Garantie ohne Rechnung

Furi

Lt. Junior Grade
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Okt. 2008
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392
Guten Tag,

zugegeben, das Thema gibt's ja öfter im Netz, aber das Problem ist, dass jeder Hersteller seine eigenen Garantiebedingungen definiert.
Wie würdet ihr also den Garantieanspruch sehen, wenn man keinen Kaufnachweis für ein elektronisches Produkt hat, aber der Hersteller als einzigen relevanten Punkt in den sehr kurz gehaltenen Garantiebedingungen nur schreibt:

2 Jahre Garantie (ab Kaufdatum)

Ich lese daher nicht, dass explizit ein Kaufnachweis gefordert wird, auch wenn die Garantie erst ab dem Kaufdatum zu laufen beginnen soll.
Jetzt handelt es sich um ein Produkt, dessen Kaufdatum weniger als zwei Jahre zurückliegen müsste, da
  • die Erstveröffentlichung des Produkts weniger als 2 Jahre zurückliegt.
  • die Stempelungen in den einzelnen Kunststoffteilen den Produktionsmonat (deutlich weniger als zwei Jahre) benennen.
  • der Hersteller - laut Forenberichten / Erfahrungen mit dem Hersteller - bei diesem Produkt anhand der Seriennummer das Produktionsdatum erkennen könnte, wenn er wollte.
Ein Problem sehe ich dagegen wiederrum darin, dass ein Kaufvertrag (-> Kaufdatum) theoretisch auch vor der Erstveröffentlichung der Sache entstanden sein kann, auch wenn es bei diesem Produkt äußerst unwahrscheinlich ist, dass das je eine Option war. Wie seht ihr diese Garantiebedingungen?

Grund meiner Nachfrage ist:
Scheinbar agiert der Hersteller, bzw. der deutsche Vertrieb davon, rein auf Kulanzbasis, bzw. eher nach Ansprechpartner. Dem einen Käufer verweigert er deswegen die Garantie, dem Anderen nicht (jeweils nach Forenberichten).

Interessant ist ebenfalls, dass auf dem Verpackungskarton ein Hinweis zur zweijährigen Garantie aufgedruckt wird, dem Produkt aber keine Garantiebedingungen beiliegen, sowie kein Verweis direkter auf die Herstellerseite mit den Garantiebedingungen erfolgt, sodass diese immer wieder (heimlich) angepasst werden könnten. Wie ist das zu bewerten (in diesem Zusammenhang)?

PS: Nein, ich kenne den Händler zwecks Rechnung oder ggf. Gewährleistung nicht. Gebrauchtkauf, dazu aber keinerlei Vermerkung in den Garantiebedingungen, also meiner Meinung nach ok, Garantie zu fordern.
PPS: Natürlich wäre der Weg über Kulanz wohl der Sinnvollste, der Vertrieb wird das aber kaum machen, da das Produkt ja auch geklaut sein könnte. Außerdem interessiert mich eure Einschätzung.

Grüße,
Furi
 
Wie sollen wir die Garantiebedingungen bewerten wenn wir diese nicht kennen? Ab kauf ist recht eindeutig, aber ob du Anspruch auf Garantie hast? Keine Ahnung, bist ja nicht der Vertragspartner.
 
@ChotHoclate:
Da hast Du Recht, aber ich wollte, der Übersichtlichkeit halber, nur das Relevante zitieren.
Oder gibt es hier mehr Relevantes?

2 Jahre Garantie (ab Kaufdatum)
6 Monate Garantie für Verschleiß- und Verbrauchsteile (z.B. Akkus und Schneidmesser) bei normalem und ordnungsgemäßem Gebrauch
Die Garantie gilt nicht bei Schäden durch:


  • Unfall oder unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Blitz, Wasser, Feuer, etc.)
  • unsachgemäße Benutzung oder Transport
  • Missachtung der Sicherheits- und Wartungsvorschriften
  • sonstige unsachgemäße Bearbeitung oder Veränderung

Nach Ablauf der Garantiezeit[...]

Außerdem möchte ich (siehe zweite Frage oben) den Hersteller nicht auf dumme Gedanken bringen, klammheimlich die Garantiebedingungen zu ändern.

