News kino.to-Razzia: Konten und Autos beschlagnahmt

@Smockil: Wie geil, es fehlt der Vorsatz? Du willst die Kopie nicht im Speicher Deines Rechners ablegen, um sie anzuschauen? Woah. :lol:
 
FortissimoIV schrieb:
@McBash: Die Raubkopie ist das, was Du als Stream abrufst. Nimmt man es ganz genau, lädst Du das Ding sogar runter - nämlich in den temporären Speicher. Und so wird dann argumentiert. Aber um das, was Du als User (oder auch nicht User) auf kino.to machst, geht's hier ja nicht, es geht um die Betreiber der Seite. Und da wurden Raubkopien als Stream zur Verfügung gestellt. ^^

@Smockil: 1. ...aber dann sind wir doch wieder beim "Bezahlen" für die Filme. Was ist dann noch der Unterschied zu z.B. Lovefilm oder der klassischen Videothek?

2. ...lies Deine eigenen Beiträge doch nochmal. ;)

3. Na, dann erklär mir mal, was falsch ist. Ich bin gespannt. :)


Falsch Falsch Falsch

Wenn man keine Ahnung hat...

1. Es fehlt der Vorsatz der Kopie

2. Die Auswahl

3. ...

4. Rat mal warum es andere § sind?
 
@ Fortissimo : Es gibt (per Definition) keine "Raubkopien" .
Wobei das auch nicht ganz richtig ist. Würde ich jemanden beispielsweise durch gewaltandrohung dazu zwingen eine Copyright geschützte DVD zu kopieren und mir diese auszuhändigen wäre es in der Tat eine Raubkopie - alles andere ist Humbug .
 
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simonko schrieb:
@ PIPaPA
Sry, aber das soll mir Was sagen? Inwieweit bist Du involviert, hast Du eine Abschrift des Geständnisses oder warst sogar schon bei der Gerichtverhandlung?

Stehst du jedesmal daneben, wenn CB Grafikkarten Benchmarks durchführt? Oder stehst du jedesmal daneben, wenn CB Netzteile auf Stromeffizienz und andere Leistungsdaten nachmisst? Oh nicht? Dann kannst du nach deiner Logik deren Ergebnisse ja nur als nicht valide und daherfantasiert einstufen!

Ist ja einfach nur lächerlich.
 
@Graf: Okay, nennen wir es "urheberrechtswidrig hergestellte Kopie". Besser?

@Smockil: Nochmal: Vorsatz = Wissen u. Wollen. Du weißt nicht, daß die Kopie zwingend in Deinem Speicher landet, wenn Du sie anschauen willst? Du willst nicht, daß sie in Deinem Speicher landet (woraus folgt, daß Du sie nicht sehen kannst)?

Ich versuch's ein letztes mal mit dem Diebstahl, nur für Dich: Denk nicht so eindimensional. Denk an die potenziellen Einnahmen, die durch kino.to verloren gehen, auf die zielt der Diebstahl hier ab. Der Rest ist urheberrechtliches Gemüse.
 
FortissimoIV schrieb:
@Smockil: Wie geil, es fehlt der Vorsatz? Du willst die Kopie nicht im Speicher Deines Rechners ablegen, um sie anzuschauen? Woah. :lol:


Boahr kannst du einen auf den keks gehen


Tatsächlich handelt es sich bei jeder Datenübertragung im Grunde um ein Kopiervorgang. Sieht man deshalb Inhalte auf Seiten wie kino.to an, dann wird jedenfalls jeweils mindestens ein kleiner Ausschnitt des Werkes auch im Zwischenspeicher des eigenen Computers abgelegt und damit im technischen Sinne kopiert.

Der technische Begriff des Kopierens muss aber nicht mit dem rechtlichen des Vervielfältigens übereinstimmen. Nicht jedes Kopieren von kleinsten Teilen oder ganz kurzfristig kann den Straftatbestand erfüllen, auch wenn bei körperlichen Werken die vorübergehende Herstellung nach § 16 Abs. 1 UrhG ausreicht. Sinn und Zweck des (ausschließlichen) Vervielfältigungsrechts des Urhebers ist es, Vervielfältigungen von einer gewissen Dauerhaftigkeit zu verhindern. Deshalb spricht § 16 Abs. 2 UrhG z. B. von der “wiederholbaren Wiedergabe“. Beim technisch bedingten Zwischenspeichern handelt es sich aber nur um kurzfristige Kopien – nämlich regelmäßig nur für die Zeit, in der der Film angeschaut wird. Dies ist gerade nicht mit der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks vergleichbar und dient auch nicht der “wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen”

"Ein weiteres Argument, das gegen die Strafbarkeit spricht, ist ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Strafrechts. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Der Benutzer von den Streamingseiten wie kino.to wird aber gerade nicht vorsätzlich das Werk auf den eigenen Rechner übertragen wollen. Wollte er das, dann hätte er einen anderen Dienst benutzt. Mit der Nutzung von Streamingangeboten macht der Benutzer vielmehr gerade deutlich, dass er keine Vervielfältigungen vornehmen möchte. Er möchte sich das Werk eben nur anschauen. Dass dann im Hintergrund möglicherweise kurzzeitig eine Zwischenkopie angefertigt wird, kann deshalb nicht vom Vorsatz umfasst sein.

