mensch183
Captain
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Das stimmt nicht - zumindest dann nicht, wenn du davon ausgehst, daß man im Geschäft die Ware nicht auspacken und prüfen darf.SanBo schrieb:Das Fernabsatzrecht besagt, daß du dir die Ware nach Hause bestellen darfst und sie dort handhaben darfst wie im geschäft.
Im Fernabsatz hast du ein Prüfrecht für die Ware. Du darfst auspacken, zum Test in Betrieb nehmen, wieder einpacken, ohne Angabe eines Grundes widerrufen, zurücksenden und den vollen Kaufpreis zurückverlangen. Die Rücksendekosten muß ebenfalls der Versender tragen (Warenwert >40EUR).
Wo steht das? Du hast bei Fernabsatzveträgen (§ 312b BGB) ein Widerrufsrecht (§ 312d) nach § 355. Zum Widerruf regelt der "neue" §357 BGB:
Die geöffnete Verpackung ist somit _kein_ Wertminderungsgrund bei Widerrruf von Fernabsatzverträgen. Dieses "Risiko" hat der Versender zu tragen.§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
...
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.