Wie verhält man sich am besten nach einem Unfall?

Also der BGH hat grundsätzlich zur fiktiven Schadens-Abrechnung Stellung genommen und nichts anderes.

Dein AG-Urteil Nr. 1 auch. Übrigens lese ich da:
Urteilsbegründung schrieb:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten weiteren Reparaturkosten nach Maßgabe der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wie sie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Schadensgutachten vom 02.06.2009 in Höhe von insgesamt € 1.154,92 netto ergeben, zu. Soweit die Beklagte einwendet, die nach dem als Anlage B 2 vorgelegten Prüfbericht der DEKRA ermittelten und von der Beklagten auch schon ersetzten Kosten in Höhe von € 1.013,65 seien zur Schadensbeseitigung ausreichend, bleibt dies ohne Erfolg.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, 606 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgerichtlich mitgeteilten alternativen Reparaturmöglichkeiten in den genannten freien Werkstätten in qualitativer Hinsicht mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sind. Denn jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger diese alternativen Reparaturmöglichkeiten nicht rechtzeitig in der erforderlichen Form nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss eine alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ sein...

Dein AG-Urteil Nr. 2 endet auch genau mit dem Gegenteil, was Du beweisen möchtest.
Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Wertminderung, des Sachverständigenhonorars und zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
 
Meine Fresse. Ich habe bereits ausgeführt, dass die BGH-Urteile nicht nur für fiktive Abrechnungen, sondern - natürlich! - auch für den Standardfall der tatsächlichen Reparatur gelten. Alles andere wäre dogmatisch völlig sinnfrei. Dies wird weiterhin durch Urteile untergeordneter Gerichte bestätigt.

Zwei beispielhafte dieser Urteile habe ich erklärt:
Urtell 1 verweist darauf, dass NICHT nur fiktive Abrechnungen zu beachten sind.
Urteil 2 führt für eine tatsächlich angefallene Reparatur eine der Richtlinien des BGH an, nämlich Fahrzeugalter unter 3 Jahre.

Damit bestätigen beide Urteile meine Aussagen bezüglich der BGH-Urteile und Vorgaben. Der BGH wiederum bestätigt den Teil meiner Argumentation, dass eben - grundsätzlich - keine freie Werkstattwahl gilt. "Grundsätzlich" bedeutet in der Jurisprudenz übrigens, dass es Ausnahmen gibt. Der BGH hat diese Ausnahmen definiert, z. B. das Fahrzeugalter.




Ernsthaft, wenn man dem Thread und Argumentationssträngen geistig und/oder fachlich nicht folgen kann, dann sollte man wirklich den Ball flach halten oder einfach mal nur mitlesen und maximal höfliche Nachfragen zum Verständnis stellen. Ich bin's echt leid hier irgendwelchen Noobs ständig absolute Basics erklären zu müssen, nur weil sie glauben, dass man sich jahrelanges Jura-/WiRe-Studium auch einfach random ergoogeln kann; und die dann auch noch die Dreistigkeit besitzen Argumente einfach zu ignorieren, das Thema zu wechseln oder ohne Kommentar zu verschwinden.
Sagt ihr Naseweise eigentlich auch Ärzten wie sie zu behandeln haben?
 
Zuletzt bearbeitet:
Irgendwie stehst du alleine da mit deiner Meinung Idon.

Alle Fachmagazine oder Fachanwälte sind anderer Meinung.

Ist doch komisch, oder?
 
Ich habe den BGH auf meiner Seite. Da schmerzt es mich nicht, dass die - üblichen! - Laien hier im Forum mal wieder eine völlig absurde Ansicht vertreten.

Aber um deine Behauptung erneut zu entkräften:
http://www.business-netz.com/Verbraucher/Schadensregulierung-nach-Unfall
https://www.advogarant.de/sachverst.../schaden-und-schadenabwicklung/ohne-reparatur
https://www.ferner-alsdorf.de/verke...ie-werkstaetten__rechtsanwalt-alsdorf__18539/
http://www.unfallrechtler-stuttgart.de/unfallschaden-a-z/auswahl-reparaturwerkstatt/

Der von dir genannte Fachanwalt vertritt ebenfalls meine Ansicht. Du verstehst nur das grundlegende Prinzip nicht, nämlich, dass sich der BGH nicht nur auf fiktive Abrechnungen bezieht, sondern auf jeglichen Schadensersatz.

Ich habe dir nun mehrfach die dogmatische Herleitung dargeboten, inkl. Umkehrschluss über Urteile der Amtsgerichte, die es laut dir ja auch nicht hätte geben dürfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast behauptet, der BGH würde mir nicht zustimmen. Du wurdest widerlegt.

Du hast behauptet, es gäbe keine Urteile dazu. Du wurdest widerlegt.

Du hast behauptet, es gäbe keine Fachmagazine und Fachanwälte, welche meine Ansicht vertreten. Du wurdest widerlegt.


