Fragen zur ersten Kündigung und fristen

Sanschaar

Ensign
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Halllo zusammen,

Ich weiß dieses Forum ist nicht gerade auf Arbeitsrecht spezialisiert, aber vielleicht kann man hier jemand weiterhelfen.

Mein aktuellen Arbeitsverhälnis hat folgende Zeitachse.

01.03.2019 Start des Zeitarbeitsverhältnisses, befristet bis zum 30.06 (Diese Zeit war für meine BA angedacht) (8 Urlaubstage)

Nach meiner erfolgreichen BA wurde ich nahtlos übernommen in ein Teilzeit Arbeitsverhältnis. ( 6 Urlaubstage)

Von den Urlaubstagen sind noch 11 Stück übrig.

Meine Kündgungsfrist beträgt 2 Wochen.

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Nun zur eigentlichen Thematik. Ich möchte gerne im September das Arbeitsverhältnis kündigen.
  • "Scheidet der Mitarbeiter aber in der zweiten Jahreshälfte aus dem Betrieb aus, steht ihm laut Bundesurlaubsgesetz der volle Jahresurlaub zu - wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit dem 1. Januar des Jahres bestand.
    Im dazugehörigen Gesetzestext zu § 4 BUrlG heißt es: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Das ist für mich sehr widersprüchlich. Bekomme ich durch die Zeitspanne > 6 Monate im Betrieb jetzt den gesamten Urlaubsanspruch, oder nur anteilig, da ich noch kein vollens Jahr im Unternehmen bin?

Mein Plan ist natürlich die kündigung auszusprechen und dann meinen restlichen Urlaub zu nehmen, um nicht mehr in den Betrieb zu müssen.

Ich wäre sehr dankbar, falls mir dort jemand weiterhelfen könnte.

Grüße San.
 
wird eh mit dem neuen Arbeitgeber verrechnet, daher doch eigentlich irrelevant
 
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Da sein Plan ist, nach der Kündigung nicht mehr in dem Unternehmen arbeiten zu müssen, sprich Kündigungszeit mit Urlaub zu überbrücken, ist es durchaus relevant.
 
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@florian. normalerweise muss man den Resturlaub immer bei dem Arbeitnehmer nehmen, bei dem man kündigt. Wieso sollte der neue Arbeitgeber die Urlaubstage des alten Arbeitgebers bezahlen?

@Sanschaar ich entnehme deinem Zitat, dass du kein Anrecht auf deinen vollen Urlaub hast. Da du erst seit dem 01.03.19 dort angestellt bist, stehen dir nur die restlichen 11 Urlaubstage zur Verfügung. Klar bist du dann schon = 6 Monate im Betrieb, aber laut deinem Arbeotsvertrag stehen dir die 100% nur zu, wenn du seit mindestens 1. Januar dort beschäftigt bist.
 
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Das Bundesurlaubsgesetz steht aber über Vereinbarungen in Arbeitsverträgen.
 
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Interessant wäre noch ob es eventuell einen TV gibt in dem auch aws geregelt ist.
 
Es gibt einen Tarif Vertrag. Ich mach mich zeitnah diesbezüglich nochmal schlau und teile das wissen mit euch.
 
1. Urlaubstage werden tatsächlich mit dem neuen AG verrechnet.

2. Dir steht nur anteiliger Jahresurlaub zu, da dein Arbeitsverhältnis noch nicht zum 1. Januar bestand.

In der Praxis ist es aber oftmals so, dass eine Lösung gefunden wird, mit der beide Seiten leben können. D.h., wenn du für das Unternehmen verzichtbar bist, wovon ich jetzt mal ausgehe, dann ist die Chance groß, dass du auch vorzeitig aus dem Vertrag entlassen wirst.
 
Tourgott schrieb:
2. Dir steht nur anteiliger Jahresurlaub zu, da dein Arbeitsverhältnis noch nicht zum 1. Januar bestand.

