Call-ID-Spoofing: Weniger manipulierte Rufnummern ab Dezember

Frank Hüber
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Call-ID-Spoofing: Weniger manipulierte Rufnummern ab Dezember
Bild: markusspiske

Am 1. Dezember dieses Jahres treten zusätzliche gesetzliche Neuregelungen in Kraft, die besser vor sogenanntem Call-ID-Spoofing schützen sollen, also der Manipulation und falschen Anzeige der Rufnummer beim Angerufenen.

Nicht erst seit den zahlreichen angeblichen Interpol-Anrufen, bei denen deutsche Rufnummern auf den Displays angezeigt wurden, die bei einem Rückruf jedoch nicht vergeben waren, ist die Anzeige von gefälschte Rufnummern ein beliebtes Mittel, um für kriminelle Zwecke die wahre Herkunft des Anrufs zu verschleiern.

Ab dem 1. Dezember müssen jedoch Telekommunikationsanbieter technisch sicherstellen, dass

  1. Anrufe abgebrochen werden, bei denen Rufnummern der Notrufe 110 und 112, hochpreisige Rufnummern (0)900, (0)137 und Nummern für Auskunfts- und Kurzwahldienste fälschlicherweise angezeigt werden sowie
  2. bei Anrufen aus ausländischen Netzen keine deutschen Rufnummern als Absenderinformation angezeigt werden. Die Nummernanzeige muss in solchen Fällen unterdrückt werden. Hiervon ausgenommen sind Mobilfunkrufnummern im internationalen Roaming.

Abzock-Anrufe oft aus dem Ausland

Der ganz überwiegende Anteil an Anrufen mit manipulierten Rufnummern hat seinen Ursprung in ausländischen Netzen oder wird über ausländische Netze nach Deutschland geroutet, so die Bundesnetzagentur. In Zukunft sollen sich Verbraucher darauf verlassen können, dass der Anruf bei der Anzeige einer deutschen Telefonnummer auch tatsächlich von einem berechtigten Nummerninhaber aus Deutschland erfolgt und die Nummer nicht nur vorgetäuscht wird. Unseriöse Anrufer aus dem Ausland sollen sich dann nicht mehr durch die Anzeige einer deutschen Rufnummer das Vertrauen des Angerufenen erschleichen und den mit der Anzeige einer deutschen Rufnummer eher verbundenen Anschein eines harmlosen Anrufs ausnutzen können.

Unterdrückte Rufnummer nicht immer unseriös

Das hat aber auch zur Folge, dass in mehr Fällen als bisher künftig die Rufnummer unterdrückt wird und gar keine Rufnummer mehr auf dem Display des Angerufenen erscheint. Dies ist eine Folge der oben genannten Anonymisierungspflicht. Auch wenn die Bundesnetzagentur darauf hinweist, dass sich Verbraucher dazu „entscheiden können, keine Anrufe mit unterdrückter Rufnummer anzunehmen“, sind Anrufe mit unterdrückter Rufnummer nicht per se unseriös, sondern der Anrufer kann sich bewusst gegen eine Übermittlung seiner Rufnummer entschieden haben.

Weniger Ermittlungen ohne Rufnummer

Die Bundesnetzagentur hat jedoch keine generelle Befugnis, den Ursprung von Anrufen aufzuklären. Bei bestimmten Beschwerden wegen Rufnummernmissbrauchs können deshalb künftig unter Umständen keine Ermittlungen mehr aufgenommen werden, da hierfür zwingend eine angezeigte Rufnummer vorhanden sein muss. Dies betrifft vor allem Fälle von belästigenden Anrufversuchen und Ping-Anrufe. Da in Zukunft bei derartigen Anrufen keine Rufnummer mehr angezeigt wird, kann auch keine Beschwerde mehr eingereicht werden. Bei anderen Missbrauchsszenarien, bei denen ein Gespräch zustande kommt oder eine Bandansage abgespielt wird, der Anruf also entgegengenommen wird, kann jedoch auch ohne angezeigte Rufnummer weiterhin ermittelt werden, sofern Beschwerde eingereicht wird.