Rücknahmerecht ?

V

velipp28

Gast
So jetzt eine Unglaubliche geschichte (wenn sie den wahr ist )

Ein Schweizer Bekannter von mir hat heuer tolle Weinachten und zwar weil er einenen Bildschirm bestellt aber 2 bekommen hat .

jetzt fragte er mich ob er den irgendetwas zu befürchten hätte wenn er ihn nicht sofort zurückschickt .

Ich sagte ihm ich wisse es nciht aber die geschichte interessiert mich dan doch den ähnliche öhm geschenke passieren hin und wieder !

Was denkt ihr ?
 
Ehrlich sein und den 2. zurückschicken!
Eben das Richtige tun!

MfG

Nachtrag: Kommt sowieso irgendwann raus!
 
Die sind nicht blöd.

Irgendwann kommen irgendwelche Forderungen per Post nach und dann muss man zahlen.

Also zurückschicken und gut ist.
 
Was würdest du erwarten, wenn du jemanden etwas zu viel geschickt hast?

Die Frage kannst du dir selber beantworten....oder...man versucht ein reines Gewissen zu bekommen, falls einige User sagen behalte den Bildschirm....
 
Die Zahl der Forennutzer, die sich ausreichend im Schweizer Privat- und Strafrecht auskennen, dürfte sich wenn überhaupt im einstelligen Bereich bewegen. In Deutschland ist durchaus denkbar, dass sich der Empfänger abhängig von seinem weiteren Verhalten der Unterschlagung schuldig macht.
 
FidelZastro schrieb:
Die Zahl der Forennutzer, die sich ausreichend im Schweizer Privat- und Strafrecht auskennen, dürfte sich wenn überhaupt im einstelligen Bereich bewegen.

Die Zahl der Forennutzer, die Google verwenden können dürfte nich geringer sein :D

FidelZastro schrieb:
In Deutschland ist durchaus denkbar, dass sich der Empfänger abhängig von seinem weiteren Verhalten der Unterschlagung schuldig macht.

Ja, kann passieren nach BGB $812

Im deutschen BGB gibt es die ungerechtfertigte Bereicherung. Wer ohne Rechtsgrund einen Vorteil erhalten hat muss ihn zurückgeben: http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html

In der Schweiz scheint es das auch zu geben: http://www.eugenbucher.ch/pdf_files/Bucher_ORAT_34.pdf
http://de.wikipedia.org/wiki/Obligationenrecht_(Schweiz)

Besser auf Kosten des Versenders zurücksenden. IMO.
 
Ich habe die Geschichte vor einem Jahr mal mit einer teureren Logitech Tastatur und Amazon gehabt.
Das Teil kam doppelt und ich habe die zweite erst mal OVP in den Schrank gepakt.
Ca. 1,5 Monate später (!!!) ,als ich das Teil schon vergessen hatte, kam die Aufforderung seitens Amazon das ich doch bitte die doppelte Ware innerhalb von zwei Wochen OVP zurückschicken soll da man den Fehler bemerkt habe. Sollte man die Ware in diesem Zeitraum nicht erhalten gehe man davon aus ich wolle beide Produkte behalten und würde mir das zweite zusätzlich in Rechnung stellen.

Ein Schelm wer böses denkt aber entweder haben sie wirklich so lange gebraucht um den Fehler zu bemerken oder aber man ging nach der Zeit davon aus das ich die Ware ohnehin geöffnet hätte (ich würde ja vorsichtig zu letzterem tendieren).

Ich hab das Teil dann zurück geschickt und gut wars.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fu Manchu schrieb:
Ja, kann passieren nach BGB $812

Im deutschen BGB gibt es die ungerechtfertigte Bereicherung. Wer ohne Rechtsgrund einen Vorteil erhalten hat muss ihn zurückgeben: http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html

Ich meinte eher 246 StGB, aber das hängt mE wie gesagt vom Verhalten des Empfängers ab.

Mir hat mal ein Ebay-Verkäufer die Ware aus Versehen an einen falschen Empfänger geschickt (behauptete er jedenfalls), der dann vorgab, nur teile der Lieferung erhalten zu haben (Akkus und Rechnung einer DSLR, aber nicht die Kamera selbst). Ich bin natürlich zur Polizei und die haben gegen den Verkäufer wegen Betrugs und gegen den anderen Empfänger wegen Unterschlagung ermittelt. Ist natürlich beides eingestellt worden mangels realistischer Möglichkeit, das irgendwie aufzuklären, aber der Anfangsverdacht war bei der Konstellation augenscheinlich gegeben.
 
Also zunächst mal muss man im deutschen Recht Zivil- und Strafrecht strikt trennen.

Das das zuviel gelieferte herausgegeben werden muss, ergibt sich wie schon geschrieben, aus 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang immer 241a BGB, dessen Anwendung hier aber nach 241a II Alt. 2 BGB ausgeschlossen sein dürfte.

Die Rücksendung muss allerdings der Zusender organisieren, im Zweifel muss er sogar von der Haustür abholen.
 
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