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Seriennumer
- Ersteller robertschlesien
- Erstellt am
Ich verstehe was du mir sagen willst, entdecke aber gleichzeitig einen Fehler im Gesetzestext
§69d
§69c - Vorwort zu Nr.1 und Nr.2
Auf der einen Seite wird mir gesagt, dass ich keine Zustimmung brauche wenn keine besonderen vertraglichen Bstimmungen vorliegen, auf der anderen Seite sagt mir §69c, dass der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht hat (bedeutet ich brauche eine Zustimmung) ... ein Widerspruch?
§69d
Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers...
§69c - Vorwort zu Nr.1 und Nr.2
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: ...
Auf der einen Seite wird mir gesagt, dass ich keine Zustimmung brauche wenn keine besonderen vertraglichen Bstimmungen vorliegen, auf der anderen Seite sagt mir §69c, dass der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht hat (bedeutet ich brauche eine Zustimmung) ... ein Widerspruch?
AvenDexx
Admiral
- Registriert
- Juni 2005
- Beiträge
- 8.265
Jaha, hast du dir das Urteil auch mal ganz angeschaut?
Das Urteil hat da doch einen völlig anderen Hintergrund.
Du hast da einen Satz hier zitiert, der völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist. Entscheidend sind da nämlich auch die Sätze, die vor und nach deinem Zitat auftauchen.
Nämlich:
Weiterhin heißt es dann:
Das ist in diesem Thread doch gar nicht der Fall. Der dort genannte Einzelfall bezieht sich doch auf selbständige Konzernunternehmen und deren Kooperationspartner.
Als weiteres Gegenargument kommt nun, dass das Urteil von 2004 kommt. Seitdem hat sich wieder ne Menge geändert. Schau dir dazu doch nur mal das aktuelle UrhG an. Klick mich
Das Urteil hat da doch einen völlig anderen Hintergrund.
Du hast da einen Satz hier zitiert, der völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist. Entscheidend sind da nämlich auch die Sätze, die vor und nach deinem Zitat auftauchen.
Nämlich:
Urteil schrieb:...Der Urheber eines Computerprogramms kann einem anderen nämlich auch das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle Arten zu nutzen (§§ 31 bis 41 UrhG). Die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist (§ 69d Abs. 1 Satz 1 UrhG), darf ohne besondere Zustimmung des Rechtsinhabers Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms vornehmen (§ 69d Abs. 1 UrhG). In diesem Rahmen dürfen Vervielfältigungsstücke und Sicherungskopien angefertigt und das Funktionieren des Programms getestet werden (§ 69d Abs. 2 bis 3 UrhG). Einer Einräumung von Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten bedarf es hierfür grundsätzlich nicht...
Weiterhin heißt es dann:
Urteil schrieb:...bb) Von einem solchen Fall (Einräumung eines bloßen Nutzungsrechts) ist auszugehen, wenn sich aus der Art der Leistung und aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass sich der Leistungsempfänger die Benutzung des für seine Bedürfnisse geschaffenen Computerprogramms gesichert hat und der Leistende dem Leistungsempfänger die Vervielfältigung und Verbreitung zwar gestattet hat, diese aber objektiv nicht erstrebt ist....
Das ist in diesem Thread doch gar nicht der Fall. Der dort genannte Einzelfall bezieht sich doch auf selbständige Konzernunternehmen und deren Kooperationspartner.
Als weiteres Gegenargument kommt nun, dass das Urteil von 2004 kommt. Seitdem hat sich wieder ne Menge geändert. Schau dir dazu doch nur mal das aktuelle UrhG an. Klick mich
Vielleicht sollten wir den Threadstarter nochmals zu Wort kommen lassen, denn eines versteh ich hier nicht:
Nach kurzem googlen kam ich zu dem Schluss, dass Skat XXL nur als Shareware vertrieben wird und man sich beim Anbieter einen Schluessel (fuer 15 Euro) besorgen muss.
Das Nutzen eines Cracks ist hier in jedem Falle illegal.
Jetzt schreibt der TS aber:
Welche Verpackung? Gibt es Skat XXL auch in einer Vollversion auf Datentraeger inkl. Schluessel? Waere bei Shareware sehr unueblich.
Oder hat der TS eine CD mit der Sharewareversion? Dann kann er natuerlich keinen Schluessel finden und das Cracken ist illegal.
Nach kurzem googlen kam ich zu dem Schluss, dass Skat XXL nur als Shareware vertrieben wird und man sich beim Anbieter einen Schluessel (fuer 15 Euro) besorgen muss.
