EuGH: Privatkopien-Abgabe prinzipiell rechtens

Maximilian Schlafer
76 Kommentare

In einer heute veröffentlichten Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass das Erheben von Abgaben für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermedien wie etwa Festplatten unter bestimmten Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbar ist.

Das Vorabentscheidungsersuchen wurde vom österreichischen Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen, dem Obersten Gerichtshof OGH, gestellt. Auslöser dafür war ein Rechtsstreit zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und dem Internethändler Amazon, der sich um die Rechtmäßigkeit von Abgaben für Privatkopien dreht. Knackpunkt war dabei die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (PDF).

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG

Vereinfacht gesagt räumt das Unionsrecht Urhebern und Künstlern das ausschließliche Recht ein, über die Vervielfältigung und Aufzeichnung ihrer Werke zu bestimmen. Ausnahmen wie etwa das Recht auf eine Privatkopie können die Mitgliedsstaaten zwar vorsehen, allerdings müssen sie dann einen 'gerechten Ausgleich' dafür vorsehen, der an die Werkschaffenden geht. Damit wird dieser Rechtseingriff vergütet. In Österreich ist das die sogenannte Leerkassettenvergütung. Sie wirkt sich so aus, dass je nach Größe eines Speichermediums eine bestimmte Summe Geld zusätzlich abzuführen ist.

Sachverhalt und Verfahren

Die Austro Mechana hatte Mitte 2010 begonnen, erneut solche Abgaben einzufordern. Während manche Empfänger dieser Forderung nachkamen, verweigerten andere die Zahlung. Von Amazon, zugehörig zur letzten Gruppe, wurde für das erste Halbjahr 2004 eine Summe von 1.856.275 Euro dafür gefordert, dass Amazon im Zuge seiner Handelstätigkeit auch sogenanntes Trägermaterial – also MP3-Player, Festplatten, DVD-Rohlinge, etc. – verkauft hatte. Darüber hinaus wurde ein Zahlungsbegehren betreffend der Verkäufe in der Folgezeit formuliert. Da sich Amazon weigerte, wurde der Streit von der Verwertungsgesellschaft vor das Handelsgericht Wien gebracht, welches dem Klagebegehren der Verwertungsgesellschaft stattgab. Nachdem auch die zweite Instanz das Urteil bestätigte, ergriff Amazon Ende April 2012 das Rechtsmittel der Revision, um vor den OGH zu gelangen. Da sich bei diesem Sachverhalt mehrere Fragen mit Unionsrechtsbezug stellten, aber die einschlägigen Rechtsnormen nicht eindeutig Auskunft über die gewünschten Problemfelder gaben, unterbrach der OGH das Verfahren und rief den EuGH nach Artikel 267 AEUV an.

Dazu ist ein nationales Höchstgericht in solchen Fällen grundsätzlich verpflichtet, da nur der EuGH Unionsrecht auslegen darf, um einen Fleckenteppich an unterschiedlichen nationalen Rechtsansichten zu ein und derselben Norm zu verhindern. Wenn der EuGH die an ihn gestellten Fragen beantwortet hat, setzt das nationale Gericht sein Verfahren fort und entscheidet dann unter Beachtung des Urteils in der Sache selbst.

Entscheidung des EuGH

In der heute veröffentlichten Entscheidung stellte der EuGH das Folgende fest. Es ist unter zwei Voraussetzungen zulässig, unterschiedslos – also ohne konkreten „Verdacht“ der privaten Nutzung – eine Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial – also Speichermedien – einzuheben. Erstens müssen praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der privaten Nutzung bestehen. Zweitens darf diese Vermutung nicht dazu führen, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen die Speichermedien offenkundig zu nicht privaten Zwecken genutzt werden. Es dürfen also nur Fälle erfasst werden, wo entweder eine private Nutzung gegeben oder aber eine gewerbliche Nutzung nicht offensichtlich ist. Anderes würde dem Zweck der Abgabe – wie er weiter oben geschildert ist – zuwiderlaufen.

