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Wie verhält man sich am besten nach einem Unfall?
- Ersteller Libertarian
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JardelBenz
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Wo immer er gerne möchte
de la Cruz
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Droitteur;20802860..... und nun soll ein Beispiel herhalten schrieb:Der Versicherung unterlief kein Irrtum; sie hat den Schaden zum realistischen Schadensreparaturwert ausgeglichen. Es ist dann aber die Entscheidung des Geschädigten, ob er nach den Regeln der Kunst sein Fahrzeug reparieren lässt, wofür er die geschätzte Schadenssumme begleichen müsste und womit er eine entsprechend werterhaltende Reparatur hätten durchführen lassen können, oder aber, ob er eben nur behelfsmäßig den Schaden für billiges Geld "überpinseln" lässt, und dafür dann in Kauf nimmt, dass er mit einem im Wert wegen eines nicht sachgemäß reparierten Unfallschadens entsprechend geminderten Fahrzeug fährt, was sich auch in einem geminderten Wiederverkaufspreis widerspiegeln würde.
Natürlich hat die Versicherung dem Geschädigten den objektiv geschätzten Schaden immer zu ersetzen, egal, ob der Geschädigte dann für diese Summe den Schaden komplett reparieren lässt, oder nur teilweise oder vielleicht überhaupt nicht. Im Extremfall kannd der Versicherte ja auch überhaupt nicht reparieren, sondern die Karosse verschrotten lassen oder sonst was damit anstellen, und die Versicherungsleistung beispielsweise in die Anschaffung eines Neuwagens oder eines neuen Küchenherdes investieren !
Die unsinnige Unerstellung von Droitteur ist deshalb völlig unüberlegter Quatsch !
JardelBenz schrieb:Wo immer er gerne möchte
Eben gerade nicht. Ab einem Fahrzeugalter von 3 Jahren wird nur dann die Vertragswerkstatt übernommen, wenn der Wagen dort stets in Wartung war.
Da der TE zum TÜV muss und dieser das erste Mal nach drei Jahren fällig ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das hier zum Tragen kommt. Von Dritten, welche diesen Thread lesen, ganz zu schweigen.
JardelBenz
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Nicht bei tatsächlicher Reparatur.
Wovon du redest gilt nur bei fiktiver Abrechnung.
Wovon du redest gilt nur bei fiktiver Abrechnung.
JardelBenz
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Auszug aus dem Urteil:
Es geht wie immer in solchen Urteilen nur darum, was bei fiktiver Abrechnung bezahlt wird.
Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, so wird auch die Rechnung der Fachwerkstatt bezahlt.
Einzige Ausnahme: Wucher
1. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenver-rechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
Es geht wie immer in solchen Urteilen nur darum, was bei fiktiver Abrechnung bezahlt wird.
Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, so wird auch die Rechnung der Fachwerkstatt bezahlt.
Einzige Ausnahme: Wucher
Du interpretierst das Urteil falsch, indem du dich zu sehr auf den Fall und den Wortlaut fokussierst, nicht jedoch auf den Sinn und Zweck als Grundsatzentscheidung. In diesem Fall ging es um fiktive Abrechnung - das ist aber im Ergebnis irrelevant. Die Auswirkungen sind auch für tatsächlich durchgeführte Reparaturen zu beachten.
Das ist ja auch sinnig, denn die Schadensminderungspflicht besteht in beiden Fällen. Diese ist ja auch die Grundlage für viele Probleme bei der Anmietung von Leihwagen.
Das ist ja auch sinnig, denn die Schadensminderungspflicht besteht in beiden Fällen. Diese ist ja auch die Grundlage für viele Probleme bei der Anmietung von Leihwagen.
Zuletzt bearbeitet:
JardelBenz
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Nein.
Zeig mir ein Urteil, wo es um eine Kürzung bei tatsächlich erfolgter Reparatur geht und wo der Versicherer dann nicht voll zahlen musste.
Hier ein bisschen was zum Nachlesen für dich.
http://www.finanztip.de/kfz-reparaturkosten/
Zeig mir ein Urteil, wo es um eine Kürzung bei tatsächlich erfolgter Reparatur geht und wo der Versicherer dann nicht voll zahlen musste.
Hier ein bisschen was zum Nachlesen für dich.
http://www.finanztip.de/kfz-reparaturkosten/
Zuletzt bearbeitet:
Was du forderst ist sowas wie "bring mir einen Zeugen der auf der Sonne war, sonst glaube ich nicht, dass es da wirklich heiß ist".
Beispielsweise verweist das AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 12.11.2010 - 816 C 266/09 darauf, dass die BGH-Kriterien auch bei fiktiven Abrechnungen anzuwenden sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Regelfall (also die tatsächliche Reparatur) für diese Kriterien genau so gilt, wie die Ausnahme (fiktive Abrechnung).
