News EuGH: Illegale Kopien nicht durch Privatkopienabgabe gedeckt

Also die Sache mit dem Kopierschutz und wann dieser wirklich umgangen wird ist komplizierter als man denkt. (Zumindest in Österreich) steht bei der Definition vom Kopierschutz, dass dieser wirksam sein muss. Hier gibt es eine Menge interpretationsspielraum, wann dem so ist.
Weiters kann man ganz legal z.B. das Audiosignal einer CD analog aufzeichnen (auch Videosignal etc, technische Geräte vorausgesetzt). Dieses Verfahren dauert allerdings (man muss in Echtzeit mitschneiden).
Die digitale Weiterverarbeitung dieser legal aufgezeichneten Daten ist wiederrum strittig.

Was z.B. eigentlich erlaubt ist, ist das Kopieren von CDs/DVDs inklusive Kopierschutzmaßnahme wenn man damit die Integrität des Kopierschutzes nicht verletzt. (Wann und ob das der Fall ist kann allerdings nur ein Sachverständiger sagen bzw. müsste ein Gericht beurteilen.)

Alles in allem also ziemlich blöd, wobei bei wirklichen Privatkopien die Möglichkeit der Kontrolle so gut wie nicht vorhanden ist.
 
Die Quote für Mobiltelefone (was genau soll mit denen "kopiert" werden?) finde ich viel derber. Oder die komische Unterscheidung, ob ein Brenner intern oder extern ist. Und wieso ein Fotograf für sein Arbeitsgerät Geld an GEMA und co zahlt, statt von denen zu bekommen, kann man sich auch fragen.

Insgesamt komme ich (ohne Rohlinge) auf rund 150€ für den ganzen Kram hier – und ich hab bestimmt noch was vergessen.
 
SeeD schrieb:
N DVD Rohling ist lt. Wikipedia schon bei 50Cent...
http://de.wikipedia.org/wiki/Pauschalabgabe#Aktuelle_S.C3.A4tze_in_Deutschland

Wenn man dann an ne Quote von 99% DVDs die mit Kopierschutz ausgeliefert werden denkt, müssten die Sätze für DVDs und DVD Brenner eigentlich gegen 0 fallen...

Beim Satz hast Du bei den DVD-RAM geschaut, die normale liegt bei 13,9 Cent pro Stück

Es zählt ja ob man darauf speichern kann, du kannst auch legal aufgenommene Radiosendungen auf der DVD abspeichern :freak:

Twostone schrieb:
Wobei ich mich dann wieder frage: was ist eine "Festplatte ohne Aufzeichnungsfunktion" und warum wird für dieses augenscheinlich defekte Gerät immer noch eine Gebühr fällig, und wer kauft das? ;)

Noch nie eine Multimediafestplatte ohne TV-Tuner gesehen? Gab es doch eine zeit lang wie Sand am Meer!
 
Es gibt zur Pauschalabgabe eine EU Vorschrift, die ist auch in der News erwähnt. Wenn sich an die nicht gehalten wird kann das EuGH eingreifen und einzelstaatliche Regelungen für ungültig erklären.

Laut der Richtlinie 2001/29/EG stellt die Privatkopienabgabe einen „gerechten Ausgleich“ für etwaige Durchlöcherungen des Urheberrechtsschutzes durch einzelne Staaten dar. Das Recht auf Privatkopien stellt eine solche dar. Allerdings erfolgte in einigen Staaten die Umsetzung der Richtlinie diesbezüglich zu undifferenziert. Dort wurde nämlich bei der Berechnung des „gerechten Ausgleichs“ auch der geschätzte Ausfall durch unrechtmäßige Kopien berücksichtigt.

Dieses Urteil schafft jetzt Klarheit. Ich bin mir ziemlich sicher dass die Hersteller einen sehr genauen Blick auf die Berechnungen werfen werden in den nächsten Tagen.

TheK schrieb:
Die Quote für Mobiltelefone (was genau soll mit denen "kopiert" werden?) finde ich viel derber.

Damit werden zum Beispiel Kopien von Musik abgedeckt die du eventuell auf dem Handy hast weil du es als MP3 Player nutzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Creeed schrieb:
Kurz was zur Privatkopie nachgeschoben, zumindest wenn es sich um Software handelt. Dort gilt die Schrankenregelung mit dem umgehen des Kopierschutzes nicht. Siehe §§ 69a ff. UrhG (DE). Interessant dabei ist noch dass, wenn man dies rein für den privaten Gebrauch macht keine Straftat vorliegt (§108b UrhG (DE)).

Voll gut, danke für diesen Hinweis! Ich mache mich also nicht strafbar, wenn ich meine rechtmäßig erworbenen Blurays auf meine PC-interne HDD rippe - klasse!
 
Genau lesen was ich geschrieben habe, es handelt sich ausschließlich um Software.
 
Ich verstehe nicht ganz - ist eine bluray denn kein "nach diesem Gesetz geschützte Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung"?
 
ich würde gerne mal die grundlage der gema sehen. bei den hohen Aufschlägen denke och dass es angreifbar wäre
 
Hallo,

@t-6: Die Anführungszeichen sind vermutlich wegen der Rechtschreibregel Nr. 8. - "Anführungszeichen können vor und hinter Wörtern oder Textstücken stehen, die hervorgehoben werden sollen <§ 94>." (http://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln)

Nun aber noch eine allgemeine Frage: Wenn ich nun ein Spiel, einen Film oder Musik auf einem Datenträger habe und auf der Verpackung steht "Wichtig: Dieses Produkt ist durch technische Schutzmaßnahmen kopiergeschützt!", ist es dann legal den Inhalt zu kopieren, wenn ich dies nur mit dem Betriebssystem kopieren kann, ohne weitere Software?