Und anstatt einzugestehen, dass du dich geirrt hast und dich für dein arrogantes, dummes und inhaltlich falsches Verhalten zu entschuldigen, rennst du jetzt weinend zu Mami. Glückwunsch - du bist der typische Internet-User im Jahre 2018. Wir geraten regelmäßig aneinander und jedes Mal liegt das daran, dass es dir an Fach- und Sachkompetenz mangelt. Warum ziehst du daraus keine Schlüsse? Trollst du etwa absichtlich?
 
Idon schrieb:
Dies wird weiterhin durch Urteile untergeordneter Gerichte bestätigt.
Dann bringe doch bitte diese Urteile hier als link oder zumindest als AZ!

Wenn das AG in Urteil 1 (reale Abrechnung) schreibt, dass der Kläger sich zu Unrecht auf das 2009 BGH-Urteil (fiktive Abrechnung) bezieht und Du genau anders argumentierst, trifft
Idon schrieb:
Ich habe bereits ausgeführt, dass die BGH-Urteile nicht nur für fiktive Abrechnungen, sondern - natürlich! - auch für den Standardfall der tatsächlichen Reparatur gelten.
wohl eher nicht zu!
Urteil 1 schrieb:
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgerichtlich mitgeteilten alternativen Reparaturmöglichkeiten in den genannten freien Werkstätten in qualitativer Hinsicht mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sind.

Lies das Urteil 1 doch noch mal ganz genau und gleiche das mit Deiner logischen Argumentationskette ab!


Aus Deinen neuen links:
link Nr. 1 schrieb:
Die Abrechnung eines Schadens anhand der fiktiven Kosten bietet allerdings erhebliches rechtliches Streitpotential
Das Abrechnen mit realen Werkstattkosten dann wohl eher nicht! Hier ist ein solcher Umkehrschluss angebracht!
link Nr.- 2 + 3 gehen wieder nur um fiktive Schadensabrechnungen
link Nr. 4 kann ich nicht recherchieren, ich wette aber, es geht auch wieder nur um fiktive Schadensabrechnungen
 
Nein, alle Links beinhalten ebenfalls die Standardreparatur.
Link 1:
http://www.business-netz.com/Verbraucher/Schadensregulierung-nach-Unfall
"Wenn Sie unverschuldet einen Unfall erlitten haben, haben Sie in puncto Schadenersatz die Wahl – entweder Sie lassen den Schaden reparieren oder Sie rechnen mit der Versicherung des Schädigers auf Gutachterbasis (fiktive Schadensabrechnung) ab. "
[...]
"Der Geschädigte sei hier aber nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gelte selbstverständlich auch für fiktive Reparaturkosten."
Einschränkungen zur grundsätzlichen Wahlfreiheit folgen dann später anhand der Richtlinien des BGH.

Link 2:
https://www.advogarant.de/sachverst.../schaden-und-schadenabwicklung/ohne-reparatur
"Diese Kosten werden von den (nicht vom Versicherer) beauftragten Sachverständigen auch grundsätzlich in ihren Schadensgutachten berücksichtigt und sind vom Versicherer zu erstatten - auch wenn keine Reparatur vorgenommen wird.

Nur ausnahmsweise darf der Versicherer den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen.
"

Link 3:
https://www.ferner-alsdorf.de/verke...ie-werkstaetten__rechtsanwalt-alsdorf__18539/
Hat mit fiktiv gar nichts zu tun. Das ist auch korrekt so, denn die Entscheidungen des BGH beziehen sich auf beide Fälle (tatsächliche Reparatur + fiktive Abwicklung).

Link 4:
http://www.unfallrechtler-stuttgart.de/unfallschaden-a-z/auswahl-reparaturwerkstatt/

Den kurzen Text dort möchte ich aus bestimmten Gründen hier nicht als Vollzitat einstellen. Er bestätigt aber meine Ansicht.


Beide beispielhaften Urteile habe ich als Aktenzeichen gebracht. Bei Urteil 1 hat sich nicht der Kläger fruchtlos auf den BGH berufen, sondern die Beklagte.
Der Knackpunkt war auch nicht, ob die dargebotenen Alternativen ausreichend gut im Sinne des BGH sind. Du hast den falschen Satz zitiert. Wichtig ist der Folgesatz:
"Denn jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger diese alternativen Reparaturmöglichkeiten nicht rechtzeitig in der erforderlichen Form nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss eine alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ sein."

Die ständige Rechtsprechung lässt also sehr wohl Verweise auf Nicht-Markenwerkstätten zu. Anders würde obiger Satz in diesem Urteil keinen Sinn ergeben. Dass die HUK in diesem Beispiel gescheitert ist liegt daran, dass es an der Rechtzeitigkeit und der erforderlichen Form fehlte, nicht daran, dass dies generell nicht erlaubt sei.



Auch an dich die Bitte: Lesen und verstehen. Ich weiß, dass Jura komplex ist. Ich weiß, dass korrekte Urteilsinterpretation teilweise erhebliche Übung und Erfahrung erfordert (so wie auch das Lesen und Interpretieren und Verstehen von Normen). Das exkulpiert aber weder dich noch andere, die dennoch meinen sie müssten (oder könnten...) das auch ohne entsprechendes Wissen. Das Ergebnis ist nämlich stets, dass ihr Hilfesuchenden durch falsche Informationen Schaden zufügt.
 
