@_Systemfehler_
Da fehlt aber noch etwas beim § 241a, BGB
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Man ist zwar nicht verpflichtet die Ware zurück zu schicken, aber sie gehört einem dennoch nicht und der Absender kann sie zurück verlangen - nur muss er eben selbst dafür aufkommen.
Da fehlt aber noch etwas beim § 241a, BGB
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Man ist zwar nicht verpflichtet die Ware zurück zu schicken, aber sie gehört einem dennoch nicht und der Absender kann sie zurück verlangen - nur muss er eben selbst dafür aufkommen.
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