Kein Umtausch bei Bundle Produkte bei Media Markt ?

Logitech ist über den Handel Gutschriftsware ergo kann ein 1:1 Austausch erfolgen
Gleiches gilt für Roccat
Was für ein Hersteller war dein Ventilator?
Samsung TV wann hast du es reklamiert selbiges gilt auch für dein Note

Ich sehe das sowohl aus der rechtlichen Perspektive wie auch aus der praktischen Perspektive
@ TE

Lade doch mal bitte ein Bild hoch vom
Kassenbon
Danke
 
Keine Ahnung, so ein weißer Standventilator für damals 20-30€. Honeywell oder so?

Das Note war direkt nach Release. Laut Wikipedia also Release November 2011.

Samsung TV war September/Oktober 2014.


Sowohl Logitech als auch Roccat wurden vehement abgelehnt. Erst mit Hilfe der Marktleitung und dem bestätigenden Googeln von Gesetzen durch diese ging es jeweils weiter. Beim 3. Tausch der Roccat wurden mir dann Geld und Maus mitgegeben und darum gebeten, dass ich nicht mehr dort einkaufe (MM nähe Stuttgart).
 
Das Thema zeigt ja deutlich auf, das Hersteller, Händler und Kunde nicht auf Augenhöhe handeln können, wenn jemand nur am längeren Hebel sitzt, wenn auch im Unrecht.

de la Cruz schrieb:
Nun mach aber mal halblang ! Es ist ja keineswegs so, dass sämtliche Tastaturen nach (so) kurzer Betreibszeit ihren Geist aufgeben; und natürlich muss der Hersteller bei der Produktionb einen Kompromiss finden, der es ihm erlaubt, eine gewisse Qualität anzubieten und denoch etwas daran zu verdienen !
Dann sind es die Defektraten, die jeder Hersteller aus der Produktion kalkulieren und als Ersatz vorhalten kann. Letztlich ist man ja auch in der Lage den Absatzmarkt zu analysieren.

Was Einnahmen betrifft, ist Logitech wie jedes börsennotiertes Unternehmen auf der Kapitaltitanic. Man konnte sich wunderbar über die die eigenen Produktverkäufe refinanzieren. Bis man nach US Vorbild geldgeil wurde. Der neue Logitech CEO Herr Darell sprach in einem Interview über Ego und Respekt gegenüber Mitarbeitern anderer Branchen, aber selbst hat der Mann 2013 Entlassungen für Einsparungen genehmigt. Wieviel Respekt hat man, wenn man anderen Menschen ihre Lebensgrundlage kündigt?
https://www.nytimes.com/2016/08/21/...e-sure-to-tell-the-boss-whats-wrong.html?_r=0

Man kann auch hart arbeiten und mit falscher Einstellung am Ende dem Kunden nicht mal seine Tastatur ordentlich tauschen, weil Hersteller und Händler trotz technologisch innovativer Kommunikationsmittel am Ende unfähig sind den Kunden mit einem funktioniernden Produkt zu bedienen. Wer schon im Kundendienst scheitert, wie hoch ist dann die Qualifikation bei Herrn Darrell die richtigen Mitarbeiter einzustellen und auf sie zu hören? Man hört ja nicht mal den Kunden richtig zu.

Ich wollte mir mal eine Logitech Harmony Fernbedienung kaufen. Aber wenn ein Produkt nur über USB und Internet programmiert werden kann, man ein Logitech Konto braucht, hat das nichts mit Benutzerergonomie zu tun.
 
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Idon schrieb:
Die Aussage des Verkäufers, es gäbe keine derartigen Tastaturen mehr, während um ihn herum genau solche Tastaturen stehen, ist schlicht falsch. Weiterhin nutzt der Verkäufer dieses Argument als Begründung dafür, dass der Käufer keinerlei Rechte (gegen ihn) hat. Das ist ebenfalls falsch. Zuletzt verweist er den Käufer, der wohl die Gewährleistung wollte, auf die Garantie des Herstellers. Das ist u. U. schon rechtsmissbräuchlich.
Das verkaufte Produkt gibt es aber nicht mehr. Denn das verkaufte Produkt ist eben das Bundle.