Nachtrag:
"Ist die Privatkopie verboten? - Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist." (http://www.bmj.de/DE/Buerger/wirtschaftHandel/ReformUrheberrecht/_doc/Themenkomplex_Kopien_doc.html)


Gruß
Frog33r
 
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KaHaKa schrieb:
Ich verstehe nicht ganz - ist eine bluray denn kein "nach diesem Gesetz geschützte Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung"?


Hier greift §94a(1)UrhG sowie §95a(1)UrhG. Dem Kenntnisstand der legislative nach handelt es sich bei blurays nicht mehr um software. Auch für Andere sollte ersichtlich sein, daß der Anteil an Software verschwindend gering ist im Vergleich zu Film- und Tonmaterial.
 
Wie Twostone schon schrieb, eine BD ist ein Film und keine Software. Zum Beispiel wäre die Kopie eines PC Spiels abgedeckt, aber nicht die digitale Kopie einer kopiergeschützten Audio CD.

Plastikman schrieb:
ich würde gerne mal die grundlage der gema sehen. bei den hohen Aufschlägen denke och dass es angreifbar wäre

Die GEMA ist hier nicht alleine, das sind noch andere Verwertungsgesellschaften mit im Boot. Unter anderem VG Wort oder VG Bild-Kunst. Aber es gibt eine übergeordnete Organisation die die Gelder verteilt und das ist die ZPÜ.


@KaHaKa

§108b regelt nur die Strafbarkeit, wichtig ist der §69a und die daraus folgenden Paragraphen. Wichtig ist hier der letzte Absatz von 69a, ich hab einfach mal die Gesetzestexte verlinkt. Ich hoffe dass ich damit nicht zu weit ins Off Topic rutsche und versenkt werde.:freak:

§ 69a
Gegenstand des Schutzes


(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen


(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95d
Kennzeichnungspflichten


(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
 
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@Twostone:
Ich stimme dir vollkommen zu! Ich rippe ja auch ausschließlich Ton und Bild, nicht das aufwändig programierte Menü ^^ meine Frage hätte vllt konkreter lauten sollen: Warum gilt §108b nur für Software? Ich bin kein Jurist, daher bitte laienfreundlich erklären ;)
 
Dass es dafür erstmal ein Gerichtsurteil gebraucht hat, ist schon peinlich. :rolleyes:

Versteht sich doch von selbst, dass so eine Abgabe nur legale Kopien umfassen kann. Würden damit auch illegale Kopien einbegriffen, würden die in dem Augenblick ja legal, weil man dafür bezahlt hat. Also quasi eine "Kulturflatrate".

Das bedeutet, je mehr man das Recht auf Privatkopie einschränkt bzw. je mehr man für illegal erklärt, um so geringer muss die Abgabe ausfallen.

Hohe Abgabe und möglichst alles verbieten (z.B. das Rippen von DVDs die einem gehören oder Mitschnitte von Streams usw.) geht selbstverständlich nicht.
 
KaHaKa schrieb:
Warum gilt §108b nur für Software?
Diese Ausnahme ist begründet auf und ausführlicher behandelt in Abschnitt 8, §§69a bis 69g UrhG.
Es muß schlichtweg auch eine legale Möglichkeit geben, auch für juristische Personen (sprich: Unternehmen), backups zu erstellen, Programme zu installieren und über Netzwerke zu verteilen, genauso wie es für die "Hersteller" der Software Möglichkeiten geben muß, dieses im Rahmen der Lizenzvereinbarungen zu gestatten. Ansonsten kannst Du Dir zwar Deine wunderschöne, neue Windows8-DVD an die Wand nageln, sobald das Installationsprogramm anfangen würde, teile des Inhaltes auf Deine Festplatte zu kopieren, würdest Du Dich bereits strafbar machen: Automatisierte Kopie. (vereinfachte Darstellung)
 
hallo7 schrieb:
Also die Sache mit dem Kopierschutz und wann dieser wirklich umgangen wird ist komplizierter als man denkt. (Zumindest in Österreich) steht bei der Definition vom Kopierschutz, dass dieser wirksam sein muss. Hier gibt es eine Menge interpretationsspielraum, wann dem so ist.

das ist auch in deutschland so, wobei der witz an der sache ist, dass ein kopierschutz nicht automatisch im rechtlichen sinn unwirksam ist, wenn er tatsächlich unwirksam ist.
 
MC´s schrieb:
Bist Du Holländer? Ist doch vollkommen wurscht ob das nun mit oder ohne Anführungsstriche geschrieben wird.

Finde das Urteil gut sollte dadurch die Abgabe veringert werden.

Deine Frage hätte heißen müssen: "Bist du Niederländer?" ... Holland ist nur eine Region in den Niederlanden ... ;-)
 
FreedomOfSpeech schrieb:
Daher wird, wenn ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk gekauft habe, natürlich auch eine Kopie für den MP3-Player (Fahrradfahren und co.) und den USB-Stick für's Autoradio gemacht. Ich kaufe nicht 3x das gleiche Werk.

Genau dafür ist doch die Privatkopienabgabe da. Du kaufst einmal und kannst es dir legal auf deinen MP3-Player und USB-Stick kopieren. Genauso könntest du Kopien an enge Verwandte und Freunde weitergeben bzw. von denen beziehen, ohne noch mal zahlen zu müssen.
 
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