Weiter hat er ausgeführt, dass es zulässig ist, dass die Hälfte des Erlöses der Leerkassettenvergütung nicht unmittelbar an diejenigen gezahlt wird, denen der oben schon angesprochene „gerechte Ausgleich“ zusteht – also etwa Urheber. Derzeit geht diese Hälfte nämlich an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen – so geregelt im §13 Abs. 2 VerwGesG. Allerdings müssen diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und dürfen in ihren Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sein.

Amazon wollte mit dem Rechtsstreit auch klären lassen, ob man Abgaben wie die Leerkassettenvergütung für ein und das selbe Produkt, die man in einem anderen Mitgliedsland bereits geleistet hat, in einem anderen Mitgliedsland nochmalig leisten muss. Das ist relevant, weil sich die Verwertungsgesellschaften ihr Geld gleich bei den Händlern holen, wenn diese die Waren kaufen. Wenn nun etwa in Frankreich gekauft und dann in Österreich verkauft wird, fällt die Abgabe zweimal an. Laut EuGH kann man aber die Entrichtung in Frankreich nicht der österreichischen Verwertungsgesellschaft entgegenhalten, sondern muss vielmehr die bereits in Frankreich bezahlte Abgabe wieder herausfordern.

Summa summarum bedeutet das alles nun, dass Amazon mit seiner Argumentation vor dem OGH nicht durchdringen wird und Abgaben wie die Leerkassettenvergütung zumindest in den geprüften Aspekten unionsweit rechtens sind.

Der Volltext der Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen C-521/11 hier abrufbar.

  76 Kommentare
Themen:
  • Maximilian Schlafer E-Mail
    … ist die erste Anlaufstelle für alles, was Recht ist auf ComputerBase. Paragraphen haben es ihm angetan.
Quelle: EuGH

Ergänzungen aus der Community

  • Fetter Fettsack 11.07.2013 22:57
    Bezüglich der Diskussion über die Habgier der Verwertungsgesellschaften, bezogen auf derzeitige österreichische Rechtslage:

    Prinzipiell ist es so, dass ein Künstler, wenn er ein Werk erschafft (durch Realakt), dass eine gewisse Eigentümlichkeit aufweist (Rechtsbegriff für: muss sich vom normalen handwerklichen Können abheben, darf nicht bloß banal sein, muss irgendeine Form von künstlerischem Element haben), das Urheberrecht daran erwirbt. Es ist höchstpersönlich, kann daher auch nicht zur Gänze übertragen werden. Es klebt also am Schöpfer bis zu seinem Tode. (Dananch nocheinmal für 70 Jahre an seinen Erben/engsten Verwandten. Danach erlischt es.)

    Allerdings kann der Urheber oder auch seine Erben sogenannte Werknutzungsverträge abschließen, in denen er die Nutzung des Werkes erlaubt/Werknutzungsrechte erteilt.

    Eine Variante davon ist der sogenannte Wahrnehmungsvertrag nach §11 VerwGesG. Der wird mit Verwertungsgesellschaften von Seiten des Urhebers abgeschlossen (muss fair, ausgewogen, etc sein) und bewirkt folgendes:

    Der Urheber räumt ihr alle derzeitigen und zukünftigen Werknutzungsrechte an seinen Schöpfungen ein. Diese nimmt die VerwGesellschaft aber nicht selber wahr, vielmehr gibt sie das an die "Endnutzer" gegen Geldleistung weiter (räumt also Lizenzen ein). Das ist vor allem bei einem großen Kreis solcher Nutzer, die einzeln allesamt nur vergleichsweise wenig entrichten müssen, für den Urheber eine wesentliche Erleichterung. Da es zudem für jede Werkart/kategorie nur eine VerwGesellschaft gibt, tun sich so auch die "Endnutzer" leichter. Eine Disko muss dann nur mehr zu der einen Stelle hingehen, anstatt alle Urheber einzeln abklappern zu müssen.

    Verletzt jemand die Rechte des Urhebers, so nimmt die VerwGesellschaft für ihn gegenüber den Verletzern dessen Rechte wahr.

    Die Verteilung der Einnahmen erfolgt nach §14 VerwGesG:



    Verteilung

    § 14.

    (1) Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen.

    (2) Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.