Sonderkündigung möglich bei langer Umzugsdauer?

InhaltDerNacht

Lt. Junior Grade
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Hallo zusammen,

ich konnte leider nichts eindeutiges finden, vielleicht weiß ja hier jemand Bescheid und zwar:

Ich ziehe um und habe bei der Telekom (Magenta L) einen Umzugsauftrag aufgegeben, hier wurde mir der 28. März als frühester Freischaltungstermin genannt - Begründung: Die Leitung ist so lange noch belegt vom Vormieter, weil der sie nicht rechtzeitig gekündigt hat. Ich ziehe Ende Dezember um.

Das sind jetzt 4 Monate in denen ich kein Internet habe, mir wurde zwar ein LTE-Router angeboten, aber ich muss sehr viele Datenmengen jobbedingt versenden (CADs z.B.) und das geht nicht. Ich erwartet zwar nicht, dass innerhalb von wenigen Tagen umgestellt wird, aber 4 Monate finde ich etwas heftig.

Besteht bei sowas dann nicht ein außerordentlicher Kündigungsgrund, weil die Leistung nicht erbracht werden kann?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
IdN
 
Wärst du damit nicht telefonisch bei der Verbraucherzentrale schneller und einfacher zur gewünschten Info gekommen?
Also ich weis es nicht, ich würde eben dort nachfragen, die Antwort ist dann auch relativ verbindlich im Vergleich zu einem Forum.
 
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Wenn Die Leitung belegt ist, dann ist sie belegt. Ein anderer Provider kann Dir da dann auch nichts schalten.

Was sagt der Besitzer / Vormieter dazu?
 
Das Problem ist, dass auch ein anderer Anbieter dir die Leitung nicht schalten kann, wenn sie belegt ist. Da wirst du dich mit der Telekom und dem Vormieter irgendwie einigen müssen.
 
Der lokale Verbraucherschutz kann dir eine konkrete und rechtskonforme Antwort auf deine Frage geben.
 
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Schnellste Lösung:
Einige dich mit dem Vormieter. Du willst einen Anschluß nutzen und bist gewillt, dafür zu bezahlen. Der Vormieter muss einen Anschluß bezahlen, den er nicht nutzen kann. Die Situation hat deutliches Potential für eine Einigung zum beidseitigen Vorteil.
 
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Ich denke auch, dass der Verbraucherschutz hier Klarheit schaffen könnte (das Ergebnis würde mich und sicher andere hier jedoch ebenfalls brennend interessieren).

Kann der eigene Provider nicht am neuen Ort eine vergleichbare(!) oder nur schlechtere Leitung schalten, kommt man i.d.R. aus dem Vertrag raus. Inwieweit hier vier Monate noch angemessen sind, mag ich nicht zu beurteilen. Für mich persönlich wäre dies jedoch deutlich zu lange.
 
Der Anbieter kann nicht schalten, weil ein Hinderungsgrund außerhalb seiner Verantwortung vorliegt. Das Problem muss also der Kunde "lösen". Wieso sollte man hier Sonderkündigungsrecht haben?
 
Weil es jedenfalls auch nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.

Aber wie schon gesagt, das wird hier eh nur zu vielen, jedoch keinen juristisch abgesegneten Antworten führen. Da gibt es defintiv bessere Ansprechpartner. :)
 
Wieso sollte man hier Sonderkündigungsrecht haben?
Weil die Leistung am Umzugsort nicht erbracht werden kann (LTE-Router ist eine andere Anschlussart und nicht dieselbe "Leistung") aus Gründen die der Kunde nicht zu vertreten hat.

Dass die Leistung in 4 Monaten erbracht werden könnte, ist imho unerheblich da unverhältnismäßig. Wäre aber was für die Verbraucherzentralen.

Das sind jetzt 4 Monate in denen ich kein Internet habe, mir wurde zwar ein LTE-Router angeboten, aber ich muss sehr viele Datenmengen jobbedingt versenden (CADs z.B.) und das geht nicht.
Och, sag das nicht. Es gibt durchaus oft Umgebungen, an denen LTE besser läuft als VDSL. Und wenn die Telekom die sonstigen Leistungsmerkmale (keine Volumenbegrenzung!) erbringen kann... warum nicht?
 
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2. Anschluss verbinden lassen?

Telekom verlegt grundsätzlich Erdkabel mit Reserve, falls mal ein Adernpaar eine Macke hat.
Kabel in deine Wohnung hat auch mindestens 2x2 Adern, wovon nur ein Adernpaar genutzt wird.

Solange im DSLAM noch ein Port frei ist, solltest du für eine Anschlussgebühr von ~70€ einen 2. Anschluss für deine Wohnung schalten lassen können.
 
Mit Kunde ist da der Vormieter gemeint, mit dem ja noch ein Vertrag für den Anschluss besteht. Dadurch kann dessen Anbieter die Leitung ja nicht freigeben, weil der dann seinen Teil des Vetrages nicht mehr erfüllen würde. Theoretisch kann sich der Vormieter auch an seinen Anbieter wenden und auf dessen Leistungserbringung für die restliche Vertragslaufzeit verzichten. Dann könnte die Leitung auch vorzeitig freigegeben werden.
 
