Rundfunkbeitrag - Widerspruch oder Änderungsantrag für KFZ?

GrenSo

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Hallo,

vor einiger Zeit wurde meine Frau, da sie ein Kleingewerbe hat, zwecks Rundfunkbeitrag angeschrieben. Da sie ein Kleingewerbe ohne Angestellte in unseren 4 Wänden führt, für die wir bereits Rundfunkbeitrag zahlen, wenn auch auf meinem Namen, haben wir daraufhin mitgeteilt, dass wir bereits über meine Beitragsnummer Rundfunkbeitrag bezahlen. Ein oder zwei Wochen später erhielt meine Frau ein erneutes Schreiben, in der Ihr eine eigene Beitragnummer für das Gewerbe mitgeteilt wurde, sie mit ihrem Kleingewerbe beitragsfrei ist, da in der privaten Wohnung geführt, und Sie aber noch die Anzahl der auf sie gemeldeten und für das Gewerbe genutzten KFZ mitteilen soll.
Da meine Frau nur ein Motorrad hat bzw. auf sie zugelassen ist, hatte sie bei der "Angaben zu beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen (Kfz)" bei "Erster Teil Ihres Kfz-Kennzeichens" den ersten Teil des Nummernschilds eingetragen und bei "Anzahl der beitragspflichtigen Kfz" eine 0 (Null), da ja ein Motorrad bzw. Fahrzeuge der Klasse L beitragsfrei ist, eingetragen.

Jetzt vor Kurzen erhielten wir jedoch ein weiteres Schreiben, in der meine Frau aufgefordert wird für das KFZ, also das Motorrad einen Beitrag von knapp 26,- Euro nachzuzahlen. Also sie soll den Rundfunkbeitrag für etwas zahlen, was sowohl privat als auch gewerblich beitragsfrei ist.

Telefonisch ist beim Beitragsservice niemand zu erreichen und über das Kontaktformular, in dem wir mit Bezug auf das Schreiben und der Beitragnummer meiner Frau den Fehler des Bescheides geschilderten, gab es bisher noch keine Rückmeldung.

Jetzt meine Frage dazu:
Sollte man am besten einen schriftlichen Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid einlegen oder den Antrag "Änderung der Anzahl der Kfz, Beschäftigten, Hotel-/Gästezimmer oder vermieteten Ferienwohnungen" einreichen?
 
Am besten Beides. Das Motorrad nutzt sie ja sicherlich nicht für die gewerbliche Ausübung. Hat damit bei der Anmeldung auch nichts verloren.
 
@_killy_ doch, sie nutzen es zu 50 % für Fahrten zu ihren Kunden. Daher hat sie es angegeben, aber eben mit der Anzahl Null bezüglich beitragspflichtig.
Sie hatte zusätzlich noch in einem zweiten Blatt, neben dem Formular, aber das wird wohl maschinentechnisch nicht gelesen oder wurde schlicht ignoriert, dass es sich bei dem KFZ um die Fahrzeugklasse L handelt.
 
Dann wird sie leider - nach meinem leienhaften Verständnis der GEZ - den Beitrag zahlen müssen. Es geht denen ja nicht darum, überhaupt ein Rundfunkgerät zu besitzen und dass dieses Gebührenpflicht ist - sondern du bist immer gekniffen.
Früher konntest du ja auch noch aus deinem gewerblichen KfZ das Autoradio ausbauen und dieses dann beitragsfrei nutzen ... das ist auch nicht mehr möglich.
 
Das ist es ja eben, Motorräder bzw. Fahrzeuge der Klasse L sind, egal ob privat oder betrieblich genutzt, immer beitragsfrei.

Zulassung eines Kraftfahrzeugs​


Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Die Zulassung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Grundlage hierfür sind die §§ 3 sowie 9 Abs. 1 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge​

Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:

  • Personenkraftwagen: Fahrzeugklasse M
  • Lastkraftwagen: Fahrzeugklasse N
  • Geländewagen: Fahrzeuge mit Symbol G (Untergruppe M und N)
  • Omnibusse: Fahrzeuge Fahrzeugklasse M 1-3 ( siehe Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge)

Nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge​

Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:

  • zwei-/dreirädrige Kraftfahrzeuge: Fahrzeugklasse L
  • Anhänger: Fahrzeugklasse O
  • Traktoren: Fahrzeugklasse T
  • gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschinen: Fahrzeugklassen C, R und S

Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge​

Beitragsfrei sind Kraftfahrzeuge bei einem Einsatz im:

  • Personennahverkehr nach § 2 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierzu zählen Kraftfahrzeuge (Linienbusse), im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr; Kraftfahrzeuge (Omnibusse) im Sonderlinienverkehr (Schulbusverkehr).
  • Freistellungsverkehr nach § 1 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung).

Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen​

Wenn diese Fahrzeuge in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bagger oder Gabelstapler​

Kraftfahrzeuge, die keiner Zulassung bedürfen, sind nicht beitragspflichtig (siehe § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung​

Wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 30 Tage zugelassen oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und die Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 km beträgt, muss für dieses Kraftfahrzeug kein Beitrag gezahlt werden.

Kraftfahrzeuge, denen die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist, beispielsweise zu Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten sind nicht beitragspflichtig.

Link/Quelle: Wissenswertes zu Kraftfahrzeugen
 
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GrenSo schrieb:
Sollte man am besten einen schriftlichen Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid einlegen oder den Antrag "Änderung der Anzahl der Kfz, Beschäftigten, Hotel-/Gästezimmer oder vermieteten Ferienwohnungen" einreichen?
Auf jeden Fall ersteres mit dem Verweis auf 0 gemeldete Fahrzeuge am tt.mm.jjjj
Eine Änderung gab es bei euch ja nicht.

Aber wenn ich das mal so sagen darf... ich halte die Aussage, dass deine Frau mit dem Motorrad zu Kundenterminen fährt, schon für sehr unglaubwürdig, außer sie ist Track Day Instruktorin o.ä. also das Gewerbe hat unmittelbar mit Motorrädern zu tun.
 
@h00bi haben jetzt gestern einen Änderungsantrag, rückwirkend zum Beginn der Berechnung, verschickt, da man dort zusätzlich eine Begründung eintragen muss, und warten mal ab was dann kommt. Widerspruch geht ja im Grunde noch immer.

Und ja, sie fährt zu knapp 50 %, abhängig vom Wetter, mit dem Motorrad zu Kunden, da es für ihre Arbeit keine Rolle spielt und sie unter der "Kluft" ihre normale Kleidung trägt. Nicht in jedem Job ist ein Kostüm oder dergleichen erforderlich. 😉
 
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