So langsam dreht sich die Diskussion im Kreis. Ein Anwalt mag viele Dinge erleichtern, er ist mitnichten Pflicht und der vermutlich überwiegende Teil solcher Unfälle wird auch ohne anwaltliche Hilfe zufriedenstellend gelöst. Ich schließe also hier

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Edit:

Auf Wunsch des TE erneut geöffnet. Ich bitte die Teilnehmer an meine Worte zu denken und sich bitte ausschließlich den folgenden Fragen des TE zu widmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke. Es ist jetzt so, dass das Ganze doch deutlich mehr kostet, als ich bisher dachte, denn wenn man den Schaden gesehen hat ist man von einigen hundert Euro ausgegangen. Nun kostet aber die Reparatur inklusive Kosten für den Gutachter schon 2500€, dazu kommen noch die Kosten für den Gutachter. Bräuchte man jetzt da einen Anwalt? Die Frau ist wahrscheinlich auch von weniger ausgegangen.
 
Nein, du "brauchst" keinen Anwalt im Sinne davon, dass es eine Pflicht gibt oder so.

Ob ein Anwalt sinnvoll ist oder nicht ist meiner Ansicht nach nicht von der Höhe des Schadens abhängig - die verschiedenen Ansichten samt Argumentation kannst du der bisherigen Diskussion entnehmen.

Edit:
Wenn Anwalt, dann zwingend (!) ein Fachanwalt für das jeweilige Gebiet. Auch da kann man natürlich reinfallen, allerdings sind die Hürden um Fachanwalt zu werden recht hoch und man muss regelmäßige Schulungen und Fallbearbeitungen nachweisen - es sollte also zumindest Routine vorhanden sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Libertarian schrieb:
Bräuchte man jetzt da einen Anwalt?

Man braucht den Anwalt nur, wenn es irgendwann Probleme gibt. Dann wäre er aber auch schon am Anfang sinnvoll gewesen.

In aller Deutlichkeit: Ein Anwalt kostet dich nichts.

p.s. Es sollte natürlich ein Anwalt sein, der das schon ein Paarmal gemacht hat...
 
Zuletzt bearbeitet:
So wie ich die Frau einschätze wird sie da eigentlich nichts beanstanden, es sei denn, sie wäre jetzt von der Summe überrascht. Da sie aber noch keinen Schaden hatte bisher sollte das bei ihr kein Problem sein.
 
Wenn das ganze über deren Versicherung läuft, ist die Frau raus. Du "streitest" jetzt mit der Versicherung. Deren Interesse sollte in erster Linie sein, so wenig wie möglich zu zahlen.
 
Ist doch schon alles gelaufen jetzt?

Du schreibst dass du ab 5.1 einen Leihwagen brauchst.

Auto samt Gutachten sollte doch also in der Werkstatt sein und du gerade mit dem Leihwagen unterwegs sein?

Einfachste Weg für dich die Abtretungserklärung an die Werkstatt unterschreiben, fertig.

Leihwagen zurückbringen, mit dem eigenen Auto vom Hof fahren, Fall erledigt.
 
So eine Abtretungserklärung an den Gutachter wurde unterschrieben, aber das müsste dann ja passen. Und der regelt dann zusammen mit der Werkstatt alles mit der Versicherung?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Fullquote des direkten Vorposter entfernt)
Meistens klappt dann alles. Das Auto wird repariert und die Werkstatt regel alles mit Versicherung usw. Die
 
Idon schrieb:
Die Frage ist, wo er reparieren lassen darf!

Wieso sollte die gegnerische Versicherung vorschreiben dürfen wo er sein Auto zu reparieren hat lassen? Ich würde mein Auto z.b. nie bei der ATU zur Reperatur abgeben...
Es ist ja mein Auto und das würde ich in dem Fall nur von einem Vertragshändler der mir bekannt ist wieder in Stand setzen lassen, nicht das man durch Pfuscherrei mehr Probleme hat.

So hab ich es zumindest gemacht, als mir eine Alte Frau aufs Auto vor dem Parkhaus gefahren ist. Wobei das auch die gleiche Werkstatt war wo ich immer den Kundendienst hab machen lassen.
Ansonsten gebe ich dir voll recht, mit einem Anwalt erspart man sich einiges an Ärger.

Ich würde auch immer die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuholen, dann hat man das klipp und klar wer schuld ist oder macht man das mittlerweile auch nicht mehr?
 
Die Polizei stellt keine Schuld fest, sondern nimmt nur die Daten auf. Die Schuldfrage klären die Versicherungen unter sich bzw. bei Streitigkeiten auch mal das Gericht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich dachte die Polizei ermittelt bei der Unfallaufnahme auch den Unfallhergang und somit auch den Schuldigen? Bzw. klar manche Sachen müssen dann eventuell vor Gericht geklärt werden, aber mit der Polizei hat man einen seriösen Zeugen an der Hand, was ja auch sehr hilfreich sein kann. Vor allem wenn der andere einen reinreiten möchte...
 
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