Frage zu Kündigungsfrist

Robin.

Lieutenant
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März 2008
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708
Hallo Com,

ich hab eine Frage zu Kündigungsfristen und deren Berechnung.

Angenommen ein Mitarbeiter ist

20 Jahre alt, 1 Jahr im Betrieb, 20. März gekündigt, Kündigungsdatum: 31.März
34 Jahre alt, 10 Jahre im Betrieb, 20. März gekündigt

Rein theoretisch hätte er/sie 4 Monate Kündigungsfrist. Demnach der 30.07. Doch bei seiner/ ihrer Einstellung war er/sie jünger als 25 Jahre. Ziehe ich von den 10 Jahren jetzt genau 1 Jahr ab? Dann wären das 9 Jahre und damit 3 Monate Kündigungsfrist. Daher 31.06.

Liege ich mit dieser Interpretation des Gesetzes richtig?
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Btw: die Angaben sind frei erfunden
 
Also Fall B stimme ich mit dir nach der Gesetzes Vorlage überein, das die Kündigungsfrist 3Monate beträgt.

Bei Fall a bin ich mir mal wieder unschlüssig, dass habe ich nie so ganz in der Schule verstanden. wo bleiben denn da die 4 Wochen Kündigungsfrist? Der/Die Gute hat gerade mal 10Tage zwischen Mitteilung und Kündigung
 
Dem 20 jährigen kann nicht zum 31. März gekündigt werden, wenn ihm die Kündigung zum 20. März ausgehändigt wird. BGB §622 sagt vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. Wir nehmen jetzt mal dieses Jahr: Der 20. März ist ein Sonntag gewesen 4 Wochen dazu ist der 17. April, somit ist die Kündigung erst zum 30. April möglich.

Der zweite Mitarbeiter ist 10 Jahre im Betrieb. Der Zusatz im §1 "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt." ist nicht mehr gültig weil er vom Europäischen Gerichsthof gekippt worden, da dieser Paragraph gegen das AGG (Benachteiligung wegen des Alters) verstößt. Somit hat er 4 Monate Küdnigungsfrist also der 31.07.

Ich hoffe dir damit geholfen zu haben.

Bei Fragen, frag einfach ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Zunächst würde ich in den Arbeitsvertrag schauen ;)
 
@Kalrael

hast du dazu eine Quelle? Den die ganzen Unterlagen von offiziellen Seiten, wie der IHK, beziehen sich auf diese Sonderregelung.
 
http://bit.ly/eSefGE

Im Übrigen entscheidet der EuGH selten darüber, welche deutschen Rechtsnormen gegen Deutsche Gesetze verstoßen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Heretic

BAG, Urt. v. 9.9.2010, 2 AZR 714/08, Der Betrieb 2011, 655:
Leitsatz 2: "§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und für Kündigungen, die nach dem 2.12.2006 erklärt wurden, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden."

"[...Vorabersuchen an den EuGH, der eine solche Vorschrift als Verstoß gegen das Unionsrecht betrachtet]. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass sich die Kündigungsfrist allein nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB berechnet. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist unanwendbar. Der Streitfall liegt im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Die in Rede stehende Kündigung ging der Klägerin am 1.12.2007 zu. Zu diesem Zeitpunkt war die für die Bundesrepublick deutschland u.a. hinsichtlich des Diskriminierungsmerkmals "Alter" bis zum 2.12.2006 verlängerte Frist zur Umsetzung der RL 200/78/EG abgelaufen [...] Die Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB beseitigt die mit der Regelung verbundene Altersdiskriminierung. Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB ist nicht insgesamt unanwendbar. [...] Dies führt mittelbar zu einer "Anpassung nach oben", nämlich zur ausschließlichen Anwendung von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der Nichtanwendbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber kommt nicht in Betracht. [...] Dieses Ergebnis widerspricht nicht Art. 20 Abs. 3 GG. [...] Der Nichtanwendung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB steht kein der Beklagten zu gewährender Vertrauensschutz entgegen. [...] Bei Anwendung von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB und ausgehend von einer neunjährigen Beschäftigungsdauer der Klägerin beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Dass die ersten drei Beschäftigungsjahre in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelgt wurden, steht dem nicht entgegen. [...] Diese Überlegungen treffen gleichermaßen auf Zeiten zu, die ein Arbeitnehmer vor Vollendung seines 25. Lebensjahrs in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt hat."
 
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