Moep89
Admiral
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Ja, er muss den PC wieder auseinanderbauen. Dass das aber in der Regel zumutbar ist ist ja genau der relevante Punkt im Urteil. Er ist aus Standardteilen zusammengesetzt und kann ohne Beschädigung dieser wieder zerlegt werden.
Das heißt streng genommen erfüllen BTOs garnicht die Voraussetzungen um als "nach Kundenspezifikation gefertigt" zu gelten. Der PC wird ja nicht hergestellt sondern nur zusammengebaut. Und das auch nicht fest sondern problemlos wieder trennbar.
Anders wäre es, wenn dabei Teile fest verlötet werden müssten oder Ähnliches.
Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kläger veranlaßte Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlaßten Anfertigung des Notebooks bestand.
Das heißt streng genommen erfüllen BTOs garnicht die Voraussetzungen um als "nach Kundenspezifikation gefertigt" zu gelten. Der PC wird ja nicht hergestellt sondern nur zusammengebaut. Und das auch nicht fest sondern problemlos wieder trennbar.
Anders wäre es, wenn dabei Teile fest verlötet werden müssten oder Ähnliches.
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