Dass der Verkäufer keine funktionierende Tastatur mit ähnlichen Abnutzungsspuren aber voller Funktion zur Verfügung hat ist weder die Schuld noch das Problem des Käufers. Der Verkäufer lagert hier sein kaufmännisches Risiko, welches er entsprechend budgetieren kann und muss, auf den Käufer aus, der derlei Möglichkeiten erst gar nicht hat.
Das ist durchaus das Problem des Kunden. Der hat kein Anrecht auf eine neue Tastatur, sondern eben nur auf eine gleichwertige. Eine neue ist höherwertiger, da ohne Abnutzung.

Mit Kulanz hat das nichts zu tun. Das System heißt nicht grundlos "Recht der zweiten Andienung" - der Verkäufer steht so da, als hätte er gar nicht geliefert, seinen Teil aus dem Kaufvertrag also nicht erfüllt. Das ist ziemlich unglücklich, denn der Käufer hat seinen Teil bereits geleistet.
Ganz so ist es nicht, er hat geliefert, aber eben nicht mängelfrei. Ein Austausch gegen ein Neugerät ist Kulanz, da dazu keine Pflicht besteht.

Rein rechtlich sehe ich keine Fehler im Vorgehen bei MediaMarkt. Eine Nachlieferung, also Umtausch ist nicht möglich, da das Produkt nicht mehr auf Lager ist. Also bietet er dem Kunden die Nachbesserung über den Hersteller an, oder eben Rückabwicklung.
Klar ist es ein grottiger Service den MediaMarkt da bietet, aber rechtlich in Ordnung.
 
Blöde Frage aber warum teilt Amazon dann Bundles in einzelne Artikel auf?
Damit man sie einzeln reklamieren kann :D

Kundenfreundlichkeit und so ...

Aber wenn am Auto ein Reifen nen Mangel hat schmeißt man dieses ja auch weg weil war ja ein Bundle und einzeln geht der nicht zu tauschen^^

Der Artikel ist im übrigen wohl vorrätig, EAN und co. werden mit den einzelnen Tastauren wohl übereinstimmen und keine Sonderanfertigungen sein^^

Was ist mit Konsolenbundels?
Spielcode eingelöst, Konsole hat nen Defekt -> keine Garantie oder Gewährleistung mehr da der Kunde das Bundle nicht komplett zur Rep. oder zum umtauschen abgeben kann?
Wie ist das denn da bitteschön geregelt? Mit den BUNDELS :D

Gruss
alffrommars
 
WhiteShark schrieb:
Das ist durchaus das Problem des Kunden. Der hat kein Anrecht auf eine neue Tastatur, sondern eben nur auf eine gleichwertige. Eine neue ist höherwertiger, da ohne Abnutzung. Ein Austausch gegen ein Neugerät ist Kulanz, da dazu keine Pflicht besteht.

Das ist Unsinn !

Zunächst hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen (§ 439 BGB). Der Kunde hat dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich sei, so muss man sich darauf nicht einlassen. Ist das gekaufte Produkt noch erhältlich, so hat man ein Recht auf Lieferung neuer Ware.

Bevor man diese Wahlrecht ausüben kann, muss man dem Händler das Gerät überlassen, damit dieser es auf den beschriebenen Defekt hin überprüfen kann. Ist die Neulieferung im Vergleich zur Reparatur unverhältnismäßig teuer, so hat der Händler wiederum das Recht, die günstigere Reparatur vorzuschlagen. Das muss der Händler dann entsprechend begründen. Steht das erworbene und nun defekte Produkt noch in den Regalen des Händlers, so kann der die Neulieferung natürlich nicht verweigern, da ihm dann durch die Neulieferung kaum unverhältnismäßige Kosten entstehen.

WhiteShark schrieb:
Rein rechtlich sehe ich keine Fehler im Vorgehen bei MediaMarkt. Eine Nachlieferung, also Umtausch ist nicht möglich, da das Produkt nicht mehr auf Lager ist. Also bietet er dem Kunden die Nachbesserung über den Hersteller an, oder eben Rückabwicklung. Klar ist es ein grottiger Service den MediaMarkt da bietet, aber rechtlich in Ordnung.



Eben nicht ! Man sollten in jedem Fall zunächst darauf bestehen, dass man genau das gleiche Produkt noch einmal erhält, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand. Ist der gewünschte Artikel nicht mehr in den Regalen oder wird es erst gar nicht mehr produziert, dann ist die Lieferung einer neuen Ware trotzdem möglich: in einem derartigen Fall kann man nämlich ein Produkt verlangen, das vom Preis und den Eigenschaften her ähnlich ist.

Vorliegend ist das defekte Produkt aber sogar noch in den Regalen des Händlers. Dass der Händler dieses intern mit anderen Verkaufsnummern oder nicht als Bundle registriert, ist völlig belanglos ! Es kommt hier im Einzelfall ausschließlich auf das körperlich identische Produkt an, selbst wenn es ursprünglich Bestandteil eines Bundles war, denn das Einzelteil ist defekt und selbständig bewertbar und nicht notwendiges Bestandteil des Bundles !


Der Rücktritt vom Kaufvertrag steht ansonsten jedenfalls nur dem Kunden zu, nicht dem Händler !

Nach § 440 BGB kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert. Dies ist vorliegend der Fall !

Nach § 441 BGB kann der Käufer statt zurückzutreten auch die Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz verlangen !

Vorliegend könnte er sich als Minderung den Einzelverkaufspreis der Tastatur erstatten lassen, denn das wäre ihr Wiederbeschaffungswert zu dem sie ja noch in den Regalen liegt; außerdem kann der Käufer Schadenersatz geltend machen für beispielsweise die Fahrtkosten zum Markt und seine sonstigen Aufwendungen; da könnte dann ganz schnell ein Sümmchen zusammenkommen, das den Einzelpreis der Tastatur überstiege, und mit diesem Geld könnte der Käufer dann die ja vorrätige Einzeltastatur erwerben oder sich für ein ganz anderes Produkt entscheiden.
 
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@WhiteShark hat es mit seinem juristischen Fehlwissen so weit gebracht, dass ich @de la Cruz in juristischen Gesichtspunkten zustimmen muss. Unangenehm.
 
Zunächst hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen (§ 39 BGB). Der Kunde hat dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich sei, so muss man sich darauf nicht einlassen. Ist das gekaufte Produkt noch erhältlich, so hat man ein Recht auf Lieferung neuer Ware.
Der Käufer hat nur die Wahl zwischen einen gleichwertigen (nicht neuem) Gerät und Reparatur/Nachbesserung. Er hat kein Anrecht auf ein Neugerät.
Darum muss der Händler ihm kein neues Gerät geben.
Zumal ein Neugerät unverhältnismässig teuer wäre. Denn aus genau diesem Grund lehnt ja der Kunde die Rückabwicklung ab.

Btw, was hat der genannte Paragraph mit dem Thema zutun?

Der Rücktritt vom Kaufvertrag steht ansonsten jedenfalls nur dem Kunden zu, nicht dem Händler !

Nach § 440 BGB kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert. Dies ist vorliegend der Fall !
Dies ist nicht der Fall. Der Händler kann nicht nachliefern. Also bietet er dem Kunden den Rücktritt an. Dies ist aber nur ein Angebot. Der Käufer kann natürlich auf die Gewährleistung bestehen. Dies tut er und der Händler kommt dem nach, indem er es einschickt.
 
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@WhiteShark

Das ist schlichtweg falsch. Du definierst unverhältnismäßig falsch. Ein Ausstausch welcher dem Händler das doppelte des Ursprungspreises kostet muss nicht unverhältnismäßig sein - im Falle von kleinen Beträgen und großen Margen ist selten eine unverhältnismäßige Summe im Spiel. Unverhältnismäßig bedeutet nicht gleicher Wert!

Außerdem kann hier der Händler nachliefern - das Produkt ist vorhanden, der Preis ist nicht unverhältnismäßig.
 
Natürlich bezog sich @de la Cruz auf den § 439 BGB, nicht den § 39 BGB.

Wäre der Preis für das einzelne Produkt unverhältnismäßig, so hätte der Verkäufer es gar nicht erst im Bundle anbieten können. Oder dürfen...