Oder mit anderen Worten: Ich finde das schon mehr als Relevant, nicht auf die Garantiebedingungen hingewiesen zu werden, entweder per Garantiekarte, Informationen im Handbuch, Beiblatt, etc., oder per Verweis auf die Website. Wobei Letzteres, wie gesagt, sich ungefragt ändern könnte.
 
Über was für ein Produkt sprechen wir denn und was für einen Defekt hat es? Aus deinem Auszug geht immernoch nicht hervor ob du Ansprüche hast.

Woher weisst du dass dem Produkt keine Garantiekarte oder ähnliches beilag?
 
Meiner Meinung nach, kann die Garantie nicht von formellen Voraussetzungen wie einem Kaufbeleg abhängig gemacht werden, auch wenn das in der Praxis häufig der Fall ist. Den Käufer treffen halt ohne Kaufnachweis, dann Nachteile im Bereich des Beweises.
Sollte ein Kaufnachweis nicht gefordert sein, besteht diese Problematik aber vorliegend nicht.
 
@Acdcrocker Du verwechselst da Gewährleistung und Garantie.
 
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@M@rsupil@mi
Nein, ich spreche von der Garantie nach § 443 I BGB;)
 
@ChotHoclate:
Es handelt sich um einen Mähroboter (YF Amiro 400) und er piepst ohne Funktion einen Fehlercode aus (Werksreset hilft nicht).

Der Auszug ist aber leider alles, was der Hersteller dazu schreibt.
Die AGBs auf der Herstellerseite beziehen sich leider auf den eigenen Onlineshop.

Ich habe hier nochmal ein Modell (neu gekauft) als YF Amiro 350, welches bekanntermaßen absolut identisch ist, bis auf den Lieferumfang an Zubehörmaterial (rein in der Quantität). Dem lag auch nichts bei. Anleitungen und Sicherheitshinweise sind identisch, Produkt und Verpackung trägt logischerweise die andere Bezeichnung, davon ab aber auch identisch.
Ich gehe sogar aus, dass die Garantiebedingungen tatsächlich einfach "vergessen" wurden.

@Acdcrocker:
Das ist jetzt die heikle Frage: Rechtfertigt die Aussage "ab Kaufdatum" nun die Forderung nach einem Kaufnachweis?
 
@Furi
Meiner Auffassung nach nicht. Das würde dem Sinn und Zweck des § 443 BGB widersprechen. Kann man sicher aber auch anders vertreten.
 
Acdcrocker schrieb:
ich spreche von der Garantie nach § 443 I BGB
Woraus soll sich da ableiten lassen, dass ein Nachweis nicht erforderlich ist?
Macht ja auch irgendwie keinen Sinn z.B. 2 Jahre Garantie zu geben, aber in der Praxis kann jeder auch nach 3 oder 4 Jahren auf Garantie pochen, weil kein Nachweis vorgelegt werden muss.
 
@M@rsupil@mi
Das leitet sich meiner Meinung aus Sinn und Zweck der Vorschrift ab. Siehe auch §§ 474 I, 476 BGB.
Wenn der Verkäufer anführt, dass die Garantiezeit abgelaufen ist, muss eben dann der Käufer beweisen, dass diese noch nicht abgelaufen ist. Ohne Kaufbeleg wird das i.d.R. aber sehr schwierig bis unmöglich.
 
@M@rsupil@mi:
In dem speziellen Fall geht es ja darum, dass das Produkt zu dem Zeitpunkt noch gar nicht auf dem Markt war im Blick auf den Garantiezeitraum. Von daher wäre es ja Wurst, wie lang der Hersteller Garantie leistet.

Mit dem $ 443 | BGB bin ich aber auch überfragt. Einerseits wird zwar explizit vom Kaufvertrag gesprochen, andererseits lässt sich darauf aber wieder die selbe Argumentation anwenden.

@Acdcrocker:
Genau, ich muss das nachweisen. Dazu habe ich oben die drei Stichpunkte genannt, wie das möglich sein kann und darunter, wie das Gegenargument aussehen kann, so unwahrscheinlich es auch ist.
 
