichts von dem Weiterverkauf und/oder will sichergehen, nicht vom Erstkäufer bei falscher Überweisung der Gutschrift in Regreß genommen zu werden.
 
heiner.hemken schrieb:
Das wird daran liegen, daß nur zwischen dem Händler und dem Erstkäufer ein Vertrag besteht auf dessen Grundlage "Gewährleistungsansprüche" gegen den Händler geltend gemacht werden können.


Wurden die Ansprüche im ebay Kaufvertrag nicht mit abgetreten oder zum Bestandteil des Vertrages gemacht, dann hat der ebay Käufer eigentlich keinen Anspruch auf den Betrag, den der Händler dem TE überweist. Zudem sind ein paar Wochen vergangen und die Karten liefen scheinbar, so dass der Käufer eine Karte vermutlich gehimmelt hat.

Ein nicht einfaches Konstrukt, da wir hier sicherlich nicht alle Infos zu Verfügung haben.

Ob der TE nun den gesamten Betrag der Erstattung durch den Händler durchreichen muss, ist auch nicht so sicher.
 
Vom logischen her, ist der Käufer der Inhaber (EIGENTÜMER) der 4xx Euro. Sie stellen quasi den Ersatz seiner ersteigerten Ware dar. Für das Geld kann er nun einen Ersatz für die Grakas kaufen. Sein Geld von 2xx Euro hast du ja auch behalten.

Geh mal davon aus, das Unternehmen hätte ihm das Geld gegeben...dann wäre es nie zur Kenntnis gekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
rechtsverbindliche auskünfte kann dir hier sowieso nur ein rechtsexperte geben.

kann auch sein das der ebay käufer rein rechtlich nur ansprüche auf die von ihm geleistete zahlung des ebay kaufvertrages hat, oder eben auf naturellen ersatz des ihm entstandenen schadens (eben den ersatz zweier gleichwertiger grafikkarten in gleichem zustand wie bei der kaufabsichtserklärung in ebay).
 
solange du kein Geld überwiesen bekommen hast, kann man ja beweisen, kannst du nichts überweisen. Ergo muss sich der Käufer bei dem Hersteller/Laden melden und Nachforschungen anstellen. Sollte der Fall wirklich so eingetreten sein, dann muss man sich einen Verkauf über Ebay wirklich mehrmals überlegen. Nicht das man noch am Ende selbst derjenige ist, welcher unzählige Anrufe und Mails schreiben muss. Der Verkauf einer Hardware sollte ja eher diese Last von einem nehmen.
 
@Tignanello

genau, dass ist hier das problem jetzt. ich habe ihm ja das verkauft, mit ovp' s und orginalrechnung. also habe ich ihm ja auch die gewährleistung an ihm weitergegeben. so müsste es doch zwischen dem händler und dem käufer der beiden grafikkarten abgewickelt werden. jetzt muss ich paypal gebühren zahlen, dann das geld ans konto überweisen und dann auf sein konto. hin und her das ganze.
Ergänzung ()

@Robin.

ich habe nichts überwiesen bekommen. heute hat er geschrieben, dass hardwareversand an mich das geld schon gutgeschrieben hat.
 
@fred fredburger

er besteht aber auf die volle zahlung.
 
Cybertronic schrieb:
Vom logischen her, ist der Käufer der Inhaber (EIGENTÜMER) der 4xx Euro. Sie stellen quasi den Ersatz seiner ersteigerten Ware dar. Für das Geld kann er nun einen Ersatz für die Grakas kaufen. Sein Geld von 2xx Euro hast du ja auch behalten.

Geh mal davon aus, das Unternehmen hätte ihm das Geld gegeben...dann wäre es nie zur Kenntnis gekommen.

Eigentum wird grds. durch Einigung und Übergabe übertragen, wo haben diese zwischen Händler und Zweitkäufer bzgl. des Geldes denn stattgefunden, du Pappnase?
 
limit199 schrieb:
@Tignanello

genau, dass ist hier das problem jetzt. ich habe ihm ja das verkauft, mit ovp' s und orginalrechnung. also habe ich ihm ja auch die gewährleistung an ihm weitergegeben. so müsste es doch zwischen dem händler und dem käufer der beiden grafikkarten abgewickelt werden. jetzt muss ich paypal gebühren zahlen, dann das geld ans konto überweisen und dann auf sein konto. hin und her das ganze.
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@Robin.

ich habe nichts überwiesen bekommen. heute hat er geschrieben, dass hardwareversand an mich das geld schon gutgeschrieben hat.

Kannst du mal den Auktionstext verlinken? So ganz ist mir der Sachverhalt noch nicht klar:

Du hast von Hardwareversand 2 Grafikkarten erworben und es wurde über PayPal bezahlt (?!). War das ein Bundle?
Diese hast du bei ebay verkauft als funktionierend. Hast du deine eigene Gewährleistung ausgeschlossen? Hast du die Gewährleistung von dir gegenüber Hardwareversand ausdrücklich abgetreten oder nur die Rechnung beigelegt? Hast du etwaige Garantieansprüche abgetreten?
Beim Käufer funktionierte eine der Grafikkarten nicht. Er hat dann beide (Warum beide?) bei Hardwareversand eingeschickt. Wie alt waren die Grafikkarten zu dem Zeitpunkt? Hat Hardwareversand auf Garantie oder Gewährleistung gehandelt?

Hardwareversand wollte dann dir den Neukaufpreis gutschreiben, der Käufer möchte den erstattet haben.

Wichtig wären jetzt die Antworten auf die Fragen. So lässt sich der Sachverhalt nur bruchstückenhaft lösen, aber die Tendenz ist, in der Beilage der Rechnung keine Abtretung zu sehen und dem Käufer nur den eigenen Kaufpreis zuzusprechen, nicht aber den an Hardwareversand gezahlten.

Unjuristisches Argument:
Sonst kaufe ich demnächst gerne defekte Ware günstig ein und nutze die Gewährleistung in der Hoffnung, den Neupreis zu erhalten ;)

Ergänzung @Doc
Richtig, aber die Pappnase geht noch viel weiter: Wenn es hier um Paypal geht, hat das mit Eigentum nichts zu tun, sondern es geht um eine Forderungsinhaberschaft. Aber jeder, der weiß, wie über Forderungen verfügt wird, bleibt beim Pappnasenargument.
 
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Das interessante an dieser Fallkonstellation ist doch folgendes:

Der Käufer1 hat mit dem Händler einen Kaufvertrag abgeschlossen, aus dem sich Ansprüche auf Sachmangelhaftung (Gewährleistung) ergeben.
Käufer1 verkauft nun seinerseits die Ware an Käufer2 schließt dabei aber Ansprüche der Sachmangelhaftung gegen sich aus. Nun besteht aber das Problem, daß es nicht deutlich wird bzw. es überhaupt möglich ist, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Händler an den Käufer2 abzutreten bzw. zu übertragen.

So gesehen besteht schlechtestenfalls kein Anpruch des Käufers2 gegen den Händler und er muß sich die defekten Gegenstände wieder zurückholen.

Es gilt hier zu prüfen, welchen Anspruch der Käufer2 gegen den Käufer1 aus dem bestehenden Kaufvertrag zwischen beiden hat, wenn die Gewährleistung zwischen beiden abbedungen worden ist.

Doc Foster schrieb:
Eigentum wird grds. durch Einigung und Übergabe übertragen, wo haben diese zwischen Händler und Zweitkäufer bzgl. des Geldes denn stattgefunden, du Pappnase?

Sag mal, kannst Du anderen interessierten auch mal auf zivilisiertem Niveau antworten? Sollte doch bei Deiner Intelligenz ohne weiteres möglich sein.
 
@DocFoster: Gehts noch frecher ? , Rotzlöffel !


Lesen wäre mal angebracht. Der Ebay-Käufer ist NEUER Eigentümer. Der Ebay VK ist alter Eigentümer der Ware. Ebay macht nur Kaufverträge ! Mach dich mal im BGB ab §433 ff schlau

Entweder der Ebay K. hat dem Händler nicht gesagt, er ist der Eigentümer oder der Händler hat Mist gebaut. Ist nämlich genauso, wenn ich etwas Kaufe und verschenke es mit Lieferschein und Rechnung wegen Garantie.
 
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@Cybertronic
Das Trennungsprinzip ist aber bekannt?
Das Eigentum ist nun wahrlich nicht in §§ 433 ff. BGB geregelt, sondern im Sachenrecht, also im 3. Buch des BGB (§§ 854 ff., speziell zur Definition des Eigentums § 903 BGB, Eigentumsübergang an beweglichen Sachen in §§ 929-934 BGB).

Aber abseits davon stellt sich die Frage, warum hier einige auf dem Eigentum rumreiten? Um Ansprüche aus (!) dem Eigentum gehts hier nun wahrlich nicht (oder möchte hier nun jemand zum Beispiel mit §§ 985ff. BGB anfangen?)...
 
@Cybertronic

Also wenn "DocFoster" sich auch im Ton mehr als vergriffen hat, so ist er doch im Recht, was die Eigetumsübertragung angeht. Diese hat für den Gutschriftsbetrag nicht stattgefunden lediglich für die Grafikkarten. Daher gilt es ja festzustellen, welchen Anspruch der Zweitkäufer auf den Gutschriftsbetrag hat.
 
@Jurchris: Ich zielte auf Kaufvertrag ab, Sorry das ich nicht alle §§ vom BGB im Wortlaut auf Anhieb kenne.
Regelt das selber...ich bin hier raus.
 
@Cybertronic


Schade!

Das wäre aber mal die Gelegenheit, etwas zu lernen ( alle eingeschlossen).
 
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