Fortbildung - Dienstreise?

butterhase

Lt. Junior Grade
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Dez. 2010
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283
Hallo zusammen,

ich weiß, es gibt keine verbindlichen Auskünfte, aber evtl. kennt sich jemand ja damit aus:

Ich wohne in Stadt A und arbeite in der 100km entfernten Stadt B.
Ich hab eine drei tägige Fortbildung in der Arbeitsstätte in Stadt B. Ich arbeite ansonsten vier Tage die Woche im Homeoffice. Um für die Fortbildung nicht drei Tage zu pendeln würde ich mir eine Unterkunft suchen. Ist das denn aber überhaupt relevant, da die Fortbildung ja quasi im Büro stattfindet? Oder ist das genauso zu Werten wie eine Fortbildung die nicht in der Arbeitsstätte staffindet?
Hinsichtlich Übernachtung, Dienstreise, Fortbildung, Steuererklärung?

Vielen Dank für eure Einschätzung.
 
Ich würde mal sagen: es zählt das, was in Deinem Arbeitsvertrag steht.

Wenn dort Arbeitsort "Stadt B" steht, dann ist es m.M.n. Dein persönliches Vergnügen, dass Du 100km entfernt wohnst. Wenn dort aber "Remote Working an 4 Tagen/Woche in Stadt A/am Wohnort" vereinbart ist, dann sieht es (wieder aus meiner Sicht) anders aus. Die Gretchenfrage bleibt was gilt, wenn im Vertrag garnichts angegeben ist und es auch keine Betriebsvereinbarung dazu gibt. Oder wenn schon im Arbeitsvertrag 4 Tage Mobiles Arbeiten vereinbart sind.

Ich hatte früher die andere Konstellation:
AG in Stadt A
Dienstort gemäß Arbeitsvertrag waren Stadt A und Stadt B, da ich zu 100% für einen Auftraggeber in Stadt B tätig war. Damit hat mir (und auch meinen Kollegen) der AG jede Reise zum Firmensitz sowohl zeitlich wie auch finanziell vergütet.
 
Ich zitiere mal den Lohnsteuerhilfeverein:
Falls Sie auf die Idee kommen, Ihr heimisches Arbeitszimmer als erste Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung einzutragen, um damit alle Fahrten zu den Betriebsstätten Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin als Dienstreisen abrechnen zu können – keine Chance! Das heimische Arbeitszimmer kann niemals die erste Tätigkeitsstätte sein, egal wieviel Zeit Sie dort verbringen. Der Grund: Es ist keine betriebliche Arbeitsstätte.
Wenn ich nun also davon ausgehe, dass Stadt B die erste Tätigkeitsstätte ist, dann könnten lediglich die 90€ Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
Oder du könntest beim Arbeitgeber fragen, ob der Betrieb die Unterkunft übernimmt.
 
Klär das doch einfach mit dem Arbeitgeber. Wenn er bereit ist dir das Hotel, Fahrtkosten usw. zu zahlen, dann ists ja okay. Dann hast du auch kein Problem mit der Steuererklärung, weil es ziemlich egal ist. Du gibst es einfach an und gut ist.
Wenn dein AG das Hotel (bzw. die Reisekosten) nicht zahlt, dann ist gibst du es auch einfach so 1:1 bei der Steuererklärung an. Das Zitat von simpsonsfan trifft ja hier nicht zu, da du ja nicht etwas bei der Steuer so auslegst dass du möglichst stark profitierst, sondern du diese Kosten ja wirklich auf dich genommen hast, was widerum teurer ist als das bisschen Ersatttung was du ggf. von der Steuer zurück bekommst
 
Kompetente Antwort auf Deine Frage erhältst Du bei einer Bildungsberatungsstelle. Die kennen sich mit solchen Themen aus, sind zumeist kostenlos und oft auch telefonisch zu erreichen.

Beim InfoWeb Weiterbildung (IWWB) findest Du eine Liste mit allen Beratungsstellen (in Deiner Nähe):
Beratungssuche auf IWWB

Sobald Du eine gültige Antwort bekommen hast, würde mich diese interessieren. Wäre schön, Du könntest sie hier weitergeben!

