Ministerin schlägt neues Datenspeicherungsgesetz vor

Patrick Bellmer
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Nachdem die CSU Anfang des Monats über einen neuen Anlauf in Sachen Vorratsdatenspeicherung diskutiert hat, hat die zuständige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ein Eckpunktepapier vorgelegt.

Die darin genannten Grundlagen sollen ihrer Meinung nach ausreichen, um sowohl die Interessen der Bürger als auch die der strafverfolgenden Behörden zu vertreten. Der wichtigste Unterschied zwischen dem vom Bundesverfassungsgesetz für nicht verfassungskonform erklärten Gesetz und Leutheusser-Schnarrenbergers Vorschlag ist die Trennung zwischen IP-Adressen und den anderen Telekommunikationsdaten.

IP-Adressen sollen demnach nur sieben Tage lang gespeichert werden, während dieser Frist sollen die entsprechenden Behörden bei der Verfolgung von Straftaten Auskunft von den Telekommunikations-Unternehmen erhalten. Zugriff auf die gespeicherten Daten soll dabei aber nicht gewährt werden, das Erstellen von Profilen der Bürger solle so ausgeschlossen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist laut dem Papier die Nutzung der Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, diese Einschränkung wurde auch vom Verfassungsgericht in seinem Urteil im vergangenen März gefordert.

Die speichernden Unternehmen soll darüber hinaus sicherstellen, dass die Daten sowohl verschlüsselt als auch getrennt von anderen Aufzeichnungen gespeichert werden. Der Zugriff auf diese müsse zudem begrenzt und überwacht werden. Im Falle einer Auskunftserteilung an die Behörden müsse zudem der betroffene Bürger darüber informiert werden.

Weniger konkret sind die Vorschläge für die Speicherung anderer Verbindungsdaten. Hier schlägt die Bundesjustizministerin vor, dass die Daten „[...] so kurz wie möglich und so lang wie nötig [...]“ gespeichert werden sollen. Grundlage ist die Speicherung der Daten für bis zu sechs Monate durch die Telekommunikations-Anbieter zu Abrechnungszwecken. Im Falle von Ermittlungen sollen die entsprechenden Daten dann per „Quick-Freeze“ bis zum Abschluss der Ermittlungen eingefroren werden. Danach seien diese dann unverzüglich zu löschen.

Für diese Sicherheitsanordnung („Quick-Freeze“) wird nach den Vorstellungen Leutheusser-Schnarrenbergers keine richterliche Verfügung benötigt, sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft sollen diese anordnen können. Erst für die Übergabe der Daten an diese Behörden ist die Zustimmung eines Richters erforderlich.

Laut Süddeutscher Zeitung sind zumindest drei Punkte als kritisch zu bewerten. Dazu gehören neben den „geringen Voraussetzungen“ für eine Sicherheitsanordnung auch die Gesamtdauer der Speicherung sowie der Umgang mit Personen, die bestimmten Kreisen angehören, zum Beispiel Anwälte oder Journalisten.

Insbesondere die Frage der Dauer scheint hier gegen die vom Bundesverfassungsgericht genannten Rahmenbedingungen zu verstoßen. Das Gericht sah hier sechs Monate als oberste Grenze an, durch die Sicherheitsanordnungen und das dadurch eingeleitete „Einfrieren“ der Daten könnte diese Zeitspanne aber leicht überschritten werden.

Völlig offen ist zum jetzigen Zeitpunkt, welches der bislang vorgeschlagenen Modelle umgesetzt wird. Denn innerhalb der CDU und CSU will man alle Daten so lange wie möglich speichern, um im Fall der Fälle darauf zugreifen zu können.