Da hilft nur die sofortige Selbstanzeige beim nächsten Revier. Hat den großen Vorteil das die Polizisten dort auch mal wieder was zum schmunzeln haben.Kasjopaja schrieb:Die Frage is halt, hat er nun was zu befürchten und muss das melden?

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Da hilft nur die sofortige Selbstanzeige beim nächsten Revier. Hat den großen Vorteil das die Polizisten dort auch mal wieder was zum schmunzeln haben.Kasjopaja schrieb:Die Frage is halt, hat er nun was zu befürchten und muss das melden?
Du verstehst es doch auch nicht, zumindest wenn ich mir Deine Einschätzung unter #9 anschaue. Also immer schön entspannt bleiben.Piktogramm schrieb:"Wir reden hier nicht"
Immer total produktiv, wenn Einzelpersonen, anderen erzählen über was sie eigentlich reden.
Das du dann das Rechtssystem und die Beschreibung der Rechtslage nicht verstehst ist ein anderes Problem..
hihihihiSmartin schrieb:Du verstehst es doch auch nicht, zumindest wenn ich mir Deine Einschätzung unter #9 anschaue. Also immer schön entspannt bleiben.
Es gibt keine Regelung zum Besitz solcher Software, sondern nur zum Vertrieb dieser.Nach heutiger Auffassung wohl eher nicht. Allerdings überhaupt auch nur, wenn mit den Programmen tatsächlich auch der Kopierschutz umgangen werden kann.
Das Umgehen von Kopierschutz ist zwar verboten, jedoch straffrei wenn es zum privatem Zweck geschieht und damit ist die Handlung an sich keine Straftat (Straftaten bedingen, dass ein Strafe definiert ist). In den Bereich von Straftaten kommt man erst, wenn eine verwertende Absicht/Tat nach UrhG vorliegt.Zudem kämen hier (falls damit Kopierschutze umgangen werden können) weitere Voraussetzungen wie Vorsatz und Kausalität dazu (er muss sich das Tool besorgt haben, um damit Kopierschutz zu umgehen), denn er kann es ja auch legal einsetzen.
Das Ausspähen von Daten behandelt §202c StGB, der absolut nichts mit dem Urheberrecht und/oder der dem Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Kopien zu tun hat. Du wirfst krass Dinge durcheinander o.OAber wie gesagt selbst dann, geht die Tendenz heute davon aus, dass der Besitz eines solchen Tools keine Straftat darstellt, da das Tool nicht zum Ausspähen von Daten genutzt wird.
Der Staatsanwalt wird beim Besitz solcher Software schon nicht aktiv, weil es gar kein Gesetz gibt, welches den Besitz dieser Software regelt. Für Ermittlungen würde es einen Anfangsverdacht benötigen, dass eine Verwertungsabsicht besteht. Einen solchen Anfangsverdacht wird jedoch normalerweise nicht dadurch erfüllt, dass eine passende Software vorhanden ist.Letztlich ist das Strafverfolgungsrisiko aber so oder so eher gering. Wegen des bloßen Besitzes eines solchen Tools wird kaum ein Staatsanwalt aktiv werden (die haben andere Sachen zu tun). Dazu braucht es schon mehr (zB die zuvor erwähnte umfangreiche illegale Sammlung und am "besten" noch ein Handel treiben dazu).
Schau in den 202c ("sich verschaffen"), d.h. der Besitz reicht.Piktogramm schrieb:Es gibt keine Regelung zum Besitz solcher Software, sondern nur zum Vertrieb dieser.
Wie kann etwas verboten aber straffrei sein? Das widerspricht sich schon sachlogisch. Das, was Du meinst, ist die urheberrechtliche Schiene und dabei die sogenannte "Privatkopie" (was allerdings das Original voraussetzt). Ich spreche aber nicht vom UrhR, sondern vom Strafrecht. Und da war das eben lange nicht klar, sondern umstritten. Ich wette, Du findest auch heute noch Vertreter, die das anders sehen, als Du, v.a. diejenigen, die in der Musikindustrie arbeiten.Piktogramm schrieb:Das Umgehen von Kopierschutz ist zwar verboten, jedoch straffrei wenn es zum privatem Zweck geschieht und damit ist die Handlung an sich keine Straftat (Straftaten bedingen, dass ein Strafe definiert ist). In den Bereich von Straftaten kommt man erst, wenn eine verwertende Absicht/Tat nach UrhG vorliegt.
Das ist ein kleines Detail, aber du stellst es akkurat falsch dar![]()
Ich habe nie von Urheberrecht gesprochen. Die Frage war, ob der Besitz eines solchen Tools strafbar ist. Was hat das mit Urheberrecht zu tun? Da kommst Du doch gar nicht hin, solange nichts Illegales kopiert wurde. Ich werfe da nichts durcheinander. Du beantwortest eher eine Frage, die gar nicht gestellt wurde. 202c, 202a sind hier die betreffenden Normen. Und das war wie gesagt lange umstritten, ob die Normen auch das Umgehen von Kopierschutzen erfassen sollen. Im Ergebnis nach heutiger herrschender Auffassung wohl nein (weil der Kopierschutz nicht den Zugang verhindern soll, sondern die Verbreitung). Das kann man aber auch anders interpretieren, wenn man sagt, dass der Kopierschutz den Zugang zu den durch den Kopierschutz geschützten Daten durch technische Mittel verhindern will. Letztlich "wird man sich" hier bei "ausspähen" behelfen, was gewissermaßen eine "Heimlichkeit" impliziert. Aber auch das war umstritten, zumal manche auch den Kopierschutz selbst als "heimliches" d.h. nicht öffentliches Datum gesehen haben.Piktogramm schrieb:Das Ausspähen von Daten behandelt §202c StGB, der absolut nichts mit dem Urheberrecht und/oder der dem Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Kopien zu tun hat. Du wirfst krass Dinge durcheinander o.O
Nope, Siehe 202c iVm 202a. Da brauchst Du keine Verwertungsabsicht. Das bloße sich oder einen dritten verschaffen eines solchen Computerprogramms reicht aus (was bei Gesetzgebungsverfahren zu einem ziemlichen Shitstorm geführt hat).Piktogramm schrieb:Der Staatsanwalt wird beim Besitz solcher Software schon nicht aktiv, weil es gar kein Gesetz gibt, welches den Besitz dieser Software regelt. Für Ermittlungen würde es einen Anfangsverdacht benötigen, dass eine Verwertungsabsicht besteht. Einen solchen Anfangsverdacht wird jedoch normalerweise nicht dadurch erfüllt, dass eine passende Software vorhanden ist.
§202c StGB beschreibt einen Sachverhalt, der für etwaige Urheberrechtsverletzung nicht greift. Das scheinst du schlicht zu ignorieren.Smartin schrieb:Schau in den 202c ("sich verschaffen"), d.h. der Besitz reicht.
Gesetzgeber formuliert ein Gesetz, dieses Gesetz enthält kein Strafmaß. Ich weiß nicht was du da mit "sachlogisch" meinst, auf jeden Fall ist es gängige Praxis im Gesetzeskatalog.Wie kann etwas verboten aber straffrei sein? Das widerspricht sich schon sachlogisch.
Das Strafrecht beschäftigt sich nicht mit Urheberschutz. Das Strafrecht beschäftigt sich jedoch mit Straftaten, wobei die Definition von Straftaten im §1 bis §12 im StGB definiert sind. Der Bruch des UrhG könnte also potentiell eine Straftat sein. Das UrhG stellt jedoch Besitz von Werkzeugen/Software nicht unter Strafe, und auch das Umgehen von Kopierschutz ist straffrei. §1 StGB fordert jedoch zwingen eine Strafbarkeit bevor das StGB greifen kann.Das, was Du meinst, ist die urheberrechtliche Schiene und dabei die sogenannte "Privatkopie" (was allerdings das Original voraussetzt). Ich spreche aber nicht vom UrhR, sondern vom Strafrecht.