@Furi Meiner Auffassung nach ist es ausreichend, wenn man den Beweis auf andere Weise außer dem Kaufbeleg führen kann. Der Garantiegeber soll sich nicht vor der Garantie "drücken" können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Bedingungen für eine Garantie kann der Hersteller selbst festlegen. Wenn du Garantieansprüche hast, was ja in den Sternen steht da wir die Bedingungen eben nicht kennen bleibt im Garantiefall nichts anderes über als beim Hersteller zu fragen, der schickt dich dann eben im ungünstigen Fall zum Verkaüfer zur Abwicklung, repariert ohne Murren oder verlangt eine Rechnung.
 
@xpower ashx:
Das ist ja das Problem, das in #3 gepostete sind scheinbar die EU-weit gültigen Garantiebedingungen (zumindest steht "Warranty Conditions" darüber). Eine Garantiekarte lag ja auch bei dem Neugerät nicht bei.

@Acdcrocker:
Soweit ich weiß, gehen dem Verkäufer Garantiegeschichten i.d.R. nichts an, bzw. er tritt nur als Vermittler auf. Würde ich den Verkäufer kennen, könnte ich mich ja ohnehin an diesen bzgl. Gewährleistung oder Rechnungserhalt wenden. Aber ich gehe davon aus, dass du "Hersteller" schreiben wolltest.

Was ich bislang noch rausgefunden habe, ist, dass es für die USA deutlich konkretere (und für mich aussichtslosere) Garantiebedingungen gibt, die aber ausdrücklich nur für die USA gelten.
 
@Furi Ich meinte damit den Garantiegeber, sry. Also in der Regel den Hersteller.
 
Schreib denen eine E-Mail wegen Garantie, beschreibst den Fehler und gut. Auf der Homepage hast ja ne Adresse und Telefonnummer.
 
Furi schrieb:
Außerdem möchte ich (siehe zweite Frage oben) den Hersteller nicht auf dumme Gedanken bringen, klammheimlich die Garantiebedingungen zu ändern.
Das darf er doch ohnehin jederzeit (nicht rückwirkend)? Oo Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers in dem Sinne, dass er frei entscheidet und festlegt, was er haben möchte, wenn er Garantie geben soll. Naürlich sind diese Bedingungen für jeden gleich, da eine Ungleichbehandlung nachzuweisen dürfte schwer sein, Foren zählen da maximal als Indiz.
Acdcrocker schrieb:
Meiner Meinung nach, kann die Garantie nicht von formellen Voraussetzungen wie einem Kaufbeleg abhängig gemacht werden, auch wenn das in der Praxis häufig der Fall ist. Den Käufer treffen halt ohne Kaufnachweis, dann Nachteile im Bereich des Beweises.
Doch genau das kann er! Garantie ungleich Gewährleistung. 443 sagt lediglich aus, dass der Garantie Geber letzlich das leisten muss, was er als Garantie bewirbt. Hier ergibt sich das hier ja schon durch den Hinweis "ab Kaufdatum". Der Kunde muss das Kaufdatum nachweisen, die Quittung ist quasi die Garantieurkunde. Bei Garantie gibt es keine Umkehr der Beweispflicht, ergo ist der Kunde verpflichtet, zum Beispiel das Kaufdatum nachzuweisen.

Ich seh das Problem allerdings hier nicht. Eine Rechnung muss der Verkäufer gar nicht ausstellen sofern der TE nicht gewerblich gekauft hat. Lediglich eine Quittung muss er ausstellen. Liegt diese nicht mehr vor, kann diese beim Verkäufer angefordert werden und dieser muss dem TE eine Kopie zukommen lassen. Eine Quittung ist ein Kaufnachweis.

Korrektur, auf die Garantie und Bedingungen muss hingewiesen werden, es muss allerdings keine Garantiekarte oder ähnliches enthalten sein. Es kann zum Beispiel auf per email (pdf etc9 erfolgen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Welcher Hersteller ist es denn?
Etliche Hersteller gewähren die Herstellergarantie nur auf dem Erstkäufer
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Mustis schrieb:
Das darf er doch ohnehin jederzeit? Oo Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers in dem Sinne, dass er frei entscheidet und festlegt,


Allerdings nicht rückwirkend als Anmerkung
 
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