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Der Lord schrieb:
Weil es jedenfalls auch nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
Eh... wieso liegt es auch nicht im Verantwortungsbereich des Kunden? Das Problem ist der Anschluss der angemieteten Wohnung, welcher noch belegt ist durch den Vormieter. Doch. Das liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, der sich hier an seinen Vermieter ggfs. auch an den Vormieter wenden muss, um eine Lösung zu erreichen. Idealerweise die Freigabe der Leitung durch den Anbieter des Vormieters.

Also ich sehe hier als Laie jetzt kein Sonderkündigungsrecht auf Seiten des Kunden, weil der Anbieter nicht liefern kann. Der Anbieter ist nicht schuld, dass er nicht liefern kann. Er KÖNNTE es ja... Die technischen Voraussetzungen liegen vor. Hier sind rechtliche Vorrausetzungen der Hindernisgrund.
Ein anderer Anbieter könnte auf dieser Leitung auch nicht früher schalten.
 
Zumindest erst mal schriftlich Einspruch dagegen erheben, mit der Begründung das der Anschluss nicht für dich zur Verfügung besteht. Ggfls von einem Fachanwalt beraten lassen.
Frag Telekom, ob und wie du den Anschluss vom Vormieter übertragen kannst und es mit ihm abklären (zB Kostenübernahme).
Die Schuld liegt offensichtlich nicht bei der Telekom, sondern beim Vormieter des Anschlusses.
 
BlubbsDE schrieb:
Wenn Die Leitung belegt ist, dann ist sie belegt. Ein anderer Provider kann Dir da dann auch nichts schalten.
Kabel wäre natürlich aber eine Option.

Ich denke auch dass OP hier einen soliden Sonderkündigungsgrund hat. Ich würde halt erstmal bei der Telekom selbst so argumentieren, wenn die sich querstellen kann man immer noch zum lokalen Verbraucherschutz oder dem Anwalt gehen.
 
Eine Sonderkündigung bringt doch nichts, der TE sagt LTE ist für ihn nur bedingt brauchbar.


Vormieter muss den Anschluss frei machen, also er muss einen Umzug melden.
Egal ob er den Vertrag weiterhin nutzen will oder nicht.

Dir entsteht dadurch ein Schaden weil du per LTE oder sonstwas auf zusätzliche Kosten online gehen musst.
Der Vormieter ist hier schadenersatzpflichtig.
Sprich mit dem Vormieter.
Wenn er nicht spurt, schick ihm ein Einschreiben mit einer Auflistung an Kosten (Gigacube für 4 Monate oder so).
Dann hat sich das ganz schnell erledigt.

Weise den Vormieter darauf hin, dass wenn sein Anschluss nicht umgezogen werden kann, er mit 1 monatiger Frist aus dem Vertrag kommt und somit keine 4 Monate mehr bezahlen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
InhaltDerNacht schrieb:
Das sind jetzt 4 Monate in denen ich kein Internet habe, mir wurde zwar ein LTE-Router angeboten, aber ich muss sehr viele Datenmengen jobbedingt versenden (CADs z.B.) und das geht nicht.
1. siehe #6
2. LTE ist unter Umständen schneller als DSL. Vor allem auch im Upload.
3. Kabelanschluss oder FTTB/H in der Wohnung? Wenn ja, darüber Vertrag abschließen.

Rechtstreit anfangen wegen 4 Monaten?
Was glaubt ihr wie lange es dauert, bis der durch ist?
 
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Und wie einfach stellt ihr euch den Kontakt zum Vormieter vor? Der muss in erster Linie für TE gar nicht bekannt sein, also müsste u.U. sämtliche Kommunikation über den Vermieter laufen.
Vermutlich könnte hier ein Schreiben des Vermieters über den Auszug des Vormieters mit ner Kopie des Mietvertrags vom TE ausreichen, damit die Telekom die Leitung freigibt.
 
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kicos018 schrieb:
Und wie einfach stellt ihr euch den Kontakt zum Vormieter vor?
Streng genommen ist ja auch der Vermieter dem Mieter ggü. haftbar. Der Vermieter sollte also eigentlich ein Interesse daran haben, dass der Vormieter dafür sorgt, dass der neue Mieter die überlassene Wohnung auch wie vereinbart nutzen kann ;)
Hilft hier natürlich nicht zwingend weiter zu wissen, wer haftbar ist.
Zeigt aber auch wieder deutlich, dass hier für mich nicht der Anbieter haftbar ist und er dem Kunden einen Sonderkündigungsrecht zugestehen muss.
 
Die Telekom kann die Leitungs doch gar nicht ohne Mitwirken des Vormieters freigeben. Immerhin besteht mit dem ein Vertrag, der auch (durch Schalten der Leitung) weiterhin erfüllt werden muss. Dafür ist formal auch unerheblich, ob der Anschluss tatsächlich genutzt wird oder nicht.
 
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