Urteil: Nur die Polizei darf im Netz „Polizei“ heißen

Daniel Kurbjuhn
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Urteil: Nur die Polizei darf im Netz „Polizei“ heißen
Bild: Paul Sableman | CC BY 2.0

Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beantragen und damit privaten Unternehmen den Gebrauch untersagen. Zu diesem Ergebnis kam nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und folgte damit dem Urteil des Landgerichts Bochum aus der ersten Instanz.

Land kann sich auf den Begriff berufen

Der Begriff „Polizei“ steht nach Auffassung des 12. Zivilsenats des OLG Hamms für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübt. Damit lässt sich der Begriff „Polizei“ eindeutig dem Land Nordrhein-Westfalen zuordnen, das als Träger der Polizei durch die Bundes- und Landesgesetze für die Polizei verantwortlich und erkennbar mit dieser verknüpft ist.

Damit kann sich das Land auch auf den Namensschutz berufen und so unbefugten Dritten die Nutzung des Begriffs untersagen. Mit dem Namensschutz einher geht auch der Anspruch von dem unbefugten Dritten die Freigabe einer entsprechenden Domain zu verlangen, wenn die den Begriff Polizei verwendet. Mit diesem Urteil folgt das OLG Hamm der Auffassung des Landgericht Bochum, das in erster Instanz auch zu Gunsten des Landes entschieden hatte.

Internet-Auftritt wirkte wie von der Polizei

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Website, die unter der Domain polizei-jugendschutz.de zu erreichen war. Hier bot das beklagte Unternehmen aus Witten unter anderem Schulungen für Erwachsene wie beispielsweise Anti-Gewalt-Seminare an, aber auch weitere Informationen rund um diesen Bereich sowie Opferschutz.

Der optische Aufbau der Site und auch die häufige Nutzung des Begriffs Polizei sowie die Verwendung von Fotos und Bildern, die mit dem Thema Polizei verknüpft sind, führten dazu, dass der unwissende Dritte den Eindruck erhalten konnte, es handele sich um einen Auftritt einer Polizeibehörde. Die Ähnlichkeit wurde zudem noch dadurch verstärkt, dass das Land das Internetportal „Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen“ betreibt und zusammen mit dem Bund und den weiteren Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“.

Schutzwürdiges Interesse nicht unumstritten

Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach Auffassung der Richter ein berechtigtes Interesse daran, dass mit dem Begriff „Polizei“ kein gewerblicher Zweck verfolgt wird, der mit dem Land verknüpft werden könnte. Diese falsche Zuordnung hat der Betreiber der Website auch zu vertreten, da er als Betreiber der Website für die Inhalte verantwortlich ist.

Allerdings ist das vom OLG Hamm angeführte schutzwürdige Interesse nicht unumstritten, denn durch Aufbau und Struktur der Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht eine Polizei, sondern mehrere. Dies ist unter anderem auch der Grund, warum die Domain Polizei.de vom Bund und den Bundesländern gemeinsam geführt wird. Damit bleibt die Frage offen, ob sich ein Bundesland alleine auf den Begriff „Polizei“ berufen kann.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Allerdings ist zur Zeit offen, ob das Unternehmen in Berufung vor den Bundesgerichtshof gehen wird.