Das Nutzen eines Cracks ist hier in jedem Falle illegal.
Jetzt schreibt der TS aber:
Ich habe eine originalversion von SKAT XXL Spiel und weil ich auf der Verpackung kein Seriennumer finden konnte
Welche Verpackung? Gibt es Skat XXL auch in einer Vollversion auf Datentraeger inkl. Schluessel? Waere bei Shareware sehr unueblich.
Oder hat der TS eine CD mit der Sharewareversion? Dann kann er natuerlich keinen Schluessel finden und das Cracken ist illegal.
Ein Widerspruch für den Normalbürger, nicht für Juristen. Die denken leider anders.
Grundsätzlich muss man trennen zwischen ius cogens, dem zwingendem Recht und ius dispositivum, dem abdingbarem Recht.
Das bedeutet, dass es Gesetze gibt, von denen man abweichen darf durch Vertrag und solchen, die auch durch Vertrag nicht verändert werden dürfen. Klassische Beispiele sind Kreditverträge mit 50% Zins. Die sind per se sittenwidrig, egal ob sich die Vertragspartner einig sind oder nicht.
Dann wieder gibt es Regelungen, die beide Partner festlegen und dabei bewusst anders handeln als es das Gesetz sagt. Das dürfen sie, soweit grundlegende Regeln des Rechts eingehalten werden und einer der Vertragspartner nicht stark benachteiligt wird.
Im Urheberrecht hat zunächst einmal der Urheber das Recht, das Ob und Wie der Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Das regelt er in seinen Lizenzbedingungen. Ich als Lizenznehmer kann dann entscheiden, ob ich dem zustimme. Treffen nun die Vertragspartner eine Regelung, dass etwa bei Veränderung der Software die vorherige Zustimmung oder zumindest Benachrichtigung notwendig ist, so ist das statthaft. Verändere ich dann die Software ohne diese Zustimmung, so verstosse ich gegen den Lizenzvertrag und das Urheberrecht, auch wenn sie nach §69d eigentlich erlaubt wäre. Liegt aber keine solche Regelung vor, darf der Nutzungsberechtigte das Werk nach §69d im gesetzlichen Rahmen verändern.
Es kann aber auch sein, dass ich die Zustimmung nicht brauche trotz vertraglicher Regelung, wenn sich der Urheber grundlegend der Zusammenarbeit verweigert oder unzumutbare Bedingungen stellt. Etwa wenn er Abhilfe verspricht, sie aber nicht liefert.
Es geht hier wie so oft um den Einzelfall. Jede Lage ist anders.
Und was bedeutet das konkret? Nun, im vorliegenden Fall würde ich mich an den Hersteller wenden, ihm eine Kopie der Rechnung mitschicken und nicht bezahlen. Ich gäbe zu erkennen, dass ich eine ordnungsgemäße Lizenz innehabe und mcih verpflichte, die "andere" Seriennummer nicht mehr zu verwenden. Ähnliches gillt für einen richtigen Crack. Mit dem Unterschied, dass dieser klar rechtswidrig ist. Hier heisst es aussitzen und hoffen. Zahlen geht aber auch.
In anderen, bereits entschiedenen Fällen, wurde Lizenznehmern Recht gegeben, das Werk zu verändern, wenn der Urheber nicht bereit oder in der Lage war, es zur ordnungsgemäßen Nutzung bereit zu halten. Läuft etwa eine Software instabil und verpricht der Hersteller Abhilfe, darf der Nutzer sie nach unzumutbarer Wartezeit selbst verändern, wenn das erforderlich ist, um die Software überhaupt zu nutzen.
Edit: Für Software gelten völlig andere Regeln als etwa für Musik oder Kunst. Die Regelungen zur Softwareveränderung sind nach wie vor aktuell.
Edit2: Um das klar zu sagen. Die Regeln zur Veränderung von Werken sind für diesen Thread irrelevant, weil sie für "Skat XXL" eh nicht zutreffen. Es sind nur generelle Anmerkungen, dass eine Veränderung von Software ohne Zustimmung des Urhebers nicht per se verboten ist. Es gibt Ausnahmen und die sind gesetzlich festgeschrieben.
Grundsätzlich muss man trennen zwischen ius cogens, dem zwingendem Recht und ius dispositivum, dem abdingbarem Recht.
Das bedeutet, dass es Gesetze gibt, von denen man abweichen darf durch Vertrag und solchen, die auch durch Vertrag nicht verändert werden dürfen. Klassische Beispiele sind Kreditverträge mit 50% Zins. Die sind per se sittenwidrig, egal ob sich die Vertragspartner einig sind oder nicht.
Dann wieder gibt es Regelungen, die beide Partner festlegen und dabei bewusst anders handeln als es das Gesetz sagt. Das dürfen sie, soweit grundlegende Regeln des Rechts eingehalten werden und einer der Vertragspartner nicht stark benachteiligt wird.
Im Urheberrecht hat zunächst einmal der Urheber das Recht, das Ob und Wie der Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Das regelt er in seinen Lizenzbedingungen. Ich als Lizenznehmer kann dann entscheiden, ob ich dem zustimme. Treffen nun die Vertragspartner eine Regelung, dass etwa bei Veränderung der Software die vorherige Zustimmung oder zumindest Benachrichtigung notwendig ist, so ist das statthaft. Verändere ich dann die Software ohne diese Zustimmung, so verstosse ich gegen den Lizenzvertrag und das Urheberrecht, auch wenn sie nach §69d eigentlich erlaubt wäre. Liegt aber keine solche Regelung vor, darf der Nutzungsberechtigte das Werk nach §69d im gesetzlichen Rahmen verändern.
Es kann aber auch sein, dass ich die Zustimmung nicht brauche trotz vertraglicher Regelung, wenn sich der Urheber grundlegend der Zusammenarbeit verweigert oder unzumutbare Bedingungen stellt. Etwa wenn er Abhilfe verspricht, sie aber nicht liefert.
Es geht hier wie so oft um den Einzelfall. Jede Lage ist anders.
Und was bedeutet das konkret? Nun, im vorliegenden Fall würde ich mich an den Hersteller wenden, ihm eine Kopie der Rechnung mitschicken und nicht bezahlen. Ich gäbe zu erkennen, dass ich eine ordnungsgemäße Lizenz innehabe und mcih verpflichte, die "andere" Seriennummer nicht mehr zu verwenden. Ähnliches gillt für einen richtigen Crack. Mit dem Unterschied, dass dieser klar rechtswidrig ist. Hier heisst es aussitzen und hoffen. Zahlen geht aber auch.
In anderen, bereits entschiedenen Fällen, wurde Lizenznehmern Recht gegeben, das Werk zu verändern, wenn der Urheber nicht bereit oder in der Lage war, es zur ordnungsgemäßen Nutzung bereit zu halten. Läuft etwa eine Software instabil und verpricht der Hersteller Abhilfe, darf der Nutzer sie nach unzumutbarer Wartezeit selbst verändern, wenn das erforderlich ist, um die Software überhaupt zu nutzen.
Edit: Für Software gelten völlig andere Regeln als etwa für Musik oder Kunst. Die Regelungen zur Softwareveränderung sind nach wie vor aktuell.
Edit2: Um das klar zu sagen. Die Regeln zur Veränderung von Werken sind für diesen Thread irrelevant, weil sie für "Skat XXL" eh nicht zutreffen. Es sind nur generelle Anmerkungen, dass eine Veränderung von Software ohne Zustimmung des Urhebers nicht per se verboten ist. Es gibt Ausnahmen und die sind gesetzlich festgeschrieben.
Zuletzt bearbeitet:
M
masteruser
Gast
Der Thread Starter hat für die Software bezahlt.
Ich würde ihn Raten die 25€ nicht zu zahlen.
Die Firma mit ihren Drohungen ist unseriös, gab schon einige Dinge im Chip und anderen Foren. Weitergehende Konsequenzen als die Drohungen gab es nicht.
Außerdem verstößt die Vorgens weise des Herstellers gegen Datenschutzrichtlinien.
Letztendlich will der Hersteller nur abzocken.
Ich würde ihn Raten die 25€ nicht zu zahlen.
Die Firma mit ihren Drohungen ist unseriös, gab schon einige Dinge im Chip und anderen Foren. Weitergehende Konsequenzen als die Drohungen gab es nicht.
Außerdem verstößt die Vorgens weise des Herstellers gegen Datenschutzrichtlinien.
Letztendlich will der Hersteller nur abzocken.
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1668mib
Gast
Man hätte ja auch vorher mit der Firma in Kontakt treten können...