Sofern im Tarifvertrag nichts dazu steht, stimmt das nicht. Sofern er länger als 6 Monate (also 6 Monate + 1 Tag) im selben Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, hat er vollen Urlaubsanspruch - egal ob 1. Jänner oder 1. Juni Arbeitsbeginn war. Ab Juli geht es sich nicht aus.
Die Verrechnungen mit anderen Arbeitgebern beeinträchtigt das erstmal nicht.

Das einzige war hier aufzuklären ist, ist der Übergang vom ersten zum zweiten Arbeitsverhältnis und ob das als "ein" Arbeitsverhältnis zu werten ist.

Ansonsten ist dein Rat natürlich richtig. Meist wird man nach Hause geschickt während der Kündigungszeit.

Ich würd übrigens mal deine Personalabteilung fragen. Vielleicht wissen die mehr, der Urlaubsanspruch ist ja durchaus unabhängig von der Kündigung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das stimmt doch einfach nicht:

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeitbezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzesverankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen MonatBetriebszugehörigkeit.

https://www.arbeitsrechte.de/urlaubsanspruch/

Sein derzeitiger Arbeitsvertrag läuft erst seit dem 1. Juli. Der andere wurde unter anderen Bedingungen geschlossen. So verstehe ich zumindest seine Erläuterung.
 
Tourgott schrieb:
1. Urlaubstage werden tatsächlich mit dem neuen AG verrechnet.

2. Dir steht nur anteiliger Jahresurlaub zu, da dein Arbeitsverhältnis noch nicht zum 1. Januar bestand.

In der Praxis ist es aber oftmals so, dass eine Lösung gefunden wird, mit der beide Seiten leben können. D.h., wenn du für das Unternehmen verzichtbar bist, wovon ich jetzt mal ausgehe, dann ist die Chance groß, dass du auch vorzeitig aus dem Vertrag entlassen wirst.
1. Das wäre mir aber neu. Als ich zu einem neuen Arbeitgeber gewechselt bin, musste ich die Urlaubstage auch bei meinem alten Arbeitgeber nehmen, sonst wären mir Diese verwehrt gewesen.

2. Sehe ich genauso.

hallo7 schrieb:
Sofern im Tarifvertrag nichts dazu steht, stimmt das nicht. Sofern er länger als 6 Monate (also 6 Monate + 1 Tag) im selben Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, hat er vollen Urlaubsanspruch - egal ob 1. Jänner oder 1. Juni Arbeitsbeginn war. Ab Juli geht es sich nicht aus.
Die Verrechnungen mit anderen Arbeitgebern beeinträchtigt das erstmal nicht.

Das einzige war hier aufzuklären ist, ist der Übergang vom ersten zum zweiten Arbeitsverhältnis und ob das als "ein" Arbeitsverhältnis zu werten ist.

Ansonsten ist dein Rat natürlich richtig. Meist wird man nach Hause geschickt während der Kündigungszeit.

Ich würd übrigens mal deine Personalabteilung fragen. Vielleicht wissen die mehr, der Urlaubsanspruch ist ja durchaus unabhängig von der Kündigung.

Richtig, aber er arbeitet halt 6 Monate +-0 Tage dort, daher kein Anspruch auf vollen Jahresurlaub.
 
Wie gesagt, es kommt darauf an wie er übernommen wurde. Wurde der bestehende Vertrag einfach verlängert/angepasst, ist es mMn das selbe Arbeitsverhältnis.
Gab es einen gänzlich neuen Vertrag könnte das anders aussehen - wobei ich nicht weiß wie ein Kettenvertrag zu handhaben ist.

Der Fall ist mMn nicht sonderlich einfach zu bewerten.

Zählt nur der neue Vertrag (ab 1. Juli), kann er dieses Jahr keinen Anspruch auf den Jahresurlaub erwerben - das ist Richtig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Meinem Verständnis nach ist Punkt 1 eine Ergänzung zu Punkt 2.