Derselbe Umkehrschluss ergibt sich z. B. auch aus AG Landshut, Urteil vom 28.08.2009 - 1C 216/08. Dort durften deshalb Markenwerkstattstunden angesetzt werden, weil es sich um ein Fahrzeug handelte, welches in die Kriterien des BGH fiel (In diesem Fall: <3 Jahre alt).
Beispielsweise verweist das AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 12.11.2010 - 816 C 266/09 darauf, dass die BGH-Kriterien auch bei fiktiven Abrechnungen anzuwenden sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Regelfall (also die tatsächliche Reparatur) für diese Kriterien genau so gilt, wie die Ausnahme (fiktive Abrechnung).
Derselbe Umkehrschluss ergibt sich z. B. auch aus AG Landshut, Urteil vom 28.08.2009 - 1C 216/08. Dort durften deshalb Markenwerkstattstunden angesetzt werden, weil es sich um ein Fahrzeug handelte, welches in die Kriterien des BGH fiel (In diesem Fall: <3 Jahre alt).
JardelBenz
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Fragen wir einfach mal einen Anwalt für Verkehrsrecht, was der dazu sagt. 
http://unfall-anwalt-nürnberg.de/re...ie-versicherung-die-rechnung-einfach-kuerzen/
Aber um beim Thema zum bleiben:
In diesem Fall reicht es vollkommen aus, das Gutachten zur Versicherung zu schicken.
Anschließend die Reparaturrechnung und die Rechnung über den Leihwagen.
2 Zeiler mit dazu, man möge doch bitte noch 25,- € Umkostenpauschale mit erstatten.
Fertig.
Es wird keine Probleme geben.
Falls widererwartet doch, hat man das Recht auf einen Anwalt ja nicht verwirkt.
http://unfall-anwalt-nürnberg.de/re...ie-versicherung-die-rechnung-einfach-kuerzen/
Darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen?
Einfache und klare Antwort – nein sie darf nicht.
Aber um beim Thema zum bleiben:
In diesem Fall reicht es vollkommen aus, das Gutachten zur Versicherung zu schicken.
Anschließend die Reparaturrechnung und die Rechnung über den Leihwagen.
2 Zeiler mit dazu, man möge doch bitte noch 25,- € Umkostenpauschale mit erstatten.
Fertig.
Es wird keine Probleme geben.
Falls widererwartet doch, hat man das Recht auf einen Anwalt ja nicht verwirkt.
Zuletzt bearbeitet:
1) Du wolltest Urteile, die hast du bekommen.
2) Die von dir verlinkte Seite bestätigt meine Aussagen. Natürlich darf eine Versicherung nicht einfach so Zahlungen kürzen. Deshalb hat der BGH Richtlinien aufgestellt, nach welchen die Kürzung eben nicht "einfach so" erfolgt. Das hat der Fachanwalt auf der von dir verlinkten Seiten natürlich nicht im Detail aufgeschrieben, er weiß ja, wie Jurisprudenz funktioniert und kennt die Rechtslage.
3) Der Anwalt zählt diverse Fallstricke auf, auch, dass Versicherungen eben regelmäßig probieren rechtmäßige Zahlungen zu verweigern. Du konterkarierst mit dieser Quelle also deine eigene Argumentation, dass man sich keinen Anwalt nehmen sollte.
4) Das Recht auf einen Anwalt hat man tatsächlich nicht verwirkt. Man hat aber dann bereits u. U. in der falschen Werkstatt reparieren lassen und/oder ein Ersatzfahrzeug genutzt, welches zu teuer war oder überhaupt erst gar kein Anspruch auf ein Fahrzeug bestand.
Sowas kann dann auch der beste und engagierteste Anwalt nicht mehr wegdiskutieren. Er haftet dafür auch nicht, denn Anwälte haften nur für die Fehler, die sie zu vertreten haben. Die Folge: Man bleibt privat auf den Mehrkosten sitzen.
2) Die von dir verlinkte Seite bestätigt meine Aussagen. Natürlich darf eine Versicherung nicht einfach so Zahlungen kürzen. Deshalb hat der BGH Richtlinien aufgestellt, nach welchen die Kürzung eben nicht "einfach so" erfolgt. Das hat der Fachanwalt auf der von dir verlinkten Seiten natürlich nicht im Detail aufgeschrieben, er weiß ja, wie Jurisprudenz funktioniert und kennt die Rechtslage.
3) Der Anwalt zählt diverse Fallstricke auf, auch, dass Versicherungen eben regelmäßig probieren rechtmäßige Zahlungen zu verweigern. Du konterkarierst mit dieser Quelle also deine eigene Argumentation, dass man sich keinen Anwalt nehmen sollte.
4) Das Recht auf einen Anwalt hat man tatsächlich nicht verwirkt. Man hat aber dann bereits u. U. in der falschen Werkstatt reparieren lassen und/oder ein Ersatzfahrzeug genutzt, welches zu teuer war oder überhaupt erst gar kein Anspruch auf ein Fahrzeug bestand.
