ThomasK_7
Vice Admiral
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Also der BGH hat grundsätzlich zur fiktiven Schadens-Abrechnung Stellung genommen und nichts anderes.
Dein AG-Urteil Nr. 1 auch. Übrigens lese ich da:
Dein AG-Urteil Nr. 2 endet auch genau mit dem Gegenteil, was Du beweisen möchtest.
Dein AG-Urteil Nr. 1 auch. Übrigens lese ich da:
Urteilsbegründung schrieb:Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten weiteren Reparaturkosten nach Maßgabe der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wie sie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Schadensgutachten vom 02.06.2009 in Höhe von insgesamt € 1.154,92 netto ergeben, zu. Soweit die Beklagte einwendet, die nach dem als Anlage B 2 vorgelegten Prüfbericht der DEKRA ermittelten und von der Beklagten auch schon ersetzten Kosten in Höhe von € 1.013,65 seien zur Schadensbeseitigung ausreichend, bleibt dies ohne Erfolg.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, 606 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgerichtlich mitgeteilten alternativen Reparaturmöglichkeiten in den genannten freien Werkstätten in qualitativer Hinsicht mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sind. Denn jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger diese alternativen Reparaturmöglichkeiten nicht rechtzeitig in der erforderlichen Form nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss eine alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ sein...
Dein AG-Urteil Nr. 2 endet auch genau mit dem Gegenteil, was Du beweisen möchtest.
Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Wertminderung, des Sachverständigenhonorars und zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten