Robert-Chase schrieb:Und wenn die Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist auch eine Erstattung in Geld möglich. Kannste in § 251 nachlesen.
§ 251 BGB ist nur andwendbar im Fall von § 249 Abs. 2 BGB. Das ist simple Rechtsanwendung. Zu 95% knickt die Versicherung ein, wenn man denen ein bisschen droht. Die wissen genau, dass "sie" vor Gericht verlieren würden.
Edit: Bevor jemand das liest und die Versicherung verklagt: Man müsste natürlich den Schädiger verklagen. Einen Direktanspruch gegen die Privathaftpflicht hat man nicht.
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