GEMA-Gebührenstreit: Gericht stuft YouTube als Hoster mit Privilegierung ein

Update Daniel Kurbjuhn
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GEMA-Gebührenstreit: Gericht stuft YouTube als Hoster mit Privilegierung ein
Bild: Markus Daams | CC BY 2.0

Im bereits seit mehreren Jahren andauernden Streit zwischen der Google-Tochter YouTube und der Verwertungsgesellschaft GEMA hat nun das Landgericht München die Klage gegen die Video-Plattform abgewiesen. Dabei stuften die Richter YouTube als Hoster ein, wodurch die Plattform von der gesetzlichen Privilegierung profitiert.

Der Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und YouTube läuft nun bereits seit 2009 und wird vor mehreren Gerichten ausgetragen. Ausgangspunkt war die Verlängerung eines Lizenzvertrages, bei deren Verhandlungen sich beiden Seiten nicht einigen konnten. Die GEMA forderte von YouTube 0,375 Cent pro aufgerufenem Lied aus dem Katalog der Verwertungsgesellschaft und kommt anhand von 1.000 ausgewählten Titeln beispielhaft auf 1,6 Millionen Euro. Die Verantwortlichen bei YouTube lehnen hingegen die Zahlung pro Abruf ab und fordern von der GEMA eine prozentuale Abgabe. So will die Videoplattform unrentable Videos vermeiden, die dann gelöscht werden müssten.

Das Landgericht München hat dem Streit nun eine andere Richtung gegeben, als die Klage auf Schadensersatz abgewiesen wurde. Da die Richter YouTube als Hoster eingestuft haben, ist die Plattform auch nicht verantwortlich für Inhalte, die von den Nutzern hochgeladen werden. Denn durch die Einstufung als Hoster greift für YouTube die Privilegierung aus §10 Telemediengesetz (TMG), wonach Hoster nicht für Rechtsgutsverletzungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden können, wenn diese keine Kenntnis darüber haben. Dafür besteht aber auch ein Löschanspruch der Rechteinhaber, dem YouTube nachkommen muss.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sodass beide Parteien die Möglichkeit haben Rechtsmittel einzulegen. Ob insbesondere die GEMA davon Gebrauch machen wird, ist bislang nicht bekannt. Unterdessen zeigte sich YouTube auch weiterhin verhandlungsbereit und bot der GEMA erneut Gespräche an.

Update

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigt in einem neuem Urteil die Stellung YouTubes als Hoster und folgt damit im Wesentlichen der Haltung der Kollegen aus München. Dabei betont das Gericht zunächst die Stellung von YouTube als Hoster, die gemäß der Privilegierung aus §10 TMG nicht für die von Nutzern hochbeladenen Inhalte verantwortlich ist. Allerdings resultiert daraus auch die Verpflichtung zum Löschen, wenn YouTube auf etwaige Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Offen lässt das Gericht, in wie weit der Betreiber die Plattform bereits im Vorfeld Inhalte überprüfen muss. Grundsätzlich ist YouTube nicht zur vorherigen Prüfung von Inhalten verpflichtet, allerdings ergibt sich eine solche Verpflichtung, wenn bereits entsprechende Rechtsverletzungen erfolgt sind. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen verweisen die Richter auf die Umstände des Einzelfalles und lassen somit eine Konkretisierung aus.

Mit dem Urteil hat das OLG Hamburg die Berufung beider Seiten abgewiesen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Ob das Verfahren nun beim Bundesgerichtshof landen wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt.