Frage Rechnung und verminderter Mwst-Satz

Wischbob

Captain
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Hallo,
ich habe mir neue Insektenschutztüren einsetzen lassen.
Der Auftrag selbst stammt aus Mai 2020. Anfang Juni wurden die Türen eingesetzt.
Da aber hier und da noch kleinere Sachen gemacht werden mussten, wurde Ende September nochmal ausgebessert (Termin wurde von der Firma vorgegeben)
Die Rechnung ist kurz danach ausgestellt worden, also Mitte September 2020.
Da ja die letzte Leistung aus diesem Auftrag NACH der Mwst Senkung ausgeführt wurde, müsste nicht die Rechnung (datiert auf 09/2020) auch den verminderten Satz aufweisen?
 
Entscheidend ist das Leistungsdatum. Das liegt wohl ausgehend von deinen Angaben im Juni. Nachbesserungen verschieben das Leistungsdatum meines wissen nach nicht das Leistungsdatum.
 
Danke, ich stelle mir nur die Frage da ja die eigentliche "Abnahme" erst nach dem 1.7 erfolgt ist .
Ich meine, sofern keine Teilleistungen bei Bauvorhaben (in der Grössenordnung zähle ich das trotzdem mal dazu) gilt die Abnahme als Leistungsdatum? Die 3% machen sich halt schon bemerkbar und ich war auch etwas sauer, da erst so spät alles komplett fertig war.
 
Das weiß ich leider nicht genau. Kenne es nur von Projekten. Da gilt als Leistungsdatum der letzte Projektschritt, sprich die abnahme. Ob das hier der gleiche Fall ist oder reine Nachbesserungen das Leistungsdatum nicht beeinflussen kann ich leider nicht sagen. AUf der Rechnung steht als Leistungsdatum der Termin im Juni?

Frage ist unter Umständen ja auch, ob du die Leistung abgenommen hast mit dem "Vermerk" das die Nachbesserungen noch zu erledigen sind, die eigentliche Hauptleistung jedoch bereits fertig ist.
 
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Klar, der Auftrag ist aus Juni. Die schriftlich fixierte Abnahme der Arbeiten ist aus September
 
Einschätzung vom Steuerberater: Leistungsdatum Juni, 19%.
Hinzu kommt die Frage, ob ein späteres Leistungsdatum (sprich 16%) überhaupt den Bruttopreis senken oder stattdessen den Nettopreis erhöhen würde. Privatpersonen kaufen oft zu Bruttopreisen.
 
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Die Frage ist, ob Du die Insektenschutztür trotz der festgestellten Mängel bereits bestimmungsgemäß nutzen konntest. Falls ja, gilt das Folgende:

"Auch wenn die Abnahme mit Mängeln erfolgt und sich der leistende Unternehmer verpflichtet hat, die festgestellten Mängel zu beseitigen oder Restarbeiten noch nachträglich auszuführen, liegt bereits eine Ausführung der Leistung vor, wenn das Werk vom Auftraggeber schon bestimmungsgemäß genutzt werden kann."

https://www.haufe.de/finance/haufe-...chsta-satz1-ustg_idesk_PI20354_HI1464947.html

Der Artikel auf Haufe ist zwar iZm. § 13b UStG entstanden. Der Zeitpunkt der Abnahme (= das Erbringen der Leistung und damit das grundsätzliche Entstehen der Umsatzsteuer) ist aber auch für den von dir geschilderten Fall relevant.
 
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Danke euch, ich denke das ist eindeutig.
Ich werde es einfach dabei belassen.
Im Grunde hätte ich ja eh nicht davon ausgehen können, das die Mwst gesenkt wird :)
 
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