Letztlich muss der Verkäufer den Käufer so stellen, als ob es den Mangel an der Sache nicht gegeben hätte. Ich bin beruflich sonst nur selten im Verbraucherrecht unterwegs, habe aber auf den guten Hinweis von @Droitteur nochmal in den einen oder anderen BGB-Kommentar geschaut und festgestellt, dass auch ich mich mit meinem Entgegenkommen gegenüber dem Verkäufer geirrt habe (das Einlullen funktioniert also nicht nur bei Laien. :/).

"Der Verkäufer muss als Ersatz eine Sache gleicher Art und gleichen Typs liefern. Ist nach dem Vertrag eine neue Sache geschuldet, muss er als Ersatz eine neue Sache liefern. Er kann also nicht etwa eine Sache liefern, deren Erhaltungszustand dem der ursprünglich gelieferten Sache im Zeitpunkt der Ersatzlieferung entspricht. Denn das Gesetz verpflichtet den Käufer – außer bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 Abs. 5 S. 1) zum Ersatz der aus der ursprünglich gelieferten Sache gezogenen Nutzungen. Dies ist nur sinnvoll, wenn er als Ersatz eine unabgenutzte Sache erhält (FraktionsE, BT-Drs. 14/6040, 232 f.)."
BeckOK BGB/Faust BGB § 439 Rn. 27


"Der Anspruch des Käufers geht auf Lieferung einer neuen, den Ansprüchen an die Vertragsgemäßheit genügenden anderen Sache derselben Gattung. Das ist bei einer Gattungssache solange kein Problem, als es Sachen mit den der Gattung beigelegten Merkmalen und in sonst vertragsgemäßer Beschaffenheit gibt; andernfalls ist eine Nachlieferung unmöglich. Hierbei wird eine Ersatzlieferung in der Regel zumutbar und möglich sein,..."
MüKoBGB/Westermann BGB § 439 Rn. 12


Edit:
Ich bin sonst kein großer Fan davon Kommentare in fachfremden Diskussionen zu zitieren. Hier war es aber, nachdem dieses Thema nun durch mehrere Threads geisterte, zur finalen Klärung (!) des Problems meiner Ansicht nach nötig und angemessen.

Auch wenn das Ergebnis vor allem den anwesenden Händlern hier (@Ribery88 ; @WhiteShark) nicht passen mag.
 
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Idon schrieb:
Natürlich bezog sich @de la Cruz auf den § 439 BGB, nicht den § 39 BGB.

Ja natürlich - danke für die Korrektur meines Tippfehlers !


Im Übrigen ist es immer wieder unglaublich, wie sich juristische Laien hier doch immer wieder Ihre eigene Rechtsauffassungen - oder nennen wir es besser: ihre eigenen Wunschvorstellungen juristisch zurechtzubiegen versuchen - selbst dann noch, wenn man Sie bereits mehrfach schwarz auf weiß widerlegt hat.
 
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Ich bin kein Händler, aber ich sehe oft, das Leute meinen sie hätten Anspruch auf ein neugerät, auch wenn ihr Gerät schon über ein Jahr alt ist.
Das hat man aber eindeutig nicht. Hat ja idon schön mit dem Auszug bestätigt.
 
Ich hätte gedacht, dass man hier wenigstens vermitteln kann, indem man darauf hinweist, dass in der Rechtswissenschaft immerhin auch darüber diskutiert wird, ob in solchen Fällen neu oder gebraucht geschuldet wird. Aber zumindest in den genannten Auszügen wird die wohl herrschende Ansicht doch deutlich?
 
Ach, so kommt das zustande^^

Hab mich schon gefragt, wie man die Auszüge so "eindeutig" verkennen kann. Nichts für ungut @white; ich schätze es, wie du dran bleibst. Wie gesagt ist deine Ansicht ja auch nachvollziehbar; entspricht jedoch nicht der wohl herrschenden Meinung.
 
WhiteShark schrieb:
Ich bin kein Händler, aber ich sehe oft, das Leute meinen sie hätten Anspruch auf ein neugerät, auch wenn ihr Gerät schon über ein Jahr alt ist.
Das hat man aber eindeutig nicht. Hat ja idon schön mit dem Auszug bestätigt.

Nein, die Auszüge widersprechen allem, was du die letzten paar Tage in den einschlägigen Threads behauptet hast final. Wir befinden uns hier natürlich im Verbrauchsgüterkauf.

