Armatur tropft - Händler will Ersatzteil schicken, ich möchte kompletten Austausch

Droitteur schrieb:
Zum Beispiel weil der Verkäufer dem deutschen Markt seine Waren anbietet?

Warum der Ort der Rechnungsstellung?


Das hat er in der Grundschule gelernt. Wofür braucht man CISG, EuGVVO und dutzende andere Abkommen sowieso Regelungen. Dumme Juristen müssten bloß auf die Rechnung schauen:freak:.

Jedenfalls sagt Google, dass mit China kein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen wurde. Somit kann man dort wohl keine deutsche Urteile vollstrecken. Zieh also lieber Amazon zur Lösung des Problems dazu.
 
uincom schrieb:
Das hat er in der Grundschule gelernt. Wofür braucht man CISG, EuGVVO und dutzende andere Abkommen sowieso Regelungen. Dumme Juristen müssten bloß auf die Rechnung schauen:freak:

Und dumme Leute bilden sich ein, dass tatsächlich durchsetzen zu können. Ja gut, jeder ist natürlich freigestellt sich einen Anwalt mit der nötigen Spezialisierung zu engagieren und sein Recht einzuklagen. Das kann ja auch ein Hobby sein.

Mein Post ging alleine darum, dass die Plattform alleine noch lange kein Indiz dafür ist, dass man hier nationale, deutsche Gesetzgebung anwenden könnte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eisbrecher99 schrieb:
Ich möchte auch mal wissen, wie du darauf kommst, dass dt. Recht gelten würde? Amazon-Marketplace ist auch nichts anderes als jede x-beliebge Online-Plattform, d.h. Amazon bietet hier mit der Plattform lediglich die Basis, hat aber in dem entstanden Kaufvertrag zwischen dir und dem chinesischen Händler null Relevanz.
Eisbrecher99 schrieb:
Mein Post ging alleine darum, dass die Plattform alleine noch lange kein Indiz dafür ist, dass man hier nationale, deutsche Gesetzgebung anwenden könnte.
Ich komme da zum einem drauf, da der Handel letztendlich auf einer "deutschen Seite" passiert ist. Man könnte ja auch anders herum argumentieren, dass dann die Gesetzgebung dieses Landes gilt. Meine Google Recherchen haben dazu auch kein eindeutiges Ergebnis geliefert (vielleicht habe ich aber auch falsch gesucht :))
Des Weiteren hatte ich in meinem Eingangspost die Seite des Händlers auf Amazon erwähnt, auf der steht:
"Sind Sie Verbraucher und ist der von Ihnen gekaufte Artikel mangelhaft, also zum Beispiel beschädigt oder entspricht nicht der Beschreibung, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln."
Klar, da steht jetzt halt nicht "die deutschen gesestzlichen Gewährleistungsregeln". Vielleicht ist es auch nur ein automatisierter Satz, der bei jedem x-beliebigen Händler steht. Aber wenn es da steht, dann sollte es doch eigentlich auch gelten?!

Wie auch immer, ich habe den Händler jetzt auf die Gewährleistung hingewiesen (wie auch eigentlich schon in meiner ersten Nachricht an ihn, diesmal nur deutlicher) und ihm meine bevorzugte Variante mittgeteilt. Mal schauen, was kommt.
 
@unicom: Was die Vollstreckung angeht, bin ich nicht so gut informiert. Wäre es denn nicht so, dass man auch in das Vermögen, das der chinesische Händler in Europa "hat" oder hierhin "sendet" vollstrecken kann? Ggf hat er ein Lager bei Amazon oder ein Konto bei einer deutschen Bank oder er will weitere Kunden beliefern.

Die Anerkennung der Urteile dürfte auch machbar sein; dazu habe ich jetzt aber noch nicht genauer nachgesehen. Im Zweifel nämlich wäre halt ein chinesisches Gericht anzurufen, das wie gesagt mE ebenfalls zum deutschen Recht käme. Das Max-Planck-Institut hat auf seiner Internetseite eine Übersetzung des chinesichen Internationalen Privatrechtsgesetzes veröffentlicht, dem zu entnehmen ist, dass grundsätzlich bei Verbraucherverträgen das Recht des Verbaucherstaates anzuwenden ist.

@Eisbrecher99: Der TE will aus taktischen Gründen wissen, nach welchem Recht die Gerichte entscheiden würden; dass das noch nicht gleich die Durchsetzbarkeit beantwortet, ist ihm wie wohl allen hier klar. Dass es nicht schlechhin die Plattform Amazon den Vertrag zu einem "deutschen" macht, ist richtig; im Ergebnis allerdings doch weil es eben darauf ankommt, ob der Verkäufer seinen Verkauf auf den Verbraucherstaat ausrichtet - das tut er unter Nutzung dieser Plattform wohl schon; zudem noch weiteres daran hängen dürfte (etwa Sprache; Lieferort).

@TE: Viel Erfolg^^
 
Der Verkäufer hat mir angeboten, dass ich die Armatur nochmals über Amazon bestelle, ich ihm die Bestellnummer mitteile und er mir den Betrag erstatten wird. Habe das jetzt mal gemacht und schaue, ob das soweit klappt. Im Zweifel kann ich mich ja immer noch an Amazon wenden, da dort auch die komplette Kommunikation stattgefunden hat.
 
klingt irgendwie komisch, dann könnte er dir auch was kostenloses schicken.
 
Ist erstmal richtig, allerdings geht es so wohl am schnellsten, da es sonst direkt aus China käme. Ob er die Möglichkeit hätte, direkt von Amazon aus eine Bestellung an mich anzutriggern weiß ich nicht.
Da ich das jetzt aber nicht noch weiter ausreizen und ausfragen wollte, habe ich dem erstmal zugestimmt. Es geht ja auch um kein Vermögen.
Generell hat der Händler auch gute Bewertungen bei Amazon, die ich sonst aber bei weiteren Problemen hinzuziehen werde.
 
Nein, kann der Lieferant nicht so einfach veranlassen. Dieser Lieferant macht FBA "Fulfillment by Amazon", in diesem Fall liegt die Ware bei Amazon im Lager und wird auch direkt von Amazon versandt.
Hier eine gesonderte Auslieferung anzustoßen ist kompliziert, es ist für den Anbieter tatsächlich einfacher.
Alternativ kann er dir sicher ein Teil aus China senden, dieses ist dann allerdings wohl etwas länger unterwegs.
 
Sowohl die Ersatzarmatur als auch die Rückerstattung kamen noch letzten Freitag bei mir an. Hat also ein gutes Ende gefunden die Geschichte.
Danke an alle, die sich hier konstruktiv beteiligt haben! :)
 
Gnidde schrieb:
1) Muss ich ein Ersatzteil akzeptieren? Nach §439 BGB hätte ich doch die Möglichkeit, den Mangel (vom Verkäufer) beseitigen zu lassen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Ersatzteil würde bedeuten, dass ich den Mangel selbst beheben muss. Ich traue mir das zwar handwerklich zu, allerdings habe ich weder die Lust und die Zeit, mich selbst darum zu kümmern. Auch weiß ich nicht, wie das versicherungstechnisch ist, sollte dann doch aufgrund eines falschen Einbaus die Küche unter Wasser stehen.

kleiner denkfehler ;) die nachbesserung nach § 439 BGB liegt nicht in der montage des fehlerfreien hebels, sondern entweder im reparieren des fehlerhaften hebels an sich oder eben - wie richtig erkannt - im neuliefern eines fehlerfreien hebels.

allerdings: unter beachtung der eu verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der verkäufer neuerdings idR bei solchen fällen tatsächlich die fehlerhafte sache aus- und die reparierte/ersatzlieferung einzubauen.

google mal "parkett/fliesen/dachziegel sachmangel verbraucherrecht" etc.

natürlich nur wenn deutsches - und damit eu-recht - anwendbar ist.

nur meine laienmeinung.
 
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@Mickey Cohen
Mit "...den Mangel (vom Verkäufer) beseitigen zu lassen..." war auch die Reparatur der Armatur gemeint. Dass mir hier irgendwer die Armatur korrekt montieren sollte, habe ich nie gewollt und mittlerweile auch schon mehrfach erwähnt. Mir ging es immer um die Reparatur oder einen Austausch. Von daher verstehe ich nicht genau, was du mit "Denkfehler" meinst. Hätte ich der Lieferung des Ersatzteils zugestimmt, hätte ich diese selbst einbauen müssen. Der Verkäufer wollte mir hierfür ja auch ein Video schicken.
Da du aber bestimmt auch mit voller Aufmerksamkeit meinen letzten Beitrag gelesen hast, weißt du sicher, dass sich das Problem mittlerweile erledigt hat und ich eine komplett neue Armatur erhalten habe.
 
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sry, ich habe fälschlicherweise angenommen, dass du unter 1.) mit "ersatzteil" die ganze armatur meinst.

so gesehen bestand zwar durchaus ein denkfehler, allerdings meinerseits ;)
 
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