er muss die kosten also vor gericht "erstreiten"...Wer trägt die Kosten der Abschleppmaßnahme?
Läßt ein Geschädigter ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abschleppen, so hat er als Auftraggeber gegenüber dem Abschleppunternehmen die anfallenden (Abschlepp-) Kosten zu tragen. Diese Kosten kann jedoch der Geschädigte vom Besitzstörer grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 683 S.1, 670, 667ff BGB einfordern (AG Frankfurt, NJW 1990, 917; Nagel, Das Polizeiblatt 1980, 108).
Parken gestattet?
- Ersteller vengeance_1984
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