Der häufig in diesem Zusammenhang zitierte § 44a UrhG dürfte dagegen nicht einschlägig sein. Dieser würde voraussetzen, dass “alleiniger Zweck” der Vervielfältigung entweder die “Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler” oder die “rechtmäßigen Nutzung” ist. Beides ist in diesen Fällen nicht einschlägig."


Zitat: RA Peter Kehl
 
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@MegaGigaTera:
Witzig, genau das meinte ich. Ob es nun den Reichen an den ohnehin bis zum Rande gefüllten Geldbeutel geht oder nicht - es ist und bleibt eine Straftat und nur weil jemand reich ist, heist das noch lange nicht, dass ich ihn ständig beklauen darf. Und ja, es handelt sich hierbei auch um eine nicht ganz unerhebliche Strafttat. Gemäß Artikel hats ja wohl für ordentlich Geld und dicke Autos schon gereicht.

Immer dieses schwachsinnige: "Wir haben ja gar keinen Rechtsstaat, immer gehts gegen die Armen, die Reichen können alles machen." Fahrt mal nach Dschibuti, geht da mal durch die Straßen und dann will ich den obigen Satz nochmal von euch hören.

@Graf-von-Rotz:
Du kannst es nennen wie du willst und auf dem Begriff noch ne Weile rumreiten, was ich meine hast du definitiv mitbekommen ;)
 
Mich wundert es nicht das is Deutschland immernoch soviel geladen wird und illegal gestreamt wird... Wenn man sich in anderen EU-Ländern z.B. Grossbritannien mal die Film und Musikpreise ansieht bekommt man Tränen in die Augen vor Glück... Man zahlt hierzulande 15-20 euro für ne neue Musik-CD... in GB sinds vllt grademal umgerechnet 10 euro... irgendwas stimmt daran net... das Problem ist das es sich erst als Sammelbestellung lohnt... gut das ich immer genug Leute zusammentrommeln kann dafür...
 
@Smockil: Fein, daß Du Google bedienen kannst. Die Einzelmeinung eines RA reicht da aber mal nicht aus, das solltest Du eher aus einer Definition eines Gesetzestextes herauskopieren. ;)

Aber hey, waren wir nicht bei kino.to und den dort als Stream bereitgestellten Raubkopien? Und beim Diebstahl den man mit dem Herstellen einer urheberrechtswidrig erlangten Kopie begeht? Und nicht bei dem, was ein eventueller User macht?
 
Ergänzung ()

FortissimoIV schrieb:
@Smockil: Fein, daß Du Google bedienen kannst. Die Einzelmeinung eines RA reicht da aber mal nicht aus, das solltest Du eher aus einer Definition eines Gesetzestextes herauskopieren. ;)

Ich glaube eher einen RA als dir

Wo wurden den auf Kino.to Kopien gehostet?



@ Unter mir war nicht für hier ;)
 
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@Smockil: Alter Schwede... bevor Du jetzt mit der Grundrechtskeule kommst, solltest Du a) wissen das GG zu interpretieren und b) wissen, wo und in welchen Gesetzen das GG seine Schranken hat. :freak:

BTW, schau Dir mal Abs. 1 UND 3 des von Dir verlinkten Artikels an. Da wären schon die ersten Schranken.


Edit: Und einem Anwalt mehr zu glauben als mir, ist natürlich Dein gutes Recht. ;)
 
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Das Anschauen eines Stream bei k.to sollte man eher damit vergleichen, als ob man in ein illegal betriebens Kino geht das Filme vorführt ohne Gebühren zu bezahlen als dass man eine illegal kopiert DVD kauft. Wie sieht es damit rechtlich aus?
 
@ Fortissimo : Was er dort zitiert hat ist keine Einzelmeinung sondern die momentan unter den Anwälten überwiegende rechtliche Bewertung der Sachlage nach aktueller Gesetzgebung.

Um es nochmal kurz zu schildern geht es nicht darum das jemand ohne Vorsatz einen bestimmten Film schaut - selbstverständlich tut er dies willentlich. Für den Laien ist dies allerdings eine Übertragung -ein Stream- und das ist im Grunde genommen momentan noch erlaubt.
Nun versucht sich auf der anderen Seite die Industrie an den paar gebufferten kB als "Kopie" zu verbeissen was aber eben genau nicht zwangsläufig wissentlich und somit nicht vorsätzlich geschieht.

Genau aus diesem Grund werden -auch wenn es hier einigen nicht gefällt- ohne entsprechende Gesetzesänderungen die Nutzer auch weiterhin nicht belangt werden können.
 
