Verstoß gegen Preisklarheit: Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung von 11830 an

Sven Bauduin
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Verstoß gegen Preisklarheit: Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung von 11830 an
Bild: Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat den Auskunftsdienst 11830 wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und die Preisklarheit abschalten lassen. Wie die Bundesbehörde in einer Pressemitteilung (PDF) bekanntgab, sollten „betroffene Verbraucher offene Forderungen kritisch prüfen“.

Auskunftsdienst 11830 wurde abgeschaltet

Wie Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur mitteilte, gehe die Behörde „konsequent gegen Unternehmen vor, die gegen die Vorgaben zur Preisklarheit und das Wettbewerbsrecht verstoßen“, bei der First Telecom GmbH – Betreiber der 11830 – sei dies der Fall gewesen. Das Unternehmen habe in mehreren Bereichen wie Preisangabe, Preisansage und unzulässiger Warteschleifen gegen geltende Richtlinien der Behörde verstoßen, weshalb die Rufnummer bereits zum 7. Februar 2020 hin abgeschaltet wurde. Laut eigener Angaben, wurde die Bundesnetzagentur erst durch die Verbraucherbeschwerden auf die Missstände der Auskunft aufmerksam.

Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass eine Weitervermittlung über den Auskunftsdienst 11830 oftmals ohne ordnungsgemäße Preisansage für das vermittelte Gespräch erfolgte. Hierzu sind Betreiber eines Auskunftsdienstes verpflichtet.

Daneben wurden weitere verbraucherschützende Regelungen verletzt, indem der Auskunftsdienst unter anderem ohne ordnungsgemäße Preisangabe beworben wurde und Vorgaben für den Einsatz von Warteschleifen nicht eingehalten wurden.

Anlass zu umfangreichen Ermittlungen der Bundesnetzagentur waren detaillierte Schilderungen in Verbraucherbeschwerden.

Bundesnetzagentur

First Telecom GmbH darf nicht mehr abrechnen

Mit der Abschaltung einher geht ein Verbot der Rechnungslegung vom 21. Dezember 2018 bis einschließlich dem 07. Februar 2020. Für die betroffenen Kunden bedeutet das, dass die Kosten, die für Verbindungen zu den Rufnummern entstanden sind, nicht mehr durch die First Telecom GmbH in Rechnung gestellt werden dürfen.

Zudem greift bei bereits in Rechnung gestellten Kosten ab sofort das sogenannte Inkassierungsverbot. Die First Telecom GmbH darf die offenen Forderungen nicht mehr durch einen Inkassounternehmen eintreiben lassen.

In seiner aktuellen Maßnahmenliste 2020 (PDF) listet die Bundesbehörde alle Rufnummern auf, gegen die aufgrund von Missbrauch in den letzten sechs Monaten Maßnahmen und Sanktionen ergriffen wurden. Außerdem stellt die Bundesnetzagentur eine Dialerdatenbank zur Verfügung, die Verbrauchern dabei helfen soll, unseriöse Mehrwertdienstrufnummern zu erkennen.