Betreibern von Abo-Fallen drohen Haftstrafen

Jan-Frederik Timm
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Anbietern so genannter „Abo-Fallen“ im Internet drohen Haftstrafen, wenn „die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert“ und dem Unwissenden ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entsteht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der BGH bestätigt damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012. Das Landgericht hatte den Betreiber eines Online-Routenplaners wegen versuchten Betruges zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt – aufgrund der Dauer des Verfahrens galten vier Monate der Strafe als bereits vollstreckt.

Nach Auffassung der Richter war die Internetseite des Anbieters gezielt darauf ausgelegt, Besuchern die Tatsache, dass die einmalige Nutzung des Routenplaners zum Abschluss eines Drei-Monats-Abonnements zum Preis von 59,95 Euro führt, zu verschleiern.

Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte.

Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Der Betreiber der Seite war gegen dieses Urteil in Revision gegangen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nun abgewiesen. Die Richter argumentieren, dass „durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei“ – Betrug im Sinne des § 263 StGB liege somit vor. Allein „die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre“ schließt die Straftat nicht aus, erklären die Richter weiter. „Die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen“.

Da durch den Abschluss des kostenpflichtigen Abonnements auch ein Vermögensschaden vorgelegen habe, sei gemäß § 263 StGB Absatz III auch das Strafmaß Haftstrafe angemessen, so die Richter. Die vom Landgericht verhängten 20 Monate Haft auf Bewährung haben somit ihre Gültigkeit.