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du spätestens nach einem vollen Jahr Betriebszugehörigkeit. Völlig unabhängig davon ,wann das AV begonnen hat. Punkt 1 ergänzt es darüber hinaus, dass du, wenn du im ersten HJ eingestellt wurdest, den vollen Urlaubsanspruch für dieses Jahr erwirbst. Beginnt dein Vertrag also nach dem 30.06. bekommst du nur den anteiligen Urlaub. Andersrum ist es, wenn der AN im zweiten HJ geht und seit dem 01.01 im Betrieb war. Dann hat er ja ebenfalls der vollen Anspruch.



Es ist doch wie so oft bei solchen Sachen. Es kommt drauf an.



Es kommt drauf an, was genau in den Arbeitsverträgen stand und wie diese ausgestaltet waren.

Nahtlos übernommen heißt ja nicht, dass es nicht zwei verschiedene Verträge sein können. Ein Zeitvertrag für eine Bachelorarbeit sieht idR. Ganz anders aus als ein regulärer Arbeitsvertrag. (Arbeitsstunden, -Zeit, Zusatzentgelte, Urlaubsanspruch usw.)

Genauso z.B. auch Praktikantenverträge.

Es gilt auch immer zu beachten, wie die Hierarchie der Gesetzte ist. Das ArbSchG steht z.B. über jedem Tarifvertrag und jedem Arbeitsvertrag.

In Verträgen dürfen weitergehend nur Dinge vereinbart werden, die nicht im Widerspruch zu vorhanden Gesetzen oder ggf. zu Tarifverträgen stehen. Lediglich wenn diese zugunsten des AN führen sind Abweichungen zulässig. Z.B. 30 anstatt 26 Urlaubstage.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob sich die Frist explizit auf die Betriebszugehörigkeit oder die reine Laufzeit des aktuellen Vertrages bezieht. Ich meine mich zu erinnern, dass bei uns in der Firma z.B. Jubiläen nach Betriebszugehörigkeit gerechnet werden (Also inkl. Ausbildungszeit, Freistellungszeit für Fortbildung usw.), andere Leistungen aber wiederum nach der reinen Laufzeit des aktuellen Arbeitsvertrages.

Ggf. solltest du hier auch nachhaken, nach was hierbei entschieden wird. Dein offizieller Arbeitsvertrag wurde ja nach dem 30.06 geschlossen, ergo hättest du nur anteilig Urlaub. Geht es nach Betriebszugehörigkeit wird die Zeit des BA-Vertrages dazugezählt und du hättest mMn vollen Anspruch.



Sind aber alles nur meine subjektiven Erfahrungen. Ich kann mich natürlich auch irren.
 
Ich bedanke mich schon einmal für die Vielzahl an Kommentaren.


In der Personalabteilung habe ich einfach nach meinen restlichen Urlaubsanspruch gefragt. Dieser beträgt noch 11 Tage für dieses Jahr. Das sagt natürlich immer noch nichts darüber aus, ob mir diese im Falle eine Kündigung auch noch komplett zustehen. Zumindest meine Urlaubstage, wurden als Betriebszugehörigkeit aufgenommen. Aussage des Personalleiters. Mein BA Vertrag wurde mit einer 40 Std. Woche etc auch als recht normaler Arbeitsvertrag formuliert.

Ich versuche diese Woche noch einblicke in den Tarifvertrag zu bekommen. Ich fürchte, in meinem speziellen fall, werde ich auch nicht unbedingt klüger. Wie es hier auch schon geschrieben wurde, kommt es stark auf die Reaktion der Personalabteilung an. Da ich keine Panik schüren möchte. Sind fragen in die Richtung natürlich auch nicht einfach.
 
Klar ist das widersprüchlich, wenn du einmal das Gesetz zitierst und einmal irgendein seltsames Zeug. Lies halt mal §4 und 5 BUrlG.
 
uincom schrieb:
Klar ist das widersprüchlich, wenn du einmal das Gesetz zitierst und einmal irgendein seltsames Zeug. Lies halt mal §4 und 5 BUrlG.


Richtig. Das klärt nur leider immer noch nicht, ob meine 2 Arbeitsverträge in der Firma als 1 Arbeitsverhältnis zählen.
 
Wenn Arbeitsverträge wirklich nahtlos ineinander übergehen, dann zählt man sie zusammen.
 
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