Es gibt zu jedem Rechtsthema immer irgendwen der was Anderes behauptet. Man nehme nur die ganzen "Deutschland ist kein Staat, das Grundgesetz hat keine Wirkung"-Spinner als Beispiel.Und da war das eben lange nicht klar, sondern umstritten. Ich wette, Du findest auch heute noch Vertreter, die das anders sehen, als Du, v.a. diejenigen, die in der Musikindustrie arbeiten.Also wäre ich vorsichtig mit Äußerungen wie es ist nicht strafbar oder bedarf der Anzeige (was schlichtweg falsch ist) und ist im privaten Umfeld in Ordnung. Straftaten bleiben auch im Privaten Straftaten, und dass es wirklich nur verfolgt wird, wenn ein Strafantrag vorliegt, ist der Ausnahmefall. Bei 202c StGB liegt ein solcher allerdings nicht vor (siehe 205).
Urheber und Verwertungsrechte und die Strafbarkeit der Verletzung dieser ist erschöpfend im UrhG geklärt. Das StGB geht darauf spezifisch nicht ein. Das StGB wird nur relevant, da im UrhG die Strafbarkeit bestimmter Taten definiert ist.Ich habe nie von Urheberrecht gesprochen. Die Frage war, ob der Besitz eines solchen Tools strafbar ist. Was hat das mit Urheberrecht zu tun?
Keule, das ist kompletter Schwachsinn. §202 ff StGB hat sich nie auf Software bezogen die Kopierschutz umgehen könnte. Das kommt aus dem Gesetz so glasklar heraus. Die Diskussion die es gab, war ob §202ff ein "catch all" auf gängige Softwarewerkzeuge von Entwicklern ist. Dem ist laut Erläuterung des Gesetzestextes und Rechtssprechung nicht so.Da kommst Du doch gar nicht hin, solange nichts Illegales kopiert wurde. Ich werfe da nichts durcheinander. Du beantwortest eher eine Frage, die gar nicht gestellt wurde. 202c, 202a sind hier die betreffenden Normen. Und das war wie gesagt lange umstritten, ob die Normen auch das Umgehen von Kopierschutzen erfassen sollen.
"Man kann" stimmt, nur ist "Man" egal. Es gilt immer die Absicht des Gesetzgebers und die ist eindeutig. Ich empfehle dir, dass du dich mit den Grundregeln der Gesetzesinterpretation befasst!Das kann man aber auch anders interpretieren, wenn man sagt, dass der Kopierschutz den Zugang zu den durch den Kopierschutz geschützten Daten durch technische Mittel verhindern will.
§202 StGB hat NICHTS mit Urheberrechtsverletzungen zu tun. Ich glaube ich hatte das noch nicht erwähnt -.-Nope, Siehe 202c iVm 202a. Da brauchst Du keine Verwertungsabsicht. Das bloße sich oder einen dritten verschaffen eines solchen Computerprogramms reicht aus (was bei Gesetzgebungsverfahren zu einem ziemlichen Shitstorm geführt hat).
Schönes Beispiel. Hier sind tatsächlich viele der Meinung, dass schon der Besitz verboten ist. Das Problem hat aber immer der Verkäufer, der den Titel in Verkehr bringt. Nicht der Käufer.mrdeephouse schrieb:Hab selber einige Filme, welche beschlagnahmt sind hier.(wird oft verwechselt mit indiziert). Auch Software - alles gut.
Kasjopaja schrieb:Die Frage is halt, hat er nun was zu befürchten und muss das melden? Er hat ja beim kauf seine Kreditkarte genutzt.
IceKillFX57 schrieb:Kleiner Tipp, einen Diebstahl z.B musst du auch nicht anzeigen.
So sieht es aus. Damit kann er schonmal Social Credits üben, wobei das wäre dann ein Eigentor.cyberpirate schrieb:Moin,
natürlich muss man das melden wenn man was illegales gemacht hat. Schließlich will man der Polizei ja helfen bei Ihrer Arbeit.
MfG
FrankenDoM schrieb:Naja, so ganz verallgemeinert stimmt das ja dann auch nicht... § 248a
Piktogramm schrieb:Straftaten sind anzuzeigen.