Ernstere Beleidigungen

mogelpackung

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Hallo,
mich würde einmal interessieren, was das deutsche Recht zu Beleidigungen alá "Deine Eltern würden sich im Grab umdrehen" sagt.

Auf eigene Nachforschungen hab ich nichts besonderes gefunden, außer natürlich den alt bekannten Satz aus dem GG:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Aus dem Grundgesetzt, Art.: 1, Absatz: 1

Mich würde aber mal interessieren, ob damit jetzt auch z.B. solche Beleidigungen als verboten gelten bzw. sogar strafrechtlich verfolgt werden können. Wenn möglich mit einer Quelle.

lg
mogelpackung
 
Die vermeintliche Beleidigung richtet sich doch nicht gegen die verstorbenen Eltern sondern gegen das Kind. M.E. ist die Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
 
Hallo,

wenn Dich jemand beleidigt oder schlägt, dann könntest Du bei der Polizei Anzeige erstatten.
Die Polizei nimmt die auch auf, aber die Staatsanwaltschaft prüft erst, ob ein öffentliches Interesse besteht.
Falls nicht, dann kannst Du nur eine private Klage anstreben.
 
Äh... wieso sollte "jetzt" etwas rechtlich verfolgt werden können, wenn Du als Basis einen Grundgesetzartikel mit Ewigkeitscharakter zitierst? Erstens wäre es dann schon immer rechtlich ahndbar und zweitens, wieso "strafrechtlich"? Worin liegt das öffentliche Interesse, wenn jemand beleidigt wird? Wenn, dann kann man zivilrechtlich dagegen vorgehen. Eine idiomatische Redwendung ist aber noch nicht einmal eine Beleidigung, worum geht's hier also überhaupt?
 
Es ist zudem auch noch Unsinn...Die StA prüft bei Delikten, die von Privatpersonen angezeigt wurden, zunächst nicht das öffentliche Interesse. Bei der Einstellung spielt dann in der Tat das öffentliche Interesse eine Rolle. Lediglich wenn niemand die mögliche Straftat angezeigt hat prüft die StA ob sie auch selbstständig tätig wird, sie wird dann von Amts wegen tätig. Dafür ist dann das öffentliche Interesse eine Bemessungsgrundlage.
Zudem was haben jetzt Körperverletzungsdelikte mit dem Thema zu tun?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

weil die Vorgehensweise bei einer Körperverletzung/Beleidigung identisch ist.
Übrigens: bei einer Sachbeschädigung auch.

Beschädige bei einem mit Absicht das Auto:

- Er zeigt Dich an.
- Die Staatsanwaltschaft prüft, ob öffentliches Interesse besteht.
- Nein? - Die Privatklage steht offen.

Beschädige mit Absicht Staatseigentum:

- Die kommen selber auf Dich zu. ;)
Wer mir nicht glaubt... einfach bei der Polizei nachfragen. ;)
 
@ moquai

Ich habe meinen Text ein wenig ergänzt, da er missverständlich war...

Ob die StA prüft, ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, um ohne Antrag tätig zu werden bzw. das Verfahren einzustellen, hängt mit der Schwere der Straftat, bzw. ob es sich um ein Antrags- oder Offizialdelikt bzw. dessen Mischform handelt, zusammen.
Bei einer schweren Körperverletzung wird ein öffentliches Interesse z.B. nicht geprüft.
 
Hallo,

man darf folgendes nicht verwechseln:

Bei Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Strafprozessordnung, z.B. Körperverletzung, Beleidigung oder Sachbeschädigung) kann man gleich aktiv werden. Das bedeutet, es muss nicht vorher die Staatsanwaltschaft aktiv werden.

Aber die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, eine Strafanzeige aufzunehmen und diese der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese prüft, ob ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
Falls nicht, dann wird das Strafverfahren eingestellt. Es bleibt nur der Privatklageweg.

Das bedeutet, wenn jemand eine Anzeige macht, dann überprüft (muss sie!) die Staatsanwaltschaft diese auch.
 
Doch, sicher. Das hilft ihm insofern weiter, als dass sein Ansinnen zwar eine erfolgreiche Anzeigenerstellung nach sich ziehen wird, alles andere, also eine Strafverfolgung oder zivilrechtliche Folgen schon im Ansatz unwahrscheinlich sind. Zumal seine Anfrage schon an logischen Fehlern krankt.
 
Hallo,

dazu kommt: Ein Anwalt kann teuer kommen.
Und Rechtsschutzversicherungen sind in solchen Fällen ziemlich taub auf den Ohren.
 
Es hilft ihm insoweit nicht weiter, als vermutlich (ich kenne den Gesamtkontext nicht) überhaupt keine strafbare Beleidigung vorliegt.
 
Hallo,

naja, was soll man ihm denn auch raten?

"Du miese Nutte, Deine Eltern würden sich im Grab umdrehen."
Wer will schon beurteilen, ob dieser "Alltagsspruch" (auf Grab umdrehen bezogen) nicht doch von einem Richter im Zusammenhang "Ehrverletzbar" angesehen wird?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir könnten natürlich auch noch einen Mord in den Sachverhalt hineindichten, das macht die Antwort aber nicht richtiger oder hilfreicher für den Fragesteller.
 
Hallo,

ich habe es verstanden. Du fragst, was ich verstanden habe?
Naja, ich habe verstanden, dass Du meine Aussagen nicht verstehst.

OT: Das Wort "richtiger" existiert in diesem Kontext nicht.
Eine Antwort ist entweder richtig oder falsch. ;)
 
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