Bei kostenpflichtigen Fernabsatzverträgen zur Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn
- der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat,
- der Verbraucher zuvor seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,
- der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, und
- der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
Gemäß § 312f BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bevor mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Hierfür kann der Vertragsinhalt dem Verbraucher etwa im Rahmen einer Bestätigungs-E-Mail übermittelt werden.
Der Unternehmer muss sich die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers einholen, bevor er mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht vorzeitig.
Bei online zu schließenden Verträgen sollte der Unternehmer die Zustimmung des Verbrauchers spätestens auf der Bestellseite einholen, über die der Verbraucher seine Bestellung absendet.
Der Bestätigungstext muss gesondert dargestellt werden (darf also nicht etwa in die AGB oder die Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch eine gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/oder Widerrufsbelehrung).
Der Unternehmer darf mit der Ausführung des Vertrages erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.
Schließlich muss der vom Verbraucher via Checkbox bestätigte Text in die Bestätigung des Vertragsinhalts gemäß § 312f BGB aufgenommen werden. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher erteilt werden, bevor der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages beginnt.