Gruß

Peter
 
butterhase schrieb:
Oder ist das genauso zu Werten wie eine Fortbildung die nicht in der Arbeitsstätte staffindet?
Nein, die Fortbildung ist in der 1. Arbeitsstätte und somit wäre das normaler Arbeitsweg und keine Übernachtung wegen Fortbildung.
 
Vielen Dank für Eure Antworten.

Es scheint so zu sein:

Bei den Fahrtkosten ist zunächst festzustellen, an welchem Ort die Fortbildung stattgefunden hat.

Handelt es sich bei dem Ort der Fortbildung um den Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte - auch wenn die regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Moment nur zur Teilnahme an der Fortbildung aufgesucht wird - so müssen Sie die Fahrtkosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale erfassen.

Übernachtungskosten und Verpflegungspauschale

Wer für die Fortbildung auswärts übernachten muss, kann selbstverständlich auch die Kosten für ein Hotel oder eine Pension geltend machen, wenn er sie nicht ohnehin vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass Verpflegungskosten gesondert angegeben werden.

Und auswärts heißt hier ja auf jedenfall nicht in der regelmäßigen Arbeitsstätte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde sagen es gibt hier keine Erstattung. Wenn dein Chef dich zum persönlichen (Personal-)Gespräch bittet rechnest du ja auch nicht ab.
butterhase schrieb:
Ich arbeite ansonsten vier Tage die Woche im Homeoffice
Hast du einen Home Office Vetrag oder läuft die Arbeit von zuhause als mobiles Arbeiten?
Wer zahlt zuhause die Büroausstattung und Miete für den Raum?
butterhase schrieb:
Wer für die Fortbildung auswärts übernachten muss
Das Wort MUSS ist hier auch relevant. Denn 100km pendeln am Tag wäre ggf. auch zumutbar, zumal du es ja sowieso 1x die Woche machst.
Die Entscheidung nicht 3x Pendeln zu wollen kommt ja von dir.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei den Beamten in meinem Bekanntenkreis wird selbst der Gesprächstermin mit dem Chef abgerechnet, und zwar als Arbeitszeit, auch wenn es einmal quer durch Deutschland geht. Es wird ein Hotel gestellt, und ein Verkehrsmittel.
Also nur mal so zu meinem Vorredner, das seine Logik nicht aufgeht. Beamte haben es so gut, und meckern trotzdem.
Einige Servicearbeiter in meinem Bekanntenkreis betrifft es auch. Eine Zentrale >100km weg, und lokaler Einsatzbereich mit oder ohne Arbeitsweg. Eine grosse Firma bezahlt den Dienstwagen, und die Reisezeit wenn der Chef gelegentlich ruft.

Aber das sind nur gegenbeispiele zu den Schlaumeiern die behaupten das ginge garnicht. Vieleicht ist es nur selten.

100km rechtfertigen vieleicht keine Unterkunft, wenn die Reisezeit unter einer gewissen Zeit liegt, da gibt es Rechtsprechung.
Kosten einer beruflich veranlassten Reise sind unter Umständen zu erstatten vom AG. Da braucht man sich um die Steuerrückforderung auch keine Sorgen mehr zu machen.

Ich denke der AG und AN einigen sich auf den Einsatzort. Und wenn nun der AG weit weg ist, oder umzieht und deinen Einsatzort mal eben ändert, dann ist das würde ich denken eine Reise deren Kosten du normalerweise rückfordern kannst, egal ob es der Firmensitz ist oder nicht.
Die ganzen Regeln betreffend Firmensitz oder nicht gelten ja nur für die Steuererklärung.
 
Zeig mir einen Beamten der 100% Home Office hat, ansonsten ist dein Beispiel doch Unsinn.
Selbst Gerichtsvollzieher, die freie Arbeitsplatzwahl haben, sofern er im Zuständigkeitsbezirk liegt, dürften eine Fahrt zum Dienstherrn nicht abrechnen.
 
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