Ernste Fragen: Du bist kein Jurist und wohl auch kein Händler. Was genau bist du dann und wie kommst du zu deinen rechtlich individuellen Ansichten?
 
Ich sehe da keinen Widerspruch zu meinen Aussagen. Zumal das kein Gesetzes Auszug, sondern eine Interpretation ist. Und neu ist da auch nicht definiert.
Gut der eine Satz sagt was anderes, aber da hat der Interpret es wohl falsch verstanden. Denn das steht nirgends im Gesetz. Es muss nur der Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt erfolgen. Und gleichwertig heißt nicht neu.

Der zitierte Kommentar entspricht auch nicht der herrschenden Meinung.

Ich habe die basics in Recht gelernt, das reicht für solche Sachen aus. Da muss man kein Jurist sein.
Zumal hier selbst die Juristen im thread daneben liegen.
 
1) Es handelt sich um zwei Kommentare.
2) Beide sind angesehen und problemlos zitierfähig.
3) Einer davon verweist direkt noch im Text auf die entsprechende Bundestags-Drucksache.
4) Es gibt nur ganz, ganz wenige Ausnahmefälle, in welchen sich Obergerichte komplett gegen die herrschende (Kommentar-)Meinung entschieden haben.
5) "Neu" muss man nicht interpretieren. Es kommt dort im Zusammenhang mit vertragsgemäß vor. Wer also eine Neuware kauft, z. B. hier in diesem Thread diese Tastatur, hat Anspruch auf genau das: Neuware. Der normal fällig werdende Nutzungsersatz fällt beim Verbrauchsgüterkauf weg.
6) Nicht der jeweilige Autor und nicht die Juristen hier im Thread haben "da was falsch verstanden" - sondern du.
7) Offensichtlich reichen deine Basics nicht.

8) Wenn die beiden Kommentare nicht der herrschenden Meinung entsprechen, dann zitiere doch einfach ein paar Gegenmeinungen!


PS: Die grundsätzliche Bedeutung von juristischen Kommentaren ist dir bekannt? Oder hast du deine "Basics" im Rahmen einer Berufsschule gelernt, also grundsätzlich unjuristisch und unbelastbar?
 
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Wenn du dich doch selbst darauf berufst, die basics in Recht gelernt zu haben, warum misst du dann studierten Juristen eine solche Berufung nicht zu?

Du musst die Kommentierungen so nicht akzeptieren. Man kann wahrlich darüber diskutieren und die Rechtsprechung mag andere Ansichten favorisieren; die setzt sich dann aber jedenfalls auch mit der anderen Ansicht auseinander und erkennt, dass die Literatur das so sieht. Und zumindest "eindeutig" ist deine Auffassung doch somit erwiesenermaßen nicht.

Des Weiteren: Wenn du kritisierst, dass es sich nicht um ein Gesetz handelt, sondern "nur" um Interpretationen, wie kannst du selbst dann so sicher auftreten? Du könntest dich außerdem doch des Gesetzes bedienen; was sagt es denn dazu? Wo steht, wie du sagst, es müsse gegen ein gleichwertiges Produkt erfolgen?

Und wenn du die Kommentierung aufmerksam liest, findest du da sogar einen Hinweis auf die Auffassung des Bundesttages, also gar nicht so weit entfernt von der "Gesetzgeberin".

Siehst du da nun eigentlich einen Widerspruch zu deinen vorhergehenden Aussagen oder nicht? Einmal sagst du, du siehst keinen; einmal sagst du, der Kommentar liege falsch. Und was macht dich so sicher, dass die basic-Ausbilder richtig lagen, als sich dich ausgebildet haben?
 
Die Frage ist eher, wo im Gesetz steht, das der Kunde Anrecht auf Neuware hat.
Ich sage es steht nirgendwo.
Es steht im Gesetz nur, das es ein gleichwertiger Ersatz sein soll. Und das ist sicher keine Neuware. Neuware wäre höherwertig.

Herrschenden Meinung ist ebenfalls, das man kein Anrecht auf Neuware hat. Nicht ohne Grund bekommt man oft nur den Gebrauchtwert ausbezahlt, wenn Nachbesserung nicht möglich ist.
 
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