ist das wirklich ein i7-3960X Engineering Sample

Ganz ehrlich, lass es sein. Das ist kein echter i7-3960X.

Ich hab mir die Screenshots und die Beschreibung auch nochmal angeguckt. Was ich daraus lese, die CPU hat wirklich nur 2,3Ghz! Dafür aber mit freiem Multiplikator. Es ist halt eine ES CPU, die es so als reguläres Modell gar nicht gibt. Für den Screenshot hat er sie auf 4,5Ghz getaktet, was aber nicht heißen muss, dass sie damit stabil läuft. Deshalb wirbt er im Titel auch mit i7-3960X und i7-3930K, weil es einen 2,3Ghz Sixcore eben gar nicht gibt und er auf Kundenfang geht mit beiden Modell-Bezeichnungen. Das der 3930K aber 3,2Ghz Grundtakt hat, der 3960X 3,3Ghz Grundtakt hat und sein ES CPU nur 2,3Ghz Grundtakt, darauf weißt er natürlich nicht hin.
 
engeneering sample sind nicht für den verkauf bestimmt und bleiben eigentum des herstellers, in so fern ist es schon mal riskant, sich sowas zu kaufen.
dazu kommt, dass engeneering sample in diversen steppings hergestellt werden und die frühen versionen oft bei weitem nicht ausgereift sind. sie dienen vor allem den boardherstellern zu versuchszwecken. wenn das so eine frühe version ist, kann es durchaus sein, dass es noch ein unausgereiftes modell ist und mit der endgültigen version nicht mithalten kann oder sogar fehler aufweist, die die stabilität beeinträchtigen.
 
Overroller schrieb:
jetzt mal die Frage ist das eigendlich dann schon strafbar wenn er mir das ding weiterverkauft und dürfte ich mein 980X überhaubt weiterverkaufen oder wie verhällt sich das.

Im Marktplace wollte einer seinen Komplettpc verkaufen (ich glaub es war Krautmaster), und CB hat den Thread, mit Begründung es sei eine ES CPU verbaut, geschlossen.

Hast du deine CPU offiziel im Marktplace gekauft??
 
o0 kann das rechtlich nicht ganz nach vollziehen ... ein geschenkter Artiekl wechselt den Besitzer ... -> dieser darf ihn verkaufen oder ebenfalls weiterverschenken ;) aber muss ja nicht alles mit rechten Dingen zugehen ^^ habe auch Bans für nix bekommen ;)

B hat den Thread, mit Begründung es sei eine ES CPU verbaut, geschlossen.
sowas liebe ich ^^

wie auch schon Leute angemerkt haben, es gibt bei ebay ES sampes die legal gehandelt werden dürfen!
 
ein geschenkter Artiekl wechselt den Besitzer
es werden nicht verschenkt, es sind leihgaben, ggf dauerleihgaben aber sie verbleiben im eigentum von intel, amd und co.

ein handelsverbot von es steht ausdrücklich in den mp-regeln, völlig egal wie genau es ebay oder sonstwer mit dem recht nimmt.

Ebenfalls nicht gehandelt werden dürfen:

modifizierten Spielekonsolen (dazu zählen geflashte Laufwerke, CFW, Chip-Modding, Slot-Cards usw.)
Waffen (unabhängig von der Altersklassifikation, also auch Softairs, Attrappen oder Messer)
alkoholischen Getränke
Rauchwaren und -zubehör (z.B. Shishas, Tabak)
Engineering Samples

es sind grundsätzlich nicht für den freien handel bestimmt, sonst wären es keine engeneering sample sondern retail-cpus. und selbst wenn intel den handel mit es erlauben würde (warum auch immer sie sich ins eigene fleisch schneiden sollten), wäre der handel mit es noch immer ein verstoß gegen unsere mp-regeln und damit auf unserem mp untersagt. was auf ebay läuft interessiert uns nicht.
 
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Inecro-manI schrieb:
wie auch schon Leute angemerkt haben, es gibt bei ebay ES sampes die legal gehandelt werden dürfen!

Woher nimmst Du diese Weisheit? eBay ist natürlich als Plattform bekannt, die ausschließlich seriöse Händler, Waren und Dienstleitungen im Portfolio hat.

ES CPUs dürfen nicht weiterverkauft werden. So einfach ist das. Und wenn einzelne dieses Regelung brechen, dann macht es die Sache sicher nicht *legal*

Wenn Dir jemand ein Auto schenkt, Du dieses verkaufst und das Auto Diebesgut war, dann war Dein Verkauf sicher auch nicht *legal*
 
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o0 kann das rechtlich nicht ganz nach vollziehen ... ein geschenkter Artiekl wechselt den Besitzer
Es besteht ein Unterschied zw. Besitzer und Eigentümer.

Wenn du Ware im Netz bestellst und sie kommt bei dir an, bist du der Besitzer. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Händler aber der Eigentümer (Eigentumsvorbehalt, hat der ein oder anderen vllt. schonmal in AGBs gelesen?) der Ware.

Besitzer ist der, der die Ware physikalisch bei sich hat. Eigentümer ist der, dem sie rechtlich gehört, also unabhängig vom physikalischen Standort.

Ähnlich wie Fahrzeughalter und -führer.

wie auch schon Leute angemerkt haben, es gibt bei ebay ES sampes die legal gehandelt werden dürfen!

Wer darf das und wo steht das?

Laut Intelseite ist es ausnahmslos verboten. Nur weil es Leute tun, macht es das nicht legal.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn Dir jemand ein Auto schenkt, Du dieses verkaufst und das Auto Diebesgut war, dann war Dein Verkauf sicher auch nicht *legal*
doch war es schon, außer du wusstest, dass es diebesgut. ANsonsten ist der Verkäufer im Recht und darf das "gestohlene auto verkaufen"
 
@Inecro-manI

Und das glaubst Du wirklich, ja?