Sowas kann dann auch der beste und engagierteste Anwalt nicht mehr wegdiskutieren. Er haftet dafür auch nicht, denn Anwälte haften nur für die Fehler, die sie zu vertreten haben. Die Folge: Man bleibt privat auf den Mehrkosten sitzen.
Zuletzt bearbeitet:
JardelBenz
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Wie teuer das Leihauto sein darf und wie lange es ihm zusteht, steht im Gutachten.
In der falschen Werkstatt kann er nicht reparieren lassen, da er freie Werkstattwahl hat.
In der falschen Werkstatt kann er nicht reparieren lassen, da er freie Werkstattwahl hat.
Zuletzt bearbeitet:
de la Cruz
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Fakt bleibt: Es ist völlig unnötig, sofort einen Anwalt zu betrauen; wer gegenteiliger Meinung ist, vergisst, dass auch das Mandatieren eines Anwaltes mit weiterem Zeitaufwand und Formalitäten für den Versicherten verbunden ist, für den ihm keine Versicherung Ersatz leistet. Es ist völlig genügend, einen Anwalt zu beauftragen, wenn der normale Weg über Gutachten/Versicherung/Werkstatt unbefriedigend verläuft; und genau für so was, nämlich für die strittigen Fälle sind Anwälte eben da und nicht zu ihrem Selbstzweck. Auch das gebietet die Schadensminderungspflicht der Parteien !
Die Schadensminderungspflicht ist in dem Fall nicht einschlägig, da nach ständiger Rechtsprechung BGH anerkannt ist, dass der professionelle Akteur (Versicherung) den durchschnittlichen Verbraucher regelmäßig übervorteilen könnte. Ausnahmen stellen Bagatellen darf, die eindeutig als solche zu erkennen sind - in der Praxis also kaum.
Anwalt in einfachen Verkehrssachen beauftragen ist einfach: 1-2 E-Mails oder einmal anrufen. Dann die Vollmacht per Post zurück. Bilder etc. ebenfalls per E-Mail.
Anwalt in einfachen Verkehrssachen beauftragen ist einfach: 1-2 E-Mails oder einmal anrufen. Dann die Vollmacht per Post zurück. Bilder etc. ebenfalls per E-Mail.
ThomasK_7
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Halte ich für eine sehr gewagte Auslegung Deinerseits!Idon schrieb:Du interpretierst das Urteil falsch, indem du dich zu sehr auf den Fall und den Wortlaut fokussierst, nicht jedoch auf den Sinn und Zweck als Grundsatzentscheidung. In diesem Fall ging es um fiktive Abrechnung - das ist aber im Ergebnis irrelevant. Die Auswirkungen sind auch für tatsächlich durchgeführte Reparaturen zu beachten.
Einem Versicherten muss es stets erlaubt sein, den unverschuldeten Schaden in einer Markenwerkstatt des Herstellers reparieren zu lassen.
de la Cruz schrieb:
"Der Unsinn ist Quatsch!" Na, das sind ja ganz schön harte Worte x.x
Dir ist doch wohl nicht entgangen, dass es den Rednern, denen ich begegnen wollte, schon länger gar nicht mehr darum geht, wie die Rechtslage ist (Anspruch auf Anwalt), sondern gerade in völlig unjuristischem Sinne um das, was man idealerweise (um die Gesellschaft nicht zu belasten) tun sollte? Gleichzeitig ist Hazard mehr als happy mit seiner Situation (und fühlt sich gerade nicht einfach nur neutral schadlos gestellt).
Da wird wohl erlaubt sein, auch unjuristisch zu reagieren und das für ironisch zu halten. Das sollte keine juristische Betrachtung darüber werden, ob die Versicherung zu viel gezahlt hat. Deine Gedanken sind völlig in Ordnung; ich würde aber viel mehr umgekehrt bezweifeln, ob das wirklich so ein Schaden für die Gesellschaft ist, wenn man sich regulär an einen Anwalt wendet (ich dachte auch eigentlich, das deutlich gemacht zu haben). Straßen kosten auch Geld und auch der Arzt, der einem nach seiner Konsultation die Erkältungszeit von sieben Tagen auf eine Woche herunterkürzt. Das steigert letztlich alles in gewisser Weise bloß den Wohlstand und je mehr die Welt kostet, desto mehr verdient sie auch; insoweit würde ich nicht einmal schätzen, dass die Dinge real teurer würden.
Zuletzt bearbeitet:
FrankenDoM
Admiral
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- 8.140
Edit: bin raus...
Zuletzt bearbeitet:
ThomasK_7 schrieb:Halte ich für eine sehr gewagte Auslegung Deinerseits!
Einem Versicherten muss es stets erlaubt sein, den unverschuldeten Schaden in einer Markenwerkstatt des Herstellers reparieren zu lassen.
Nö. Der BGH hat klar festgelegt, wann in einer Markenwerkstatt repariert werden darf und wann in einer qualitativ gleichen freien Werkstatt zu günstigeren Konditionen.
Die beispielhaft von mir genannten zwei Urteile der Amtsgerichte folgen dem...
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