Es gibt einen recht aktuellen Artikel einer Rechtsanwaltskanzlei zum Thema:
https://rechtsanwaltskanzlei-warai....rsonalisierten-waren-die-aktuelle-rechtslage/
Demnach besteht bereits eine
Hinweispflicht des Verkäufers auf den Ausschluss des Widerrufsrechts in seiner Widerrufsbelehrung. (...) Ein bloßer Verweis hierauf in den AGB des Onlineshops genügt nicht. Vielmehr muss in der Widerrufsbelehrung selbst zwingend ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufes (...) fixiert sein.
Der fehlende Hinweis ist schon Anzeichen genug, dass der Verkäufer weiß, dass das Gerät unter das Widerufsrecht fällt. Andersherum: auch wenn das nicht der Fall wäre, kann
@TianaxX den Kaufvertrag trotzdem widerrufen, eben weil der Hinweis fehlt...
Sollte
@TianaxX das Ding zurückgeben wollen, würde ich mich auf keine unsinnigen Diskussionen/Schreiberei einlassen, sondern den Widerruf erklären. Am besten schriftlich 1x per Mail (mit der Bitte um Bestätigung sowie Empfangs- und Lesebestätigung), und wenn innerhalb von 2...3 Tagen keine Reaktion kommt, nochmals per Telefax (samt Übermittlungsausdruck) hinterher.
Zum Thema Rechner selbst konfigurieren und zusammenbauen: Mein Sohn hat sich letzte Woche hier im Forum beraten lassen, die Zusammenstellung daraufhin optimiert. Ich habe den Kram bestellt, und vorgestern Abend haben wir das Ding gemeinsam zusammengebaut. Das war tatsächlich nicht weiter schwierig, hat unterm Strich "ein paar (lustige) Stunden" gedauert und war ein netter Vater-Sohn-Abend.
Wir beide hatten das noch nie gemacht, und es war nicht wirklich schwierig. Ich würde diese Variante empfehlen!