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@Graf: Okay, lassen wir diese Grauzone so stehen - wobei ein zitierfähiges Urteil wünschenswerter wäre. ;) Aber es geht ja von Anfang an net um die User, sondern um kino.to und seine Betreiber. ^^

@Zwobot: Grauzone? ;)
 
FortissimoIV schrieb:
@Smockil: Alter Schwede... bevor Du jetzt mit der Grundrechtskeule kommst, solltest Du a) wissen das GG zu interpretieren und b) wissen, wo und in welchen Gesetzen das GG seine Schranken hat. :freak:
Da gibt es nicht wirklich viel zu intepretieren. Das Grundgesetz ist doch sehr sehr klar geschrieben.
Also kann ein anderes Gesetz das GRUNDgesetz einfach problemlos ausser Kraft setzen?

FortissimoIV schrieb:
BTW, schau Dir mal Abs. 1 UND 3 des von Dir verlinkten Artikels an. Da wären schon die ersten Schranken.
Ja und wo wird in diesem Fall die Allgemeinheit gefragt bzw. deren Interessen berücksichtigt? Davon sehe ich nichts.
Man könnte höchstens den Betreiber von Kino.to als Allgemeinheit hinstellen den schliesslich hat das Portal täglich 4 Millionen User bedient mit kostenlosen Inhalten, für die User kostenlos! User also mit Kino.to sind für mich klar die Allgemeinheit!

Und wo findet sich hier eine Einigung von der Allgemeinheit und der Staatsanwaltschaft?
Richtig es gibt keine. Die Allgemeinheit wird angeklagt REIN zum Wohle der Industrie.

Aber is ja OK ich mein der Industrie gehts schon Sau schlecht. Obwohl sie komischerweise immer weiter wächst :freak:
 
FortissimoIV schrieb:
@Graf: Okay, lassen wir diese Grauzone so stehen - wobei ein zitierfähiges Urteil wünschenswerter wäre. ;) Aber es geht ja von Anfang an net um die User, sondern um kino.to und seine Betreiber. ^^

@Zwobot: Grauzone? ;)

http://www.telemedicus.info/urteile/tag/Rapidshare

Zu den Hostern der Filme bei Kino.to

Bzgl der Verlinkung:

http://www.kostenlose-urteile.de/Zu...iDistanzierungzuInhaltenrechtens.news2254.htm

Bzgl des GG

Es ging um was anderes wo es um ein kleines Grundstück geht das Flurbereinigt werden sollte ich bin nur mit den Tabs durcheinander gekommen

@Mega

Ja das geht man kann das GG einschränken durch andere Gesetze nur der 1. (beim 2 bin ich mir jetzt nicht sicher) ist es unantastbar
 
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@Mega: So "einfach außer Kraft setzen" kann ein anderes Gesetz das Grundgesetz nicht, aber es geht - nur als Beispiel:

Art.2 (2) regelt die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person. Schon im GG ist geregelt, daß in diese Rechte auf Grund eines (förmlichen) Gesetzes eingegriffen werden darf. Um speziell auf den hier von Smockil verlinkten Art.14 einzugehen, auch dort steht es wörtlich, daß er seine Schranken in anderen Gesetzen findet.

Aber um Dich zu beruhigen, andere Artikel wie der erste und wichtigste des GG haben keine Schranken, weder verfassungsimmanent, noch durch Gesetze.

Edit bzgl "Allgemeinheit". 4 Mio Usern auf kino.to stehen wieviel anderen gegenüber, die es NICHT nutzen?

@Smockil: Fein, Dein erster Link ist super - lies das Urteil des LG DDorf.
 
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Smockil schrieb:
@Smockil: Fein, Dein erster Link ist super - lies das Urteil des LG DDorf.

Welches? Das sind viele vom LG DD auch das Datum beachtet?

Wo hab ich hier bitte Artikel 14 verlinkt?

Wie kommste auf 4 Millionen User? Es wahren bis zu 4 Millionen Besucher Täglich auf der Seite das heisst nicht das es immer die gleichen waren
 
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Oli1977 schrieb:
simonko schrieb:
Sry, aber das soll mir Was sagen? Inwieweit bist Du involviert, hast Du eine Abschrift des Geständnisses oder warst sogar schon bei der Gerichtverhandlung?
Stehst du jedesmal daneben, wenn CB Grafikkarten Benchmarks durchführt? Oder stehst du jedesmal daneben, wenn CB Netzteile auf Stromeffizienz und andere Leistungsdaten nachmisst? Oh nicht? Dann kannst du nach deiner Logik deren Ergebnisse ja nur als nicht valide und daherfantasiert einstufen!

Ist ja einfach nur lächerlich.
Das ist keineswegs lächerlich. Das einzige was im Artikel steht ist das ein Sprecher der Staatsanwaltschaft sagt das es Teilgeständnisse gebe. Wer sie gemacht hat und was diese Geständnisse beinhalten ist garnicht ersichtlich. Und genau deswegen kann man noch keine Schlüsse draus ziehen. Was die Staatsanwaltschaft an die Presse gibt um ihre Vogehensweise zu rechtfertigen ist sowieso mit Vorsicht zu genießen.
 
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