BGH-Urteil zur Vergütungspflicht von PCs/Druckern bis 2007

Maximilian Schlafer
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Am heutigen Tage ist ein noch nicht in schriftlicher Form vorliegendes Urteil des 1. Zivilsenates des BGH ergangen. Es behandelt einen schon seit 2006 hin- und herwogenden Streit zwischen der VG Wort und Herstellern beziehungsweise Importeuren von PCs und Druckern über die Vergütungspflicht bei solchen Geräten.

Ausgangspunkt der Rechtsstreitigkeit waren vier Verfahren, die die VG Wort in den Jahren 2004 und 2006 bei den Landgerichten in Düsseldorf (2), München (1) und Stuttgart (1) gegen besagte Gegner anstrengte. Während in Düsseldorf die Klagen letztlich vom dortigen OLG abgewiesen wurden, gaben die Oberlandesgerichte in den anderen Städten dem Klagebegehren weitgehend statt. In weiterer Folge beschäftigen sich bereits 2008 und in den Folgejahren der BGH – der damals die Vergütungspflicht verneinte – , das Bundesverfassungsgericht – das die BGH-Urteile aus formellen Gründen aufhob – und 2013 auf Anfrage des BGH auch der EuGH mit den Streitfällen. Auf Basis der Vorabentscheidung des EuGH – er musste entscheidungsrelevantes Unionsrecht auslegen (was nur er darf) – ergingen nun erneut vier Urteile des BGH. Die Aktenzeichen lauten „I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III (PDF)“, „I ZR 29/11 (PDF)“, „I ZR 30/11 - PC III (PDF)“ und „I ZR 162/10 (PDF)“.

Deren Inhalt ist momentan nur in Form der Pressemitteilung verfügbar. Inhaltlich geht es darum, ob für den Zeitraum 2001 bis Jahresende 2007 PCs und Drucker nach der damals gültigen Fassung des Urheberrechtsgesetzes – konkret: §54 und §54a – vergütungspflichtig waren. Im Gegensatz zu 2008 wurde aufgrund der EuGH-Vorabentscheidung die Vergütungspflicht bejaht – bei §54 bezüglich PCs, bei §54a jene für Drucker. Allerdings soll laut BITKOM keine Entscheidung über die Höhe gefallen sein. Diese soll vielmehr an die Unterinstanzen delegiert worden sein. Das wird von der Interessensvertretung kritisiert, da so die Rechtsunsicherheit weiterhin aufrecht bleibe.

Alleine für den Zeitraum 2001 bis Ende 2007 soll es sich alleine bei Druckern um eine Summe von 900 Millionen Euro handeln – für jeden in dem Zeitraum verkauften Drucker wird eine Summe zwischen 10 und 300 Euro veranschlagt. Seit der neuen Rechtslage von 2008 liegen die Summen zwischen 5,00 und 12,50 Euro. Für PCs kam 2014 eine bis 2011 rückwirkende Einigung zwischen Verwertungsgesellschaften und den Herstellern/Importeuren zustande. Diese legte eine Spanne zwischen 4,00 und 13,19 Euro fest. Die Zeit davor ist offenbar noch immer strittig.