Du willst trollen oder? Wenn ich den Satz um 100% sanktionieren kann wo ist dann das Minimum? Ich komme mir gerade echt verarscht vor. Klar haben die ALG 2 Bezieher eine Lobby, die sich um ihre Rechte bemüht. Das ist wohl legitim oder und wo schränkt dich diese ein? Sonst könnte man mit diesen verfahren wie man will. Alter du hast nichtmal Empathie für die Ärmsten der Gesellschaft.
http://www.deutschlandradiokultur.d...antastbar.1005.de.html?dram:article_id=332579
"Das Existenzminimum werde mit Hartz IV nicht gesichert - durch drohenden Leistungsentzug sei es Verhandlungssache, kritisiert der Ökonom Philip Kovce. Wir sollten das Sozialrecht nicht länger als Strafrecht missbrauchen, fordert er.
Wie liberal oder sozial eine Gesellschaft ist, lässt sich daran ablesen, wie sie mit Minderheiten umgeht. Ein Beispiel, das eindrücklich zeigt, dass die Bundesrepublik sowohl auf dem liberalen als auch auf dem sozialen Auge an Sehschwäche leidet, ist die Arbeitslosenunterstützung, die auf den Namen Hartz IV hört."
https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Der Gesetzgeber hat errechnet, dass es im Moment 404 Euro sind.