Erneut Verwertungsabgabendisput in Österreich

Maximilian Schlafer
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In Österreich wollen sieben Verwertungsgesellschaften ab 1. Oktober einen erneuten Vorstoß in Richtung Urheberrechtsabgaben für Festplatten starten. Die bisherigen Versuche solche Abgaben auf Computer einzuheben scheiterten in den Jahren 2005 und 2009 allesamt an Anfechtungen bis zum OGH (dem obersten Gerichtshof des Landes).

Man will nun unter dem Begriff „Leerkassettenvergütung“ ab Oktober 21,60 Euro für „normale“ Festplatten unter 500 GB und bis zu 43,74 Euro für „Multimedia-Festplatten“ mit über 750 GB Speicherkapazität von den Händlern einheben. Wenn diese ihre Zahlungsbereitschaft vertraglich bekunden, werden die zu zahlenden Summen um ein Drittel auf den sogenannten „Vertragstarif“gesenkt. Als Multimedia-Festplatten gelten dabei solche, die ohne Verwendung eines PCs über eigene Bedienelemente eine Medienwiedergabe durchführen können. Die Ankündigung und Festlegung dieser Tarife erfolgte wie üblich einseitig durch die Gesellschaften.

Die Ankündigung ist jedoch insofern ungewöhnlich, als dass derartige Vorhaben schon in den Jahren 2005 bezüglich Festplatten und 2009 bezüglich Computern gescheitert sind. In letzterem Falle hatten etwa zwei Verwertungsgesellschaften versucht eine Gebühr von 21,60 Euro für jeden in Österreich in Verkehr gebrachten Computer zu fordern. Als rechtliche Grundlage hatte man sich damals die der Reprographievergütung ausgesucht. Diese versteht sich als eine Pauschalentschädigung für private und legale Kopien auf dem Medium Papier oder diesem ähnlichen Medien. Da jedoch nur Kopiergeräte und Drucker die Fähigkeit haben eine Kopie eines Inhaltes auf Papier zu erstellen – wofür auch eine an die Verwertungsgesellschaften zu entrichtende Gebühr fällig wird –, Computer selbst aber offensichtlich nicht, entschied der OGH, dass auf dieser Basis keine Gebühren für diese einzuheben sind.

Besagte Gesellschaften – Austro Mechana, Literar-Mechana, LSG, VAM, VBK, VDFS und VGR – wollen nun unter dem schon genannten Begriff „Leerkassettenvergütung“ versuchen Gebühren auf Festplatten einzuheben, wiewohl ein solches Ansinnen schon 2005 ebenfalls beim OGH gescheitert ist. Dieser hatte festgestellt, dass sowohl bei internen als auch externen Festplatten für Notebooks und andere Arten von „Personalcomputern“ kein Anspruch auf eine solche Gebühr bestehe, da diese in diesen Geräten „regelmäßig zu einem gewichtigen – und nicht zu vernachlässigenden – Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden“. Allerdings habe sich laut den Verwertungsgesellschaften, die sich dabei auf Marktanalysen stützen, mittlerweile die Art und Weise der Nutzung durch die Inhaber stark verändert. Der Anteil an legalen Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten würde stark steigen, der Prozentsatz an legal im Internet erworbenen Kopien darunter sei jedoch gering. Was jedoch gebührentechnisch passieren soll, wenn für die selben Daten eine alte HDD durch eine neue ausgetauscht wird bzw. wenn aus Sicherungsgründen die Daten auf mehreren Festplatten vorhanden sind, ist noch offen.

Die Vertretung der österreichischen Wirtschaftstreibenden – die Wirtschaftskammer Österreichs – möchte diese Tarife, da sie eine unnötig hohe Belastung österreichischer IT-Unternehmen befürchtet, nicht hinnehmen und die Thematik vor Gericht bringen. Da es in der Regel üblich ist, dass wirtschaftlich so bedeutende Fälle durch alle Instanzen durchgefochten werden, wird sich wohl je nach Verfahrensdauer früher oder später wieder der OGH damit auseinandersetzen müssen.