Samsung verletzt Apple-Patente nicht vorsätzlich

Przemyslaw Szymanski
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Im August 2012 wurde Apple ein Schadenersatz von 1,05 Milliarden US-Dollar zugesprochen, wobei seitdem beide Parteien über die Höhe der Entschädigung streiten: Apple fordert zusätzlich mehr als 500 Millionen US-Dollar, während Samsung versucht, die von der Jury festgelegte Summe um mindestens 600 Millionen US-Dollar zu kürzen.

Doch dies hat nun ein Ende, denn die zuständige US-Bezirksrichterin Lucy Koh hat gestern einen wichtigen Teil des Geschworenenurteils im Prozess zwischen Apple und Samsung aufgehoben. Sie schloss sich nicht der Einschätzung der Jury an, wonach Samsung die Patente von Apple vorsätzlich verletzt hat. Die Entscheidung hat erheblichen Einfluss auf die Höhe des Schadenersatzes, den Samsung an Apple zahlen muss. Laut US-Recht kann ein Gericht eine Entschädigung um den Faktor drei erhöhen, wenn dem Beklagten Vorsatz nachgewiesen wird. Diese Möglichkeit ist nun vom Tisch.

Der Urteilsbegründung von Koh zufolge hätte der Konzern aus Cupertino nachweisen müssen, dass „der Patentverletzer agiert hat, obwohl objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass sein Handeln einen Verstoß gegen gültige Patente darstellt“. Samsung hatte jedoch argumentiert, es habe angenommen, Apples Schutzrechte seien nicht gültig, weswegen es auch nicht gegen Patente verstoße. In Bezug auf die Anforderungen für einen Vorsatz akzeptierte die Richterin die Begründung von Samsung. Damit sei die Höhe der Strafzahlungen jedoch noch nicht festgelegt, schreibt der Patentbeobachter Florian Müller. Denn Apple könne vergangene Lizenzgebühren einklagen, wobei beiden Parteien zudem die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Entscheidungen noch anzufechten.

Des Weiteren lehnte Koh noch weitere Anträge Apples ab. Unter anderem wollten die iPhone-Entwickler erreichen, dass die Richterin mehrere Samsung-Patente für ungültig erklärt. Sie bestätige zudem die Entscheidung der Jury, dass Samsungs Galaxy Tab 10.1 das Tablet-Geschmacksmuster D504.889 von Apple nicht verletzt.