Diebesgut kann man nie gutgläubig verkaufen. Auch wenn es Dir unbekannt war. Der Kauf ist in jedem Fall nichtig.
 
"kannst du lesen?" habe nie von diebesgut gesprochen, ganz im gegenteil. NUr wenn der Verkäufer es nicht weiß, es sich also im Nachhinein erst als gestohlen rausstellt!

wenn der verkäufer/zwischenhändler nicht weiß, dass es sich um ein diebesgut handelt und es weiterverkauft, dann hat der "nächste käufer" das Recht den Artikel/das Produkt/einen Vergleichsgegenstand zu erhalten bzw. für diesen entschädigt zu werden.

Allerdings wenn derjenige weiß, dass es sich um hehlerwahre Handelt oder auhc nur der Verdahct besteht, dann sind jeglinge weitern Handlugnen ebenfalls illegal und rechtswiedrig

fürs deutsche gesetz kann ich nunmal nix, haben nen ziemlich ausgeprägten käuferschutz
 
das ist falsch. diebesgut hast du rauszugeben ohne einen anspruch auf erstattung deiner aufwendungen. du hast zwar einen anspruch dem hehler gegenüber, weil er dein geld durch betrug erhalten hat, aber das steht auf einem ganz anderen blatt und hat mit dem diebesgut nichts mehr zu tun. vom rechtmäßigem eigentümer siehst du keinen cent und das vollkommen zu recht. wäre ja noch schöner, wenn ich für mein eigentum auch noch bezahlen müsste weils mir gestohlen wurde.

und sonst würde ja auch jeder hehler einfach behaupten, er habe nichts davon gewusst und schon sind die gerichte machtlos. kanns irgendwie nicht sein, oder? ;)
 
wenn der verkäufer/zwischenhändler nicht weiß, dass es sich um ein diebesgut handelt und es weiterverkauft, dann hat der "nächste käufer" das Recht den Artikel/das Produkt/einen Vergleichsgegenstand zu erhalten bzw. für diesen entschädigt zu werden.
Zutreffend ist, dass es einen sog. Gutglaubenserwerb (§ 932 BGB) im deutschen Zivilrecht gibt. Dieser ist jedoch im Falle von Diebesgut ausgeschlossen (siehe § 935 BGB). Das bedeutet, dass der Käufer kein Eigentum an dem Kaufgegenstand erwirbt und somit dem (Eigentums-)Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) des Berechtigten (Eigentümers) ausgesetzt ist. Gegenüber dem Verkäufer kann er dann jedoch natürlich wieder die Rückerlangung seines geleisteten Kaufpreises erwirken.

Gruß
miko
 
miko hats verstanden, Lübke nicht ^^ finds aber schön, dass ein Moderator hier auch total offtopic postet (so wie ich und andere es getan haben) obwohl er es nicht verstandne hat ^^

denke wir sollten das hier closen
 
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es ist maximal undeutlich ausgrdrückt aber mit sicherheit korrekt ^^ hätte warscheinlich das Wort verkäufer durch VK1 und VK2 ersetzten sollen ;) wenn ich die beide gleich nenne scheinen viele nichtg zu raffen
In Post 31 ist es allerdings einwandfrei erklärt so das es jeder verstehen sollte.

diebesgut hast du rauszugeben ohne einen anspruch auf erstattung deiner aufwendungen
denn das ist schwachsinn und falsch
Zutreffend ist, dass es einen sog. Gutglaubenserwerb (§ 932 BGB) im deutschen Zivilrecht gibt. Dieser ist jedoch im Falle von Diebesgut ausgeschlossen (siehe § 935 BGB). Das bedeutet, dass der Käufer kein Eigentum an dem Kaufgegenstand erwirbt und somit dem (Eigentums-)Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) des Berechtigten (Eigentümers) ausgesetzt ist. Gegenüber dem Verkäufer kann er dann jedoch natürlich wieder die Rückerlangung seines geleisteten Kaufpreises erwirken.
denn das stimmt!


--> lübke hat kein ahnung
 
denn das ist schwachsinn und falsch

Nein, du musst auch weiter lesen:

diebesgut hast du rauszugeben ohne einen anspruch auf erstattung deiner aufwendungen. du hast zwar einen anspruch dem hehler gegenüber, weil er dein geld durch betrug erhalten hat, aber das steht auf einem ganz anderen blatt und hat mit dem diebesgut nichts mehr zu tun.

Man muss diesen Vorgang glaube ich in zwei Phasen aufteilen:

1) Rückgabe der Ware:
Du musst das Diebesgut an den Eigentümer herausgeben, ohne Anspruch auf Erstattung deiner Aufwendugen (also den Kaufpreis). Soweit so richtig. Der Eigentümer ist dir gegenüber zu nichts verflichtet.

2) Rückerstattung des Betrags:
Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises kannst du beim Hehler anmelden. Wenn, dann bekommst du das Geld von ihm wieder.

Und genau das hat Lübke geschrieben.
 
Du musst das Diebesgut an den Eigentümer herausgeben [...] Der Eigentümer ist dir gegenüber zu nichts verflichtet.
Korrekt.

Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises kannst du beim Hehler anmelden.
Korrekt. Wobei der Begriff "Hehler" mit Vorsicht zu genießen ist, da dies eine Strafbarkeit des Verkäufers i.S.d. § 259 StGB impliziert.

Man muss diesen Vorgang glaube ich in zwei Phasen aufteilen.
Korrekt.

Aber: wir kommen vom eigentlichen Thema ab ;)

Gruß
miko
 
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