Unabhängig davon ob es nun legal war oder nicht, kann man auch, wie masteruser anmerkt, die Vorgehensweise des Unternehmens in Frage stellen und sie vielleicht sogar verklagen - denn wenn man die Software illegal nutzt, werden wohl AGB und der gleichen eh nichtig sein, ergo hat das Unternehmen doch keine rechtliche Grundlage zu deren Handlungen.
Andererseits finde ich die Erklärung "Ich habe eine originalversion von SKAT XXL Spiel und weil ich auf der Verpackung kein Seriennumer finden konnte habe ich einen Crack runtergeladen" auch eher unglaubwürdig... kannst ja mal nen Foto von dem Original machen und posten...
Desweiteren kannst du ja, wenn du ein Original hast, mit der Firma ganz problemlos in Kontakt treten, und den Sachverhalt klären - was man ja normalerweise auch tun würde, wenn man ein Original hat...
Also ich zweifle sogar ein wenig daran, dass er wirklich das Original der Software nutzt, aber ich lasse mich sehr gerne eines besseren belehren...
edit: @critique: So wie ich es verstehe sind aber Änderungen dennoch nur erlaubt wenn man den Mangel gemeldet hat... ohne Melden kann ich ja die Bereitschaft des Herstellers kaum beurteilen...
Unabhängig davon ob es nun legal war oder nicht, kann man auch, wie masteruser anmerkt, die Vorgehensweise des Unternehmens in Frage stellen und sie vielleicht sogar verklagen - denn wenn man die Software illegal nutzt, werden wohl AGB und der gleichen eh nichtig sein, ergo hat das Unternehmen doch keine rechtliche Grundlage zu deren Handlungen.
Andererseits finde ich die Erklärung "Ich habe eine originalversion von SKAT XXL Spiel und weil ich auf der Verpackung kein Seriennumer finden konnte habe ich einen Crack runtergeladen" auch eher unglaubwürdig... kannst ja mal nen Foto von dem Original machen und posten...
Desweiteren kannst du ja, wenn du ein Original hast, mit der Firma ganz problemlos in Kontakt treten, und den Sachverhalt klären - was man ja normalerweise auch tun würde, wenn man ein Original hat...
Also ich zweifle sogar ein wenig daran, dass er wirklich das Original der Software nutzt, aber ich lasse mich sehr gerne eines besseren belehren...
edit: @critique: So wie ich es verstehe sind aber Änderungen dennoch nur erlaubt wenn man den Mangel gemeldet hat... ohne Melden kann ich ja die Bereitschaft des Herstellers kaum beurteilen...
Zuletzt bearbeitet:
Das mit den 25€ könnte jedoch stimmen:
Bei Kauf auf CD-Rom kostet es soviel beim Hersteller:
http://www.kartenspiele24.de/spieleserver/spieleserver/skat.php
Bei Kauf auf CD-Rom kostet es soviel beim Hersteller:
http://www.kartenspiele24.de/spieleserver/spieleserver/skat.php
N
Nigigo
Gast
Mhhh warum glaube ich das jetzt nicht ?
also komisch das es vieleicht nur mir auffällt aber ,
du hast die Seriennummer verloren ?
Warum verwendest du dann einen Crack ?
Wie jeder weiß wird ein Crack eingesetzt um der Software vorzugaugeln, dass entwerde eine Original CD/DVD im Laufwerk ist bzw. diese abfrage komplett abgeschaltet wird.Hat also überhaupt nichts mit einer Seriennummer zu tun.
Oder meinst du vieleicht einen Keygenerator ?
Das würde dann auch sinn machen.Schließlich wird beim online gehen die Seriennummer überprüft, ob die eigentliche .exe modifiziert ist oder nicht kann glaube ich nicht festgestellt werden.
Egal wie es ist, zahl die 25€ und du bist aus dem Schneider.Es kann nur noch teuere werden.
also komisch das es vieleicht nur mir auffällt aber ,
du hast die Seriennummer verloren ?
Warum verwendest du dann einen Crack ?
Wie jeder weiß wird ein Crack eingesetzt um der Software vorzugaugeln, dass entwerde eine Original CD/DVD im Laufwerk ist bzw. diese abfrage komplett abgeschaltet wird.Hat also überhaupt nichts mit einer Seriennummer zu tun.
Oder meinst du vieleicht einen Keygenerator ?
Das würde dann auch sinn machen.Schließlich wird beim online gehen die Seriennummer überprüft, ob die eigentliche .exe modifiziert ist oder nicht kann glaube ich nicht festgestellt werden.
Egal wie es ist, zahl die 25€ und du bist aus dem Schneider.Es kann nur noch teuere werden.
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