Urteil: Telefónica darf SIM-Nutzung in LTE-Router nicht verbieten

Nicolas La Rocco
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Urteil: Telefónica darf SIM-Nutzung in LTE-Router nicht verbieten
Bild: AVM

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Landgericht München I gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG in einem Fall der Nutzung einer beim Datenvolumen unlimitierten SIM-Karte geklagt und Recht bekommen. Die Karte sollte in einem stationären LTE-Router genutzt werden, was Telefónica unterbinden wollte.

Konkret ging es um die Nutzung des Mobilfunktarifs O2 Free Unlimited, den Telefónica auf der O2-Webseite in den drei Varianten Basis, Smart und Max anbietet, die sich hinsichtlich der Nutzung von LTE oder zusätzlich 5G sowie des zur Verfügung stehenden Downlinks von 2 Mbit/s (Basic) über 10 Mbit/s (Smart) bis 300 Mbit/s (Max) unterscheiden und entsprechend mit 30, 40 und 50 Euro beim monatlichen Preis gestaffelt werden. Laut Produktbeschreibung sind die Tarife für Smartphones, Tablets und Fernseher „ideal“. Auch für mobile Hotspots seien die Tarife laut O2 geeignet.

Stationäre LTE-Router ausgeschlossen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dagegen geklagt, dass Telefónica die Nutzung des Tarifs ausschließlich für Endgeräte erlaubt, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglicht. Ausdrücklich ausgenommen waren stationäre LTE-Router, die einen Internetzugang ebenfalls über eine SIM-Karte herstellen und diesen auf beliebige Endgeräte verteilen können.

Der vzbv war allerdings der Auffassung, dass diese Regelung gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-VO) der Europäischen Union verstößt. Diese räumt Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer freien Wahl zu nutzen – also auch stationäre LTE-Router.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Dieser Auffassung folgte das Landgericht München I, dessen Richter den Ausschluss jeglicher Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen (Stromversorgung) Geräten beanstandeten. Mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit der EU sei nicht zu vereinbaren, dass unter der Regelung zahlreiche Geräte, die sich für den Internetzugang eignen und üblich seien, nicht genutzt werden können.

Das jetzt veröffentlichte Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 2021 (PDF) ist noch nicht rechtskräftig und Telefónica hat gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht München (29 U 747/21) eingelegt. Zu Klagen des vzbv wegen ähnlicher Klauseln bei der Telekom Deutschland GmbH, der mobilcom-debitel GmbH und